Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 24 - 2. Januar 2004

Ein Rezept für das neue Jahr

Mit diesem Rezept von Goethes Mutter möchten wir Euch allen ein gutes, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr wünschen.

Zwölf Monate, putze sie ganz sauber von Bitterkeit, Geiz, Pedanterie und Angst und zerlege jeden Monat in 30 oder 31 Teile, sodass der Vorrat genau für ein Jahr reicht.

Es wird jeder Tag einzeln angerichtet aus einem Teil Arbeit und zwei Teilen Frohsinn und Humor. Man füge drei gehäufte Esslöffel Toleranz, ein Körnchen Ironie und eine Prise Takt hinzu. Dann wird die Masse reichlich mit Liebe übergossen. Das fertige Gericht schmücke man mit Sträußchen netter Aufmerksamkeiten und serviere es täglich mit Heiterkeit und einer guten erquickenden Tasse Tee.

Katharina Elisabeth Goethe (1731-1808)

Sponsoring - Wann sind Sponsoringeinnahmen steuerfrei?

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer kürzlich veröffentlichten Verfügung (Az. S-2741 A - 86 - St II 12) zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern Stellung genommen wie folgt:

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern gelten - unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) - folgende Grundsätze: Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.

Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a AO ist daher lediglich in Höhe von 10 v. H. der Einnahmen, nicht aber in Höhe von einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.

Gemeinnützigkeit: Selbstlosigkeit

Verhältnismäßigkeit zwischen steuerbegünstigten Bereiche einerseits gegenüber den Bereichen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und der Vermögensverwaltung entscheidend.

Die OFD Frankfurt am Main hat in einer kürzlich veröffentlichten Verfügung (Az. S 0174 A-20-St II 1.03) zum Begriff der „Selbstlosigkeit“ bzw. „Verfolgen eigenwirtschaftlicher Zwecke in erster Linie“ i. S. des § 55 Abs. 1 S. 1 AO Stellung genommen:

Nach § 55 Abs. 1 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgen. Zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind, ist zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu gewichten (BMF-Schreiben vom 15.02.2002, Az. IV C 4 – S 0174 – 2/01, BStBl. I 2002, S. 267). Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit er Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Steuervergünstigung insgesamt zu versagen. In diese vorzunehmende Gesamtbetrachtung sind nicht nur die durch die verschiedenen Tätigkeitsbereiche erzielten Einnahmen einzubeziehen. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt. Maßgebend sind dabei der Zeit- und Personalaufwand, den die Körperschaft für die steuerbegünstigten Bereiche einerseits gegenüber den Bereichen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und der Vermögensverwaltung anderseits aufwendet. Somit können auch solche Körperschaften als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden, die ihre Einnahmen nahezu ausschließlich durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, wenn die steuerbegünstigte, satzungsmäßige Tätigkeit einen entsprechend gewichtigen Teil der Aktivitäten der Körperschaft ausmacht.

Beispiel 1: Eine Verein bezweckt nach seiner Satzung die Erziehung und Bildung von ausländischen Kindern. Er erteilt zu diesem Zweck ausländischen Schülern unentgeltlich Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden. Einmal im Jahr veranstaltet der Verein ein Sommerfest. Den Überschuss hieraus verwendet er zur Abdeckung der Kosten im ideellen Bereich. Obwohl der Verein allein aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen erzielt, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Die ideelle Tätigkeit gibt dem Verein die Prägung. Die Unterscheidung, ob eine Körperschaft in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt ist auch bei Förderkörperschaften i. S. des § 58 Nr. 1 AO vorzunehmen. Auch in diesen Fällen ist zu überprüfen, welche Tätigkeit der Körperschaft nach den vorstehenden Grundsätzen das Gepräge gibt.

Beispiel 2: Ein Schulförderverein veranstaltet einmal in Jahr ein Schulfest mit Speisen- und Getränkeverkauf: Den darüber hinaus verwendeten Gewinn i. H. von 5.000 Euro wendet er dem öffentlich-rechtlichem Schulträger zum Kauf von Lehrmaterialien zu. Darüber hinaus wirbt der Verein nachweislich während des ganzen Jahres mit Spendenaktionen, Spendensammlungen und durch schriftliche Spendenaufrufe, z. B. durch Anzeigen in der Presse. Die Spendeneinnahmen betragen 3.000 Euro. Zwar überwiegen die Mittel aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dennoch ist der ganzjährige Zeit- und Personalaufwand für die Mittelbeschaffung durch Spendensammlungen prägend. Diese Akquisition erfolgt im ideellen satzungsmäßigen Bereich des Vereins. Der Förderverein kann daher als gemeinnützig anerkannt werden.

Beispiel 3: Der Förderverein einer als gemeinnützig anerkannten Kinderkrippe veranstaltet einmal im Jahr ein Sommerfest und darüber hinaus im Frühjahr und Herbst je einen Kleiderbasar. Weitere Aktivitäten entfaltet der Basar nicht. Die aus dem Fest und den Basaren erzielten Überschüsse wendet er dem als gemeinnützig anerkannten Träger der Kinderkrippe zum Kauf von Spielsachen zu. Der Förderverein kann nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. von §§ 51 ff. AO anerkannt werden, da die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dem Verein das Gepräge geben. Der Verein führt weder unmittelbar eine steuerbegünstigte Aktivität durch noch beschafft er Mittel im ideellen Bereich durch Spendenwerbung.

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