Nr. 36 - 1. April 2004
Bundesgerichtshof: Verbesserte Rechte bei Schaden durch teure Dialer-Verbindungen
Trotz strengerer gesetzlicher Vorschriften treiben sie weiter ihr Unwesen: So genannte Dialer - Programme, die sich bei Internet-Nutzern unbemerkt auf dem PC installieren und automatisch teure 0190/0900-Nummern anwählen. Jetzt sind neue Varianten solcher Dialer im Umlauf.
Der Trick: Diese wählen keine 0190/0900-Nummer, sondern Auslandsnummern an, z.B. 00674 (Nauru) oder 00246 (Tschagoinseln). Dagegen können sich nicht bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) beschweren - die ist bei Auslandsverbindungen nicht zuständig.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof Ihre Rechte als Internetnutzer auch in solchen Fällen gestärkt. In einem aktuellen Urteil heißt es: Sie müssen die Kosten von Dialer-Verbindungen nicht zahlen, wenn Sie nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Laut BGH versto ßen Sie dagegen selbst dann nicht, wenn Sie kein Dialer-Schutzprogramm installiert haben. (Bundesgerichtshof, 4.3.2004, Aktenzeichen: III ZR 96/03). Das Urteil ist auf alle Netzbetreiber übertragbar, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an teueren Internet-Verbindungen haben. Das ist bei fast allen Telefongesellschaften der Fall.
Aus: "Selbstständig heute"
Studie „Zielgruppen und Marktchancen im Freizeitsport 2002 – 2010“
Diese interessante Marktuntersuchung bietet verlässliche Daten über Verbreitung, Zielgruppenprofil, Motivation, Konsumverhalten und Ausgaben in 40 besonders wichtigen Sportarten 2002. Sie nimmt eine realistische Einschätzung der Trends der nächsten Jahre vor, die die Entwicklungen im Sport und in den einzelnen Sportarten bestimmen werden. Weiterhin werden Hinweise auf Marktlücken, Marktchancen und Entwicklungspotentiale gegeben, die sich für die einzelnen Sportarten und Sportmärkte abzeichnen. Die Studie möchte damit eine Informationsbasis für eine rechtzeitige Anpassung an die Veränderungen der Nachfrage bieten.
Die Studie gliedert sich in 2 Teile. Zunächst werden die heutigen Verhältnisse im Freizeitsport und die Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die die künftigen Entwicklungen im Sport bestimmen werden, dargestellt. Entwicklungen und Veränderungen in Sportaktivität und Sportverhalten bis 2010 werden ebenso untersucht wie private Ausgaben für den Freizeitsport und die Bedeutung des Sports für Werbung und Marketing.
Der 2. Teil enthält Daten zu 40 in die Untersuchung mit einbezogenen Sportarten.
Die Studie liegt hier zum Download vor.
Online-Banking und Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Vereinzelt sollen Banken von Vereinen, die am Online-Banking teilnehmen wollen, gefordert haben, dass der Verein in seiner Satzung das Prinzip der Einzelvertretungsbefugnis einführen muss. Vereine, die dies nicht haben und z. B. das Vier-Augen-Prinzip (d. h. gemeinschaftliche Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern) in der Satzung verankert haben, sollen daher ihre Satzung ändern. Grund ist wohl, dass die Bank sicherstellen will, dass derjenige im Verein, der eine Überweisung per PC ausführt, auch die alleinige Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB haben soll.
Wie ist die Rechtslage?
Für diese Forderung der Bank besteht keine Rechtsgrundlage im Vereinsrecht. Das Ausstellen einer Überweisung am PC im Rahmen des Online-Banking ist ein Akt der Geschäftsführung und nicht der Vertretung des Vereins nach § 26 BGB, sodass es keine Rolle spielt, welches Vorstandsmitglied oder sonst Beauftragter (z. B. Mitarbeiterin) des Vereins eine Überweisung via Internet tätigt. Dies ist Sache des Vereins intern, wer die TAN-Nummer und den PIN-Code der Bank erhält.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Kann sich der Vorstand gegen seine Risiken vom Verein versichern lassen?
Ein Verein hat vor Jahren auf Beschluss des Vorstands für die Mitglieder des Vorstands eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer sind die Vorstandsmitglieder, deren persönliche Haftung gegenüber dem Verein aus Vermögensschäden damit versichert ist. Der Jahresbeitrag beträgt pro Versicherungsnehmer jährlich 150 €.
1) Ausgangspunkt
Zunächst ist es richtig, dass die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB persönlich haften, wenn sie z. B. durch eine schuldhafte Fehlentscheidung dem Verein einen Schaden zugefügt haben oder eine gesetzliche Pflicht verletzt haben (z. B. Abgabe einer falschen Steuererklärung und dadurch Haftungsbescheid des Finanzamtes). In diesen Fällen haften die Vorstandsmitglieder persönlich mit ihrem Privatvermögen, auch wenn sie die Tätigkeit „nur“ ehrenamtlich ausüben.
2) Rechtsbeziehung zwischen e. V. und Vorstand
Im zweiten Schritt ist die Rechtsbeziehung zwischen Vorstand und e.V. zu beleuchten. Wenn die Vorstandsmitglieder nach den Satzungsregelungen ihre Funktion ehrenamtlich ausüben, werden sie im Auftrag des e.V. auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff. BGB) tätig, es besteht also ein – mündliches – Vertragsverhältnis, sofern im konkreten Fall die Satzung nichts anderes regelt und keine andere (ggf. schriftliche) Vereinbarung zwischen e. V. und Vorstand vorliegt. Auf dieser Grundlage ist der e.V. Auftraggeber und das Vorstandsmitglied Auftragnehmer.
Der Auftraggeber (e. V.) hat es dabei in der Hand, die Einzelheiten seines Auftrags und damit auch die Frage der Haftung, der Verteilung der Risiken und die Folgen aus Haftungsfällen zu regeln. Der e. V. kann damit auch Entscheidungen treffen, wie er seine „Mitarbeiter“ gegen Risiken versichert.
3) Wahlrecht des Vereins
In diesem Zusammenhang hat der Verein ein Wahlrecht, ob und inwieweit er intern die Vorstandsmitglieder von den Risiken der persönlichen Inanspruchnahme freistellt: Haftungsfreistellung der Vorstandsmitglieder / ... im Rahmen der Satzung / ... im Rahmen einer individuellen vertraglichen Vereinbarung. Wenn es also um die weitreichende Frage geht, ob die Vorstandsmitglieder von den Risiken der persönlichen Haftung freigestellt werden sollen, ist dies grundsätzlich rechtlich möglich, sollte jedoch auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt werden.
4) Grundlage unklar ?
Wenn sich bei den internen Überlegungen herausstellt, dass die interne Grundlage der Haftungsfreistellung nicht geklärt ist, oder gar der Vorstand einen Beschluss zu seinen Gunsten gefasst hat, ist zu empfehlen, für die Zukunft hier für klare Verhältnisse zu sorgen.
5) Verein zahlt Versicherungsbeiträge
Rechtlich unproblematisch ist es dann auch, wenn der Verein aus seinen Mitteln die erforderlichen Versicherungsbeiträge bezahlt, vor allem dann nicht, wenn eine korrekte vereinsinterne Rechtsgrundlage, bzw. Zahlungsverpflichtung ggü. den Vorstandsmitgliedern besteht.
Praxistipp! Jeder Vorstand ist daher gut beraten, an diese Themen mit dem nötigen Fingerspitzengefühl heranzugehen. Er sollte dabei alles vermeiden, was nach „Selbstbedienungsmentalität“ und zu einer Benachteiligung der Vereinsinteressen aussieht. Selbst wenn daher keine Satzungsgrundlage zur ausdrückliche Haftungsfreistellung der Ehrenamtlichen im Verein besteht, ist es nicht zu beanstanden, wenn man an die Übernahme des Ehrenamtes Bedingungen (wie z. B. die Haftungsfreistellung) knüpft, über die dann der Verein, d. h. die Mitgliederversammlung auch einen Beschluss fassen sollte.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Fristlose Kündigung bei Beitragserhöhung?
Bei der letzten Mitgliederversammlung wurde der Jahresbeitrag angehoben. Aufgrund dieser Erhöhung wollten einige Mitglieder sofort aus dem Verein austreten. Diese wurde vom Verein abgelehnt, da in der Satzung geregelt ist, dass die „Kündigung nur zum Jahresende mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist“ möglich ist.
1. Kann die Mitgliedschaft aufgrund einer Beitragserhöhung fristlos gekündigt werden?
In § 39 BGB ist vorgesehen, dass jedes Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein kündigen kann. Allerdings kann die Satzung eine Kündigungsfrist (max. 2 Jahre!) vorschreiben. Nach § 40 BGB ist § 39 BGB zwingend, d. h., keinem Mitglied kann der Austritt aus dem Verein verwehrt werden. Ferner verlangt § 58 Nr. 1 BGB, dass jede Satzung Aussagen über den Austritt der Mitglieder (Voraussetzungen, Form, Frist etc.) enthalten muss.
2. Satzungsregelung hat Vorrang!
In der Praxis enthalten die meisten Satzungen eine Kündigungsfrist, die das Mitglied beachten muss, wenn es aus dem Verein austreten will. Zur Frage der Kündigung ist also immer der Inhalt der Satzung zu beachten.
3. Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Auch wenn in einer Satzung keine Regelung über eine fristlose Kündigungsmöglichkeit enthalten ist, ist diese nach der Rechtsprechung dennoch möglich. Merke! Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ist immer dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
4. Mitgliedschaft = Dauerschuldverhältnis
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, d. h., der Mitgliedschaftsvertrag mit einem Verein ist auf längere Dauer und nicht nur kurzfristig angelegt. Einen solchen Vertrag kann man bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer fristlos kündigen.
5. Abwägung im Einzelfall erforderlich
Ein wichtiger, den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund ist gegeben, wenn dem Mitglied bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Verbleib im Verein bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen.
6. Fallgruppen
Die Fälle, in denen ein solcher Grund anerkannt werden kann, lassen sich in folgende Gruppen zusammenfassen: a) Bruch des Vertrauensverhältnisses, b) Beitragserhöhung, c) Notlage eines Mitglieds.
7. Fallgruppe: Beitragserhöhung
Merke! Eine satzungsmäßig beschlossene, maßvolle (!) Beitragserhöhung berechtigt das mit der Erhöhung nicht einverstandene Mitglied nicht zum fristlosen Austritt. Gleiches gilt für eine Umlage, die in tragbarer Höhe beschlossen wurde. Eine Beitragserhöhung erheblichen Umfangs (z. B. Fall vor dem AG Nürnberg: 25 %), für die keine nachvollziehbare Begründung gegeben wird, kann aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Der Verein als Reiseveranstalter
Ihr Verein möchte eine mehrtägige Busfahrt durchführen. Der Bus wird von ihnen gemietet, das Hotel wird von ihnen bestellt, ebenso das Tagesprogramm. Der Verein als somit Veranstalter. Was ist zu beachten an rechtlichen und versicherungsrechtlichen Fragen (z.B. Reiserücktrittversicherung)?
1. Grundlage: Reisevertragsrecht
Der Fall wirft im wesentlichen Fragen des Reisevertragsrechts auf, dessen Regelungen in den §§ 651a ff. BGB zu finden sind.
2. Wann ist der Verein Reiseveranstalter gem. § 651 a BGB?
Viele Vereine veranstalten während des Jahres zahlreiche Fahrten und Reisen und wissen dabei nicht, dass sie damit die gesetzlichen Kriterien eines Reiseveranstalters erfüllen und damit die gesetzlichen Regelungen des Reisevertragsrechts (§§ 651a ff. BGB) zu beachten haben.
Merke: Reiseveranstalter (auch im Vereinsbereich!) ist derjenige, der sich gegenüber dem Reisenden verpflichtet, in eigener Verantwortung eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
Nach diesen Regelungen ist ein Verein Reiseveranstalter, wenn er sich gegenüber den Teilnehmern im Rahmen der Ausschreibung (Prospekt) verpflichtet, mindestens zwei die Reise bezogene Leistungen zu erbringen, von denen keine eine ganz untergeordnete Bedeutung haben darf.
Zu den sog. Hauptleistungen einer Reise gehören beispielhaft:
– Transport und Unterbringung
– Transport und Verpflegung
– Unterkunft und Skipass
– Unterkunft und Rahmenprogramm.
3. Hat ein Teilnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Verein als Reiseveranstalter?
Liegt ein Reisevertrag vor und macht ein Teilnehmer Ansprüche aus der Reise gegen Verein geltend, ist § 651g BGB zu beachten. Danach müssen Teilnehmer der Reise Ansprüche aus der Reise gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend machen ( sog. Ausschlussfrist ).
4. Muss der Verein über den Versicherungsschutz aufklären?
Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Praxis ist die Frage der Aufklärung und der Information über den Versicherungsschutz bei Reisen und Veranstaltungen des Vereins.
Nach der Rechtsprechung ist ein e.V. nicht verpflichtet, einen Teilnehmer über den bestehenden Versicherungsschutz, bzw. das Fehlen eines Unfallversicherungsschutzes seitens des Veranstalters zu informieren und ihn insbesondere auf das Erfordernis einer privaten Unfallversicherung hinzuweisen, da diese Pflicht auch keinen privaten Reiseanbieter trifft.
Über Versicherungsmöglichkeiten oder bestehenden Versicherungsbedarf hat sich jeder persönlich in eigener Verantwortung und nach seinen Möglichkeiten zu kümmern. Diesen Grundsatz der eigenen Verantwortung für das eigene Tun sollte man auch in der Vereinspraxis gegenüber den Mitgliedern des Vereins nicht aus den Augen verlieren. Das Anspruchsdenken und die Versorgungsmentalität stößt auch hier an die Grenzen der finanziellen Machbarkeit.
5. Reiseinsolvenz beachten
Ferner muss ein e.V., der sich als Reiseveranstalter betätigt, beachten, dass er nach § 651 k BGB sein eigenes Insolvenzrisiko versichern und den Teilnehmern insoweit gegenüber Garantien abgeben muss. In der Praxis legt der Veranstalter als Beleg für die vorhandene Garantie einen sog. Sicherungsschein eines Versicherungsunternehmens vor, bei dem der Veranstalter diese Reise versichert hat.
6. Allgemeiner Versicherungsschutz des Vereins
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der e.V. als Veranstalter – unter Beachtung der zu erwartenden Risiken – prüfen muss, ob die sonst vorhandenen Versicherungen des Vereins ausreichen, die allgemeinen Risiken im Haftpflichtbereich und im Bereich des Unfallversicherungsschutzes des Personals während der Reise abzusichern. Hier kommt es also auf eine Einzelfallprüfung an, d. h. sofern der Verein bereits über einen Versicherungsschutz verfügt, sollte mit diesem Versicherer geklärt werden, ob und inwieweit dieser die geplante Reise auch unter seinem Versicherungsschutz sieht. Stellt der e.V. dann die sog. Versicherungslücken fest, muss der Vorstand prüfen, ob ein gesonderter Versicherungsschutz (Stichwort: Veranstalterversicherung) sinnvoll und geboten ist.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Verein und Internet – was ist bei sog. Gästebüchern zu beachten?
Ein Verein hatte eine Website ins Netz gestellt und dabei auch ein sog. Gästebuch aufgenommen. Dieses ermöglicht allen Besuchern der Website, sich dort zu verewigen, auch mit Kommentaren und Bemerkungen, die Dritte betreffen, und durchaus auch beleidigenden und ehrverletzenden Charakter haben können. In diesem Fall betraf es geschäftsschädigende Äußerungen über einen Steuerberater.
Das Urteil des Landesgerichts
Das LG verurteilte den Verein auf Beseitigung der in Frage stehenden Äußerungen und machte den Verein damit auch für den Inhalt des Gästebuches verantwortlich, mit der Begründung, dass sich der Verein den Inhalt des Gästebuches wie den der Website zurechnen lassen muss, und daher auch dafür die Verantwortung trägt.
Hinweise für den Vorstand
– Gegen ein öffentlich zugängliches Gästebuch auf der Website des Vereins ist nichts einzuwenden.
– Für den Inhalt trägt der Verein die Verantwortung.
– Daher: Der Verein muss den Inhalt dieses Gästebuchs regelmäßig prüfen.
– Der Verein hat die Aufgabe, durch regelmäßiges Löschen der Inhalte deren weitere Verbreitung zu verhindern.
– Diese Maßnahmen sind je nach Umfang und Häufigkeit der Eintragungen mindestens wöchentlich erforderlich.
Sind Eltern, die ihre Kinder zu Veranstaltungen fahren, versicherte Helfer?
Als Helfer gelten Personen, die für die Abwicklung der Veranstaltung selbst vom Verein eingesetzt werden, d.h. bestimmte aktive Aufgaben übernommen haben. Für Eltern, die ihre Kinder lediglich zu Veranstaltung fahren, würde dies nur dann gelten, wenn der Verein einen Fahrdienst organisiert und die Eltern dafür eingeteilt hat. Sind die Eltern jedoch ebenfalls Vereinsmitglied, gelten sie als Zuschauer an einer versicherten Veranstaltung und sind dann in dieser Eigenschaft über die Sportversicherung abgesichert.
Quelle: Arag
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