Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 32 - 4. März 2004

Schulsport: Bayern belegt den vorletzten Platz

Das bayerische Kultusministerium ist stolz auf die Ergebnisse der Pisa-Studie, denn hier liegt Bayern im Ländervergleich vorne. Anders sieht der Ländervergleich aber beim Schulsport aus, hier wird Bayern nur noch vom Saarland unterboten. Nach den Untersuchungen sind die bayerischen Kinder zwar geistig Spitze, dafür aber körperlich Nieten. Die Kürzung der Gymnasialzeit auf acht Jahre wird diesen Trend noch verstärken, da bei Stundenstreichungen der Schulsport ganz oben steht. Lesen Sie dazu den nachfolgenden Artikel aus der Süddeutschen Zeitung.

Weiter bergab mit dem Schulsport

Durch das achtstufige Gymnasium in Bayern reduziert sich die Stundenzahl

München - Sie können nur noch halb so hoch hüpfen wie vor zehn Jahren. Jeder Zweite kann sich nicht mehr im Stütz halten. Sie klagen schon mit zwölf Jahren über Rückenschmerzen, haben Haltungsschäden und Probleme mit der Feinmotorik. Kinder zwischen zehn und 16 Jahren sind längst nicht mehr so sportlich wie noch vor einem Jahrzehnt. In einer technisch hochgerüsteten Welt muss sich ein Mensch praktisch nicht mehr bewegen. Die Nachmittage verbringen viele Kinder vor dem Fernseher oder dem Computer. Regelmäßig wird diese Entwicklung mit Studien und Umfragen belegt, die Verantwortlichen in der Politik legen ihr Bekenntnis ab zum Sport - und zum Schulsport. Zum Beispiel Bayerns Kultusministerin Monika Hohlmeier: „Kinder treiben zu wenig Sport", sagte sie in einem Interview. Deshalb werde man nach und nach wieder mehr Sport in den Klassen 7 bis 11 einführen. Und das sei noch nicht alles, kündigte Hohlmeier an: Man denke nur an die Nachmittagsangebote in Zusammenarbeit mit Vereinen.

Das Interview mit Hohlmeier ist knapp zwei Jahre alt. Eine kurze Zeit, wenn es um die Erweiterung des Schulsports geht - und eine lange Zeit im politischen Tagesgeschäft. Längst sind Hohlmeiers Worte überholt; die Ministerin hat Neues geplant für Bayerns Gymnasien, das so genannte „G8": Die Schulzeit wird von neun auf acht Jahre verkürzt, die Wochenstunden nehmen zu - und der Schulsport wird gekürzt. Statt bisher vier Stunden - zwei Basis-Sportstunden und zwei differenzierte Sportstunden - wird es in der Unterstufe nur noch je drei Stunden geben, in der achten bis elften Klasse nur noch je zwei Stunden, der Leistungskurs Sport mit sechs Wochenstunden in der Kollegstufe wird abgeschafft.

Weniger Schulsport? Das Kultusministerium bestreitet das. Schließlich, so Peter Brendel, sei der Schulsport so, wie er im Tableau stehe, nie erteilt worden. „Der differenzierte Sportunterricht war freiwillig und wurde von vielen Schulen nicht erteilt", sagt der Ministeriumssprecher. In den Klassen 5 bis 11 seien durchschnittlich 2,66 Stunden Sport gegeben worden - und das sei immer noch mehr als die Mindestforderung von 2,0 Stunden. Mit 2,66 Stunden Schulsport belegt Bayern im Ländervergleich allerdings einen Platz am Ende der Tabelle, 2001 bot nur noch das Saarland weniger Sport in seinen Schulen. Nach dem Plan des G8 werden Bayerns Gymnasiasten künftig nur noch 2,43 Stunden in der Woche Sport treiben. „Vier Stunden Schulsport ist ohnehin unrealistisch", sagt Brendel.

Trotzdem hat das Ministerium in der Vergangenheit auf dieser Zahl beharrt. Bei den regelmäßig wiederkehrenden Debatten über die Bewegungsarmut bei Kindern waren vier Stunden Sport - wenn auch nur angestrebt - ein gutes Argument. Und doch waren sie mancherorts sogar mehr als das: An möglichst vielen Städtischen Gymnasien in München etwa lässt die Stadt München vier Stunden Sport unterrichten. „Die Pläne für das G8 schränken den Schulsport stark ein", findet Münchens Stadtschulrätin Elisabeth Weiß-Söllner. Für jene Schüler bedeutet der Stundenplan des G8 eine eindeutige Verschlechterung der momentanen Situation.

Doch es gibt in Bayern natürlich auch eine ganze Reihe von Schulen, die ihren Schülern nur das Mindestmaß anbieten: zwei Stunden Sport pro Woche, oft auch noch auseinander gerissen an zwei Tagen. Da bleiben von 45 Minuten gerade mal 25 Minuten für Volleyball oder Leichtathletik übrig, der Rest geht fürs Umziehen drauf. Eine Stunde mehr pro Woche und Klasse wäre zu kostspielig, denn die öffentlichen Kassen sind leer. „Eine Stunde mehr", sagt Peter Brendel, „die zahlt man nicht einfach aus der Portokasse." Das sicher nicht. Angesichts beharrlicher Bekenntnisse von Politikern jeglicher Couleur zum Schulsport allerdings kann man sich durchaus die Frage stellen, ob den Bekenntnissen zum Schulsport denn jemals Taten folgen werden.

Denn dass Bayerns Gymnasiasten künftig noch weniger Schulsport treiben als bisher, steht fest. Gleichzeitig bleibt beim umfangreicheren Stundenplan des achtstufigen Gymnasiums viel weniger Zeit, um in der Freizeit Sport zu treiben. In der Mittelstufe, also den Klassen 8 bis 10, haben die Schüler künftig 36 Wochenstunden Unterricht. Erfahrungen mit ähnlich gestrafften Gymnasien im Saarland zeigen, dass nicht nur Sportvereine, sondern die gesamte Jugendarbeit einen merklichen Schwund von Kindern und Jugendlichen verkraften mussten: Die Gymnasiasten hatten einfach keine Zeit mehr für Vereinssport, Orchester oder Pfadfindergruppen. Auch traditionelle Schulwettkämpfe wie „Jugend trainiert für Olympia" - heute findet in Nesselwang das Bundesfinale im Judo und Skilanglauf statt - befinden sich im Wandel. „Die Kinder sind mit Begeisterung dabei", sagt Alexandra Roth vom Ausrichter Deutsche Schulsportstiftung, ¸¸doch wir merken schon auch, dass sich die Zeiten geändert haben." Dass die Prioritäten nicht auf der Leibeserziehung liegen, sondern auf Informatik oder Fremdsprachen, hört man auch aus den Worten Brendels: „Wir sind mit den Stundenzahlen an der Belastungsgrenze angekommen", sagt er. „Wo, bitte, sollen wir streichen?" Christina Warta

Quelle: Süddeutsche Zeitung, Nr.53, Donnerstag, den 04. März 2004

Vereinsmanagement: Verantwortung delegieren

Bedürfnisse als Antrieb

Ein erfolgreicher Sportverein braucht motivierte Mitarbeiter. Natürlich ist eine anständige Bezahlung ein Motivationsfaktor (Das können sich aber nur Großvereine leisten. Anmerkung der Redaktion). Aber wie wirksam ist sie als dauerhafter Anreiz, sich zu engagieren? Sprintet ein Profi schneller, weil im Kopf der Euro-Zähler läuft? Hebt er vom Balken ab, weil er Einkommensgrenzen überspringen will?

Wer Mitarbeiter motivieren will, braucht noch andere Anreize. Der stärkste Antrieb, motiviert zu arbeiten, ist die Möglichkeit, seine Bedürfnisse zu befriedigen. Fortschrittliche Vereine bezeichnen die Mitarbeiter deshalb als „internen Kunden“. So bringen sie zum Ausdruck, dass die Mitarbeiter füreinander da sind, dass sie einander benötigen.

Was sollten Sie als Führungskraft also beachten, um die Mitarbeiter zu motivieren? Dafür gibt es keine konkreten Leitlinien. Aber eine goldene Regel:

Behandle andere so, wie du selbst behandelt werden willst!

Das ist der elementare Grundsatz für das interne Miteinander. Jeder Einzelne ist gefordert. Die Führungskräfte natürlich am stärksten. Sie sind Vorbilder. Und Sie tragen die Verantwortung für die Motivation der Mitarbeiter.

Verantwortung motiviert

Warum übernehmen Menschen Verantwortung? Weil sie sich in der Pflicht sehen? Weil sie mehr als andere bereit sind, die Last zu tragen? Bestimmt sind diese Antworten richtig. Aber sicherlich sind sie nicht vollständig. Es steckt noch mehr dahinter. Schauen wir uns als Beispiel die Motive eines Menschen an, der für Bedürftige spendet. Er hat viele gute Gründe: Mitmenschlichkeit, Hilfsbereitschaft. Über einen Grund wird seltener gesprochen: Wer anderen hilft, hat ein gutes Gefühl dabei. Das belohnt ihn für die gute Tat. Indem er anderen hilft, befriedigt er ein eigenes Bedürfnis.

Auch Menschen, die Verantwortung übernehmen, befriedigen eigene Bedürfnisse: sie entfalten sich, verwirklichen ihr Potential. Es ist kein Zufall, dass im Begriff „Verantwortung“ die „Antwort“ enthalten ist. Wer verantwortlich ist, gibt seine persönliche Antwort auf die Herausforderung des Lebens. Das ist ein menschliches Grundbedürfnis. Bei Führungskräften mag es stärker ausgeprägt sein. Aber auch Mitarbeiter teilen es.

Verantwortung übertragen

Wer motivieren will, dem helfen Appelle und Anweisungen wenig. Motivation entsteht, wenn Sie Ihre Mitarbeiter in die Verantwortung einbeziehen. Aufgaben zu delegieren, ist eines der wirksamsten Mittel. Wer delegiert, bringt Vereinsaufgaben und Mitarbeiterbedürfnisse auf einen Nenner. Aber was heißt delegieren eigentlich genau? Manche verstehen darunter die Übertragung von „Arbeit zur Erledigung“. Mit Motivieren hat das nichts zu tun. Erfolgreiche Führungskräfte delegieren – Verantwortung!

Lassen Sie Ihren Kollegen Handlungsspielraum. Gewähren Sie ihnen Freiraum, sich zu entfalten. Wenn Sie Kompetenzen abtreten, sprechen Sie zugleich Vertrauen in die Fähigkeiten der Mitarbeiter aus.

Jeder braucht das Gefühl, gebraucht zu werden. Dann läuft er zur Höchstform auf. Lassen Sie Ihre Mitarbeiter spüren, dass es auf sie ankommt. Dann werden sie beweisen, was in ihnen steckt.

Wenn Sie Verantwortung mit Mitarbeitern teilen, stärken Sie die Motivation und Moral in Ihrem Sportverein. Geben Sie Verantwortung ab und Sie gewinnen Sie ein engagiertes Team! Sie aktivieren die vereinten Kräfte für Ihren Sportverein!

Zielvorgabe

Geben Sie Ihren Mitarbeitern vor. Überlassen Sie es aber ihrem Geschick und Können, den richtigen Weg dahin zu finden. Halten Sie sie nicht an der kurzen Leine. Könnten Sie selbst Ihre Aufgaben meistern, wenn Ihnen permanent jemand über die Schulter blickte?

Pflichten und Rechte in der Balance

Nicht nur der Mitarbeiter profitiert, wenn Sie ihm mit der Aufgabe zugleich die Verantwortung übertragen. Davon profitiert auch die Sache. Wer Pflichten übernimmt, braucht auch Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse. Mit bloßen Händen lässt sich wenig machen. Statten Sie deshalb Ihre Mitarbeiter mit allen nötigen Rechten aus.

Quelle: Ehrenamt im Sport

Unglücklicher Zusammenstoß auf dem Vereinsgelände

Heike L. freute sich wie immer auf den wöchentlichen Lauftreff ihres Sportclubs. Unter Anleitung des Übungsleiters stand diesmal eine 10-km-Strecke auf dem Programm, die zunächst durch ein Wohngebiet, später dann über Feldwege führen sollte. Nach einer Stunde fand sich die Laufgruppe wieder glücklich und zufrieden auf dem Vereinsgelände ein.

In dem Moment, als Heike L. über das Vereinsgelände Richtung Umkleidekabine lief, kam der Platzwart mit dem vereinseigenen Aufsitzmäher um die Ecke und erwischte die Läuferin unvermittelt und mit voller Wucht. Die 32-Jährige wurde so heftig getroffen, dass sie zu Boden stürzte und anschließend benommen liegen blieb.

Heike L. wurde schwer verletzt und musste mit einem Rettungshubschrauber in die nächste Unfallklinik gebracht werden, wo die Ärzte einen Bruch des zweiten Lendenwirbels (mit anschließender Versteifung) sowie mehrere Prellungen und eine Platzwunde am Kopf feststellten. Heike L. erhob gegen den Verein für die von ihr erlittenen Schmerzen und Sachschäden Schadensersatzansprüche. Der Verein, der Mitglied in einem LSB ist, meldete den Vorfall umgehend im zuständigen Versicherungsbüro. Da der vom Verein beauftragte Platzwart die Schäden schuldhaft verursacht hatte, übernahm die ARAG Sportversicherung daraufhin als Sporthaftpflichtversicherer die Krankenhaus-, Behandlungs- und Heilkosten und zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 12.000.

Quelle: aragvid-arag 03/04

Wann zahlt die Vermögensschaden-Zusatzversicherung?

Die Vermögensschaden-Zusatzversicherung umfasst die gesetzlichen Haftpflichtansprüche, die sich durch einen Schaden ergeben, die ein Versicherter bei einem Dritten (Drittschaden) oder bei seinem eigenen Verein verursacht hat (Eigenschaden).

Eigenschaden 1:

Der Abteilungsleiter Breitensport organisiert einen Volkslauf. Als Publikumsmagnet engagiert er eine Karibik-Band mit Samba-Tanztruppe. Er versäumt aber das Ordnungsamt zu informieren, die Veranstaltung wird untersagt. Die Künstlergage bleibt am Verein hängen. Die ARAG Sportversicherung zahlt

Eigenschaden 2:

Der Vereinsvorstand beschließt den Neubau eines Vereinsheims. Das Sportgelände grenzt an ein Naturschutzgebiet. Infolge mangelnder Kenntnis wird der Neubau in Eigenleistung zum Teil auf dem Grund eines angrenzenden Naturschutzgebietes errichtet. Die Verwaltung erfährt von dem Bauvorgang, stoppt die Arbeiten und verordnet den Abriss des Rohbaus sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dem Verein entsteht ein Vermögensschaden in Höhe von € 125.000. Die ARAG Sportversicherung zahlt nicht

Bei einem Neubauvorhaben ohne Planfeststellung und ohne Baugenehmigung handelt es sich nicht um einen sogenannten Irrtum oder ein Versehen. Von einem Vereinsvorstand kann man verlangen, dass unter den normalen Umständen der Lebenserfahrung bekannt ist, dass vor Baubeginn ein Bauantrag zu stellen ist.

Quelle: aragvid-arag 03/04

Vereinsheim und Vorsteuer – worauf Sie achten sollten!

Ein Beispiel, wohin es führen kann, wenn ganz ohne Beratung steuerlich nicht ganz anspruchslose Sachverhalte mit „Bordmitteln“ gelöst werden, lieferte ein rheinischer Sportverein. Dessen Tennisabteilung errichtete in den Jahren 1991 bis 1994 ein Tennisheim. Er machte deshalb in den Jahren 1991 bis 1994 die im Zusammenhang mit der Errichtung des Tennisheims angefallenen Vorsteuerbeträge in voller Höhe geltend. In dem Tennisheim befinden sich ein Gastraum zur Einnahme von Speisen und Getränken, eine Küche, Vorratsräume, Umkleide- und Sanitärräume sowie ein Sitzungsraum.

67,7 Prozent des Tennisheims entfielen auf den Gastronomiebereich. Mit „Pachtvertrag“ von Ende November 1993 überließ der Verein den Gastronomiebereich einem Vereinsmitglied zum Betrieb einer Gaststätte. In dem Vertrag heißt es u.a.: „Der Pachtvertrag beginnt bei Fertigstellung des Clubheims. Über eine Verlängerung wird jeweils nach Ablauf der Freiluftsaison neu verhandelt, erstmals am Ende der Saison 1994.

Es wird kein Pachtzins erhoben. Der Pächter übernimmt zunächst die Reinhaltung folgender Räume bis zum Saisonende 1994: Gastraum mit Terrasse, Küche, Abstellraum, Besprechungsraum, Diele, Getränkekeller.

Der Verpächter trägt bis zum Ende der Saison 1994 folgende Nebenkosten: Wasserversorgung und Entwässerung, Heizungs- und Warmwasserkosten, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Stromkosten, Sach- und Haftpflichtversicherung, Grundsteuer.“ Darüber hinaus verpflichtete sich der „Pächter“ zu bestimmten Mindestöffnungszeiten des Gastraumes sowie dazu, bei persönlicher Verhinderung für eine Ersatzkraft zu sorgen.

Ausweislich seiner Gewinnermittlung betrieb der „Pächter“ die Gaststätte in der Zeit vom 9.4 bis 25.9.1994. Nach Angaben des Vereins betreibt er die Gaststätte selbst seit April 1995.

Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verein habe den Gastronomiebereich nach Fertigstellung zunächst unentgeltlich überlassen. Es handele sich um eine nicht-unternehmerische Nutzung, die den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten ausschließe. Auch die spätere Überführung in den unternehmerischen Bereich durch die Eigenbewirtschaftung der Gaststätte rechtfertige keinen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten, da infolge der nicht-unternehmerischen Erstnutzung keine Anschaffung für das Unternehmen gegeben sei.

Mit Umsatzsteuerbescheiden 1991 bis 1994 setzte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer auf jeweils 0 DM (1991 bis 1993) und ./. 5.739.-- DM (1994) fest. Dabei ging man davon aus, dass der Verein seinen Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) widerrufen habe.

Dagegen legte der Verein Einspruch ein. Er machte geltend, er verzichte auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG. Die anteilig auf die Vereinsgaststätte entfallenden Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Tennisheims i. H. von 36.395,74 DM ( 67,7 Prozent) seien abziehbar. Die Vereinsgaststätte sei nicht bereits 1993, sondern erst 1995 zu 100 Prozent fertiggestellt worden. Für die Jahre 1993 und 1994 könne nur von einem Provisorium gesprochen werden. Zwar sei die Gaststätte während der Tennissaison 1994 von einem Vereinsmitglied auf eigene Rechnung geführt worden. Dieser sei jedoch nicht als Mieter, sondern als Geschäftsbesorger tätig geworden.

Die Klage des Vereins wurde als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Da die Errichtung des Gastronomiebereichs wirtschaftliche dem nicht-unternehmerischen Bereich des Sportvereins zuzurechnen war, fehlte es insoweit an einem Bezug der für die Errichtung des Tennisheims in Anspruch genommenen Bauleistungen „für das Unternehmen“ des Vereins.

Eine Leistung ist für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie der Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt. Eine Leistung wird im Regelfall dann für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen, wenn dieser sie seinerseits zur Ausführung von Umsätzen verwendet. Für die Annahme eines Zusammenhangs reicht es aber nicht aus, dass die Eingangsleistung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die vom Leistungsempfänger getätigten Umsätze entfielen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistung der unternehmerischen Sphäre des Leistungsempfängers zuzuordnen ist oder die nicht-unternehmerische Sphäre betrifft., wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich sind.

Unter den Verhältnissen der Tennisfreiluftsaison 1994 kam eine Zuordnung der für die Errichtung des Tennisheims in Anspruch genommenen Bauleistungen zum Unternehmen des Vereins auch insoweit nicht in Betracht, als diese anteilig auf den Gaststättenbereich entfallen. Der Gaststättenbereich war vielmehr der nicht unternehmerischen Sphäre des Vereins zuzurechnen.

Bei der Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann nicht davon ausgegangen werden, der Verein habe den Gaststättenbereich errichtet, um durch die Überlassung an Dritte Einnahmen zu erzielen. Soweit sich das mit der Bewirtschaftung der Gaststätte befasste Vereinsmitglied vertraglich zur Reinhaltung bestimmter Räumlichkeiten verpflichtet hatte, kann darin ein Entgelt für die Überlassung des Gaststättenbereichs nur insoweit gesehen werden, , als es sich dabei um die Reinhaltung von Diele und Besprechungsraum handelt. Soweit es sich um die Verpflichtung handelt, die zum Betrieb der Gaststätte überlassenen Räume zu reinigen, kann darin kein Entgelt für die Überlassung dieser Räume gesehen werden. Der Verein hatte die Räume nicht errichtet und überlassen, damit diese gereinigt werden. Die Reinigung erfolgt in erster Linie im eigenen Interesse des Nutzenden; daneben handelt es sich um eine Nebenpflicht gegenüber dem Überlassenden, sorgfältig und pfleglich mit den überlassenen Räumen umzugehen.

Die Annahme, der Verein habe den Gaststättenbereich errichtet, um durch dessen Überlassung die Reinigung zweier weiterer Räume des Tennisheimes sicherzustellen, wird den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Die Errichtung des Gaststättenbereichs erfolgte vielmehr ausschließlich zu nicht-unternehmerischen Zwecken, nämlich zu dem Zweck, Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zur Einnahme von Speisen und Getränken und zum geselligen Beisammensein zu bieten. Hierfür sprach zu einen, die Verpflichtung des Gaststättenbetreibers, bestimmte Mindestöffnungszeiten einzuhalten, und zum anderen der Umstand, dass Vereinsmitglieder sich in den Gaststättenräumen auch aufhalten durften, ohne etwas zu verzehren. Und schließlich war zu berücksichtigen, dass nicht nur kein Pachtzins erheben wurde, sondern der Verein auch die Nebenkosten des Gaststättenbetriebs trug.

Auch aus dem Umstand, dass der Verein später die Gaststätte selbst bewirtschaftete, rechtfertigte sich nicht die Gewährung des begehrten Vorsteuerabzugs.

Eine selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte stellt zwar einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit eine unternehmerischen Betätigung dar. Die spätere Verwendung von ursprünglich für nicht-unternehmerischen Zwecke angeschafften Gegenständen für unternehmerische Zwecke begründet jedoch kein Recht auf - anteiligen - Vorsteuerabzug. Nach BFH-Rechtsprechung steht eine erstmalige nicht-unternehmerische Verwendung eines Gegenstandes dem Bezug für das Unternehmen iS von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG allerdings dann nicht entgegen, wenn es sich um eine nur vorübergehende Nutzung handelt, die der von vornherein geplanten unternehmerischen Nutzung vorangeht.

Dagegen sprach jedoch folgender Umstand: Der Pachtvertrag von Ende November 1993 sah keine Befristung vor, wohl aber eine Verhandlung über eine Verlängerung „jeweils nach Ablauf der Freiluftsaison“. Dieser Regelung läßt sich entnehmen, dass die Parteien eine länger währende nicht-unternehmerische Nutzung des Gaststättenbereichs durchaus ins Auge gefasst hatten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Eigenbewirtschaftung nach einer kurzer Übergangszeit habe von vornherein festgestanden.

Finanzgericht Düsseldorf vom 23.2.2000 - 5 K 2245/96 U. Quelle: aragvid-suv 03/04

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