Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 27 - 29. Januar 2004

Ganztagsschulen - erhebliche Auswirkungen auf die Vereinslandschaft befürchtet

Ganztagsschulen schaffen neue Aufgaben auch für Sportvereine. Die in einigen Bundesländern unter dem Eindruck des Pisa-Schocks im Schweinsgalopp verordnete Ganztagsbetreuung ist für Großvereine durchaus zu meistern. Für die kleinen Vereine, vor allem im ländlichen Raum, bauen sich schwer überwindbare Hindernisse auf. Poolbildung - orts- und schulübergreifende Zusammenarbeit - heißt dort die Einstiegsformel.

Professor Walter Tokarski, Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln, empfiehlt die einmalige Vereinskultur zu stärken, fürchtet aber erhebliche Auswirkungen der Ganztagsschule auf die Vereinslandschaft: "Der Sportbegriff dort ist weniger auf Leistung und Lernen ausgelegt, sondern auf Freiwilligkeit und Freizeitgestaltung. Die Mischform von Vereins- und Schulsport bevorzugt stärkere Freizeitorientierung. Es geht nicht allein um Partnerschaft, es geht auch darum, die gesellschaftliche Entwicklung von Jugendlichen aufzugreifen." Sylvia Glander, die neugewählte Vorsitzende des Freiburger Kreises, der das Thema Ganztagsschule bei seinem Frühjahrsseminar bei der SG Langenfeld diskutierte, pocht auf die Führungsrolle der Großvereine: "Die Vereine müssen in den Kommunen das Konzept in die Hand nehmen und dafür sorgen, dass das Sportkonzept in das pädagogische Konzept eingebunden wird." Sie erwartet angemessene Mitsprache und kompetente Ansprechpartner in Stadt und Land, sowie ein Minimum an Bürokratie.

Der Freiburger Kreis, die Arbeitsgemeinschaft von 165 Großvereinen, ist bereit, einmal mehr Lokomotive zu spielen in der Schul- und Sportentwicklung. Wobei wegweisende Pionierdienste in diesem Bereich vor allem dem Landessportbund Rheinland-Pfalz zugeschrieben werden müssen. Auch Nordrhein-Westfalen spielt bei der Umsetzung der Ganztagsbetreuung eine führende Rolle, was Kooperation, Finanzierung und Handreichung zwischen Landessportbund und Politik betrifft. NRW-"Kultusministerin" Ute Schäfer ("Wir machen Schule nicht dadurch besser, dass wir am Nachmittag eine Gegenwelt inszenieren") wirbt für die Partnerschaft. Neuer Rhythmus im Schultag, verlässlicher, zeitlich begrenzter Rahmen, neue Lernfelder und neue Arbeitsatmosphäre böten Chancen für bessere Lernqualität. Der Einstieg in die Ganztagsschule eröffne Vereinen die Chance, für sich zu werben und eine neue Klientel anzusprechen. Erste Erfahrungen von Großvereinen zeigen Mitgliederverluste, wenn sich Angebote überschneiden und Kinder zur Wahl zwingen.

Beim Frühjahrsseminar des Freiburger Kreises schwankte die Stimmung zwischen Selbstbewusstsein und Bedrohung. Pferdefüße wurden offenbar. Viele reden von Ganztagsbetreuung und werben darum, die Vereine mit ins Boot zu holen, doch existieren weder Rahmenvereinbarungen noch Kooperationsmodelle.

Der Sport und die Neuen Medien.

Sechs nützliche Programme für den PC-Alltag – alle kostenlos!

Eine Serie von Michael Oberdieck

(http://www.cmc-mediapromotion.de)

Sie nennen sich "PopUpStopper", "Spybot" oder "ClearProg", "Hardcopy", "PantsOff" oder "bxAutoZip". Ihre Aufgabe: Das Leben mit dem PC angenehmer machen. Vor allem: Die Privatsphäre des PC-Benutzers schützen und schwierige Vorgänge vereinfachen. Sechs dieser kostenlosen Programme, Freeware genannt, werden hier vorgestellt. Download und Anwendung auf eigene Verantwortung aber empfohlen.

"PopUpStopper": Wer kennt das nicht: Kaum hat man im Internet eine Seite aufgerufen, springt schon eines der berühmt-berüchtigten Werbefensterchen mit mehr oder weniger sinnvollen Botschaften auf. Irgendwann nervt das. Aber: Dagegen lässt sich was unternehmen. Die Software heißt "PopUpStopper". Das Programm hat verträgliche 456 kb, lässt sich also auch mit Modem vergleichsweise schnell herunterladen. Einmal installiert ist die individuelle Einstellung einfach zu bewerkstelligen. Der Download wird unter http://www.panicware.com/process_download.html?prdid=PSFREE getätigt.

"Spybot": Sie sind die Schlüssellochgucker des Internets und nisten sich ungefragt auf jedem PC ein: In Software oder auf besuchten Webseiten versteckte Spion- und Werbeprogramme. Ihre Aufgabe: PC-Einstellungen, Surfverhalten und Gebrauchsmuster des PC-Nutzers an interessierte Unternehmen via Internet selbstständig zurückzumelden. Davor sollte man sich regelmäßig schützen. Sonst ist man für Bill Gates und Co. ohne es zu wissen ein gläserner Mensch.

Das Schutzprogramm heißt "Spybot". Es durchsucht die Festplatte und die Registrierungsdatenbank des PC nach existierenden Spion- und Werbemodulen, listet sie auf und entfernt sie anschließend auf Wunsch. Das Programm ist mehrsprachig (u.a. deutsch) einzustellen und einfach zu bedienen. Wer es im Internet beim Hersteller herunterladen will, macht es unter der Adresse http://security.kolla.de/index.php?lang=de& page=download. OK, die Datei ist mit 2,8 MB nicht eben klein und benötigt per schnellem Modem oder ISDN ein wenig Zeit, aber es lohnt sich.

"ClearProg": Jeder Besuch im Internet hinterläßt auf dem benutzten PC Spuren. Wer sich den Rechner mit mehreren Personen teilt, sollte diese Spuren regelmäßig löschen. Hilfe bietet ein kleines aber wirkungsvolles Programm mit dem Namen "ClearProg". Dieses Teil löscht den Verlauf (History), Cookies und temporäre Dateien nach einer Internet-Session. Vor allem: Es ist nur knapp 29 kb groß und damit äußerst download-freundlich. Wenn Sie es auf Ihren PC geladen haben - am besten im Ordner Programme - mit WinZip entpacken und der ".exe"-Datei starten. Anschließend den Icon auf dem Desktop ablegen. Ein Klick darauf und die Internet-Spuren sind gelöscht. Hier kann man das Programm herunterladen: http://home.t-online.de/home/svenho/

"Hardcopy": Eben mal vom Monitor einen Screenshot machen, um den in eine Powerpoint-Präsentation einzubauen? Oder per eMail zu verschicken? Oder einfach auszudrucken? Mit der Freeware "Hardcopy" geht es sofort. Unter http://www.hardcopy.de/ hardcopy/deutsch finden Sie im Internet den Download und eine ausführliche Bedienungsanleitung. 1,7 MB, die sich lohnen.

"PantsOff!": Irgendwann ereilt es jeden mal: Gespeichertes Passwort für eine PC-Anwendung vergessen, keine Möglichkeit, es irgendwo nachzulesen, Änderungen umständlich bis erfolglos. Abhilfe schafft ein knapp 600 kb großes Programm namens "PantsOff!". Nach der Installation zieht man das Lupensymbol auf die berühmten Sternchen ("********") im Eingabefeld und das Passwort erscheint als Klartext in einem eigenen Lesefeld. Die Download-Adresse: http://www.cbuenger.de/download.php4? progid=104

"bxAutoZip": Unter den sogenannten Packer-Programmen, einer Software, die Dateien zum schnelleren Versand oder zur besseren Platznutzung möglichst stark komprimiert, nimmt WinZip sicher eine herausragende Marktstellung ein. Der Nachteil: Man muss selbst Hand anlegen. Dazu gibt es eine interessante Alternative für eMail-Anhänge. Das Programm heißt "bxAutoZip", ist ein Add-In, das sich in Outlook installiert und Dateianlagen einer eMail-Nachricht automatisch komprimiert, was über eine eigene Schaltfläche aber auch deaktiviert werden kann. Beim Anbieter kann es unter http://www.baxbex.de/downloads.html gezogen werden.

Vereinsmitgliedschaft Minderjähriger – Beitritt und Beitragszahlung

Das soziale Leben ist geprägt von Rechtsgeschäften. Unsicherheiten ergeben sich in der Praxis regelmäßig bei der Beurteilung von Rechtsgeschäften Minderjähriger. Auch im Vereinsalltag stellen sich diese Fragen, wie z.B.:

• Kann ein Minderjähriger Mitglied eines Vereins werden?

• Wer muss den Aufnahmeantrag unterzeichnen?

• Wer haftet für dessen Vereinsbeiträge?

• Was ist bei der Formulierung des Aufnahmeantrages zu beachten?

Der folgende Aufsatz soll hierbei Hilfestellungen geben.

Was sagt das Gesetz? Die Vorschriften zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Vorschriften §§ 104 ff. BGB geregelt und unterscheiden zunächst zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.

1. Geschäftsunfähig ist demnach, wer das siebte Lebensjahr nicht beendet hat mit der Wirkung, dass keine Geschäfte getätigt werden können, bzw. abgegebene Willenserklärung nichtig sind.

2. Jugendliche ab dem siebten Lebensjahr (7. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) sind beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass der Minderjährige zwar Geschäfte tätigen kann, deren Wirksamkeit aber von der Genehmigung der Eltern abhängt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Jugendliche durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt wie z. B. bei einer Schenkung.

Damit auch Jugendliche im alltäglichen Leben Rechtsgeschäfte abschließen können, hat der Gesetzgeber den sog. „Taschengeldparagraph“ geschaffen. Eltern überlassen ihren Kindern Taschengeld, damit diese alltägliche Geschäfte tätigen können: Vom Pausenbrot bis zum Kinobesuch soll der Jugendliche eigenständig sein Geld verwalten und ausgeben dürfen. Auch für Mittel, die dem Jugendlichen von Dritten überlassen werden, also etwa durch Geldgeschenke anderer oder eigenes verdientes Geld, gilt diese Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die erforderliche Zustimmung der Eltern zu Rechtsgeschäften bereits in der Auszahlung des Taschengeldes bzw. der Belassung von Mitteln Dritter beim Jugendlichen liegt.

Was bedeutet das für die Vereinsarbeit? Auch Kinder bis zum 7. Geburtstag können Mitglieder eines Vereins werden, unabhängig davon, ob die Nutzung der Vereinseinrichtungen (Sportplatz etc.) einen rechtlichen Vorteil darstellt und dementsprechend im Sinne eines Rechtsgeschäftes zu verstehen ist. Etwas anderes gilt jedoch für die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Zur Begründung der Mitgliedschaft ist daher grundsätzlich die Unterschrift der Eltern erforderlich. Da die Vertretung des Kindes beiden Elternteilen obliegt, wird die Unterschrift beider Elternteile benötigt.

In der Praxis wird oftmals das Kind oder eines seiner Elternteile das erforderliche „Einverständnis“ per Unterschrift behaupten. Zur Sicherheit und Vermeidung möglicher späterer Beweisprobleme bei nicht bezahlten Beiträgen (Welcher Elternteil übernimmt nach einer Scheidung die Beiträge? „Hierzu habe ich nie mein Einverständnis erklärt.“) sollte jedoch der Verein auf eine schriftliche Erklärung beider Elternteile hinwirken und entsprechend im Beitrittsformular vorsehen.

Wer muss unterschreiben, wenn die Eltern geschieden sind? Elternteile sind geschieden oder alleinerziehend: Muss hier aufwändig die Genehmigung des anderen Elternteils eingeholt werden?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige Elternteil die Entscheidung treffen kann, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Mitgliedschaft kann hier also vom allein sorgenden Elternteil begründet werden. Hat der Verein Kenntnis von einer anstehenden Scheidung der Eltern, sollte im Zweifelsfalle zur Sicherheit ein Nachweis des bestehenden Sorgerechts verlangt und zu den Akten genommen werden (Scheidungsurteil; Sorgerechtsentscheidung).

Nochmals: Der Taschengeldparagraph. Mitgliedschaften von Jugendlichen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr bedürfen ebenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Welche Bedeutung hat hier der Taschengeldparagraph – der Jugendliche bezahlt den Beitrag aus den ihm von Eltern oder Dritten überlassenen Mitteln?

Der Gesetzgeber wendet diese Vorschrift bei Vereinsmitgliedschaften nicht an: Der Beitrag wird alljährlich fällig, es wird ein sog. Dauerschuldverhältnis begründet. Für dieses soll der Taschengeldparagraph nicht gelten, da der Jugendliche sich hierdurch längerfristig bindet. Auch bei beschränkt Geschäftsfähigen ist also hier die Zustimmung der Eltern erforderlich.

Was tun bei ausbleibenden Mitgliedsbeiträgen? Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt zustimmen und sogar selbst die Beiträge für den Jugendlichen bezahlen, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen selbst geschuldet. Dies bedeutet, dass der Verein bei ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge haftet.

Formlose Erinnerungsschreiben können zunächst durchaus an die Eltern gerichtet werden. Mahnschreiben oder Mahnbescheide sind juristisch korrekt an den Jugendlichen, vertreten durch dessen Eltern, zu richten. Erfolgt das nicht, können Mahnbescheide beanstandet werden.

Haften Eltern für ihre Kinder? Grundsätzlich ja – Eltern tragen laut Gesetz die Vermögenssorge für ihr Kind, müssen also auch dessen Schulden begleichen. Sie müssen hierzu jedoch nicht ihr eigenes Vermögen einsetzen, sondern lediglich das Kindesvermögen. Lehnen die Eltern eine Zahlung ab oder ist kein Kindesvermögen vorhanden, bleibt dem Verein nur der Mitgliedsausschluss und die Erwirkung eines Vollstreckungstitels gegen den Jugendlichen. Aus diesem Titel könnte der Verein dann 30 Jahre gegen sein ehemaliges Mitglied vollstrecken.

In der Praxis wird man aus Imagegründen von einem solchen Vorgehen jedoch Abstand nehmen.

Hinweis: Ist das ehemalige Mitglied in einem nachfolgenden Verfahren immer noch mittellos, haftet der Verein zusätzlich für sämtliche anfallenden Gerichtskosten. Der Verein sollte vielmehr bereits im Aufnahmeantrag einen sogenannten Schuldbeitritt vereinbaren, der die Eltern dazu verpflichtet, neben dem Kind für die Beiträge zu haften. Der Verein kann dann gegen die Eltern direkt vorgehen.

Verfasser und Urheberrecht: Donna Melchner, Rechtsanwältin, Prinzregentenstr. 13, 83022 Rosenheim, office@kanzlei-melchner.de

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BHV • Bayerischer Hockey-VerbandImpressum