Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 42 - 13. Mai 2004

Zuschüsse: Welchen Quellen sich für welche Projekte anbieten

Welcher Verein hat sich nicht schon die Frage gestellt, wie er besondere Projekte finanzieren und dabei an Zuschüsse herankommen kann? Wir möchten den verantwortlichen Vereinsmitarbeitern Hilfestellung geben und Zuschusswege und -möglichkeiten aufzeigen. Wenn Sie vertiefende Informationen benötigen, dann schreiben Sie eine kurze Mail an das Breitensportreferat des BHV.
Nahezu sämtliche Zuschüsse von Bund und Land zielen auf die Unterstützung der sportlichen Jugendarbeit ab und schreiben dies u. a. durch Altersbegrenzungen der Teilnehmer fest. Der Erwachsenenbereich ist deshalb praktisch ausgeklammert, soweit er unter den einzelnen Altersbegrenzungen nicht mehr eingeordnet werden kann. Bundeszuschüsse werden in erster Linie für internationale Jugendbegegnungen gewährt, während Landeszuschüsse für Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Maßnahmen der Mitarbeiter- und Jugendbildung vorgesehen sind.

Für alle Zuschussprogramme gilt, dass

o kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse besteht,
o sich die einzelnen Zuschussmöglichkeiten meist gegenseitig ausschließen (also nur eine Bewilligung durch eine einzige Institution erfolgen kann),
o sich die Mittelzuteilungen von Jahr zu Jahr oder sogar innerhalb eines Jahres ändern können oder dass Zuschüsse im Wege der Haushaltssicherung nicht vollständig zur Auszahlung kommen,
o alle Zuschüsse einer Nachprüfung durch den Zuschussgeber unterliegen und deshalb Belege aufzubewahren sind,
o Zuschüsse nur auf Vereins- und nicht Privatkonten gezahlt werden.
Prinzipiell sollte jeder Antragsteller staatliche Zuschüsse als Finanzierungshilfe, aber nicht als Basis der Projektfinanzierung sehen. Darüber hinaus setzen knappe Finanzmittel die strikte Einhaltung von Richtlinien bei der Beantragung und Abrechnung von Zuschüssen voraus. Die Nichtbeachtung von Zuschusskriterien hat deshalb die Nichtberücksichtigung zur Folge! Dies gilt vornehmlich auch für die Einhaltung von Antrags- und Abrechnungsterminen.

Bundesjugendplan

Bezuschusst werden internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland, pro Verein kann im Jahr nur je eine In- und Auslandsmaßnahme gefördert werden. Maßnahmen müssen auf der Basis der Gegenseitigkeit (also mit Gegenbesuch) durchgeführt werden und das zu erstellende Programm muss den gemeinschaftsbildenden Charakter deutlich machen. Reine Sport-, Besichtigungs- oder Erholungsreisen (z. B. Turnierteilnahme) werden nicht bezuschusst.

Voraussetzungen:
o Alter: 14 bis 25 Jahre,
o je zehn Jugendliche ist ein Betreuer förderungsfähig,
o Dauer: mindestens 5, maximal 21 Tage,
o Mindest-Teilnehmerzahl: neun.
Ist eine ausländische Gruppe zu Besuch im Inland, gibt es einen Zuschuss von bis zu 7,50 Euro zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten pro Tag und ausländischem Teilnehmer (bis 40 Personen). Bei Auslandsmaßnahmen einer deutschen Gruppe sind maximal 60 Prozent (Höchstbetrag 150 Euro pro Person) der billigsten Reisemöglichkeit (Bahn oder Bus) zum Partnerort zuschussfähig. Flugreisen sind nur außerhalb Europas für bis zu 18 Personen einer Gruppe zuschussfähig. Meist wird der Zuschuss gekürzt zu 70 Prozent ausgezahlt, zum Jahresende erfolgt eventuell eine Nachzahlung (je nach Haushaltssituation).
Vereine beantragen Zuschüsse bis Anfang Dezember bei der Sportjugend des Landesverbandes. Mit dem Antrag sind eine Einladung bzw. Zusage des ausländischen Partners und ein tageweise gegliedertes Programm vorzulegen.

Deutsch-französisches Jugendwerk

Bezuschusst werden Begegnungen deutscher mit französischen Partnern in beiden Ländern. Auch hier gilt die Anforderung, durch ein vielfältiges Programm (höchstens ein Drittel Sportprogramm) den persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Charakter der Begegnung deutlich zu machen.
Es gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie beim Bundesjugendplan. Ergänzend soll die Teilnehmerzahl je Gruppe 35 nicht überschreiten. Für Maßnahmen in Frankreich werden Bus- oder Bahnkosten nach Pauschalbeträgen (Staffelung nach französischen Departements) bezuschusst. Maßnahmen in Deutschland werden nur dann gefördert, wenn beide Partner an einem dritten Ort zusammentreffen, also nicht am Ort des Antragstellers. Bezuschusst werden in diesem Fall die Fahrtkosten beider Partner (pauschal), pro Teilnehmer beider Gruppen wird zusätzlich ein Tagessatz von 3,50 Euro für bis zu 12 Tage gezahlt.
Vereine beantragen Zuschüsse bis Anfang November beim BLSV, der wiederum den Antrag an die Deutsche Sportjugend weiterleitet, und zwar zum 1. Dezember für Begegnungen im ersten Halbjahr des folgenden Jahres bzw. zum 1. Mai für Begegnungen im zweiten Halbjahr desselben Jahres. Dem Antrag ist die schriftliche Einladung bzw. Zusage des französischen Partners sowie das mit dem Partner vereinbarte, tageweise gegliederte Programm beizufügen.

Förderung von Sportbeziehungen mit osteuropäischen Ländern

Die Bundesregierung fördert zusätzlich Kontakte zu osteuropäischen Ländern, darunter auch Sportbegegnungen. Dieses Programm ist nicht auf Jugendliche begrenzt. Gefördert werden Sportbegegnungen im In- oder Ausland mit den Ländern Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Staaten der früheren Sowjetunion, Tschechien, Slowakei und Ungarn. Auch hier wird der Begegnungscharakter gefordert, je Verein kann jährlich nur je eine In- und Auslandsmaßnahme bezuschusst werden. Bei Begegnungen im Inland wird ein Zuschuss zu den Aufenthaltskosten der Gastmannschaft gewährt, im Ausland ein Reisekosten-Zuschuss für die deutsche Mannschaft. Die Zuwendung kann bis zu 40 Prozent „der förderungsfähigen Kosten” betragen.
Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, Referat II 2, 50728 Köln, Tel. 0221/75 80. Dort können auch Antragsvordrucke angefordert werden. Die Antragstellung ist bis sechs Wochen vor Veranstaltungstermin möglich. Vorzulegen sind eine Bestätigung des ausländischen Partners, Kostenvoranschläge für Reisekosten u. a.

Städtereisen

Jugendgruppen haben begrenzte Möglichkeiten auf Reisekostenzuschüsse beim Besuch folgender Städte bzw. Institutionen:
Bonn: über den zuständigen Bundestagsabgeordneten (Wahlkreis) oder über den Besucherdienst Deutscher Bundestag, Tel. 0228/161
Brüssel: Europäische Gemeinschaft - Pressestelle, Postfach, B-1049 Bruxelles/ Belgien
Luxemburg: Europäisches Parlament - Pressestelle, Postfach, L-2020 Luxembourg
Straßburg: Europarat - Pressestelle, Postfach, F-67006 Strasbourg/Frankreich
Wien: Kultusministerium, Minoritenplatz 5, A-1010 Wien/Österreich
Landeszuschüsse werden überwiegend über die Jugendprogramme der Landesregierungen vergeben. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der Landesregierung, da je nach Bundesland andere Richtlinien gelten können.

Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit

Gefördert wird der Bau, die Einrichtung und Modernisierung von Jugendheimen, Jugendräumen und Jugendtreffs einschließlich Renovierungsaufwendungen. Die Zuschüsse können bis zu 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten für Neubauten und Modernisierungen betragen, darüber hinaus bis zu 40 Prozent der Kosten für die erstmalige Nutzbarmachung von Räumlichkeiten für die Jugendarbeit. Anträge nehmen die Landesjugendringe entgegen. Kontaktadressen gibt es unter www.landesjugendring.de

Förderung von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit durch Jugendorganisationen bzw. anerkannte freie Träger der Jugendarbeit. Ansprechpartner sind die zuständigen Kreis- bzw. Bezirksjugendleitungen in den Landessportverbänden. Dort sind auch die Förderrichtlinien erhältlich, die ebenso wie Voranmeldung, Genehmigung, Antragstellung und Abrechnung unterschiedlich ausfallen.

Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen

Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit sollen in der Lage sein, sachgerechte Jugendbildung anzubieten. Jeder Maßnahme muss eine Zielvorstellung zugrunde liegen, sie muss grundsätzlich allen Jugendlichen (bis 26) offen stehen, eine Teilnehmerzahl nicht unter 10 und nicht über 60 aufweisen. Ausgeschlossen sind touristische Unternehmungen, Wettkämpfe, Unterhaltungsveranstaltungen. Die Dauer kann von einem Tag bis zu mehrtägigen Veranstaltungen (nicht über 14 Tage) variieren. Gefördert werden Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Referentenkosten, Arbeits- und Hilfsmittel. Höhe der Förderung: bis zu 10 Euro je Tag und Teilnehmer, der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen. Ansprechpartner sind die zuständigen Jugendleitungen der Landessportverbände auf Kreis- und Bezirksebene.

Ersatz von Verdienstausfall

Ziel der Förderung ist die Zahlung von Verdienstausfall an ehrenamtliche Mitarbeiter, der ihnen im Rahmen der Mitarbeiterbildung entsteht. Verdienstausfall kann erstattet werden für die Teilnahme an einer Maßnahme oder für die Mitwirkung an der Leitung einer Maßnahme der Mitarbeiterbildung. Eine Erstattung kann nicht erfolgen an Selbstständige, an hauptberufliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit, oder wenn der Arbeitgeber gesetzlich bzw. tariflich zur bezahlten Freistellung des Mitarbeiters verpflichtet ist. Förderungsfähig ist der Verdienstausfall bis zur Höhe des nachgewiesenen Betriebsbruttobetrages, die Erstattung soll an den Arbeitgeber erfolgen. Die Antragstellung muss fünf Wochen nach dem Ende der Maßnahme an die Landessportjugend eingegangen sein. Das Programm der Maßnahme ist beizufügen.

Kommunale Förderungsmöglichkeiten, Stadt- / Kreisjugendringe

Kommunen gewähren nach ihren Möglichkeiten und Reglementierungen Zuschüsse für Jugendarbeit und Sport. Dies gilt auch für Stadt- und Kreisjugendringe. Generelle Richtlinien bestehen verständlicherweise nicht, Richtlinien und Antragsverfahren müssen im Einzelfall bei den zuständigen Dienststellen erfragt werden. Die Gewährung von Zuschüssen und ihre Höhe können oft auch davon abhängig sein, wie stark die Sportjugend in den Entscheidungsgremien eingebunden ist.

Vorbereitung von Jugendbegegnungen

Erfolgsentscheidend für das Zustandekommen und die Organisation einer Jugendbegegnung ist eine frühzeitige Planung. Schon die Suche nach einem Partnerclub gestaltet sich mitunter langwierig, die Korrespondenz und die erforderlichen Vereinbarungen nehmen oft Monate in Anspruch. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Antragstermine für Zuschüsse wichtig, wenn etwa im November alles feststehen muss, einschließlich schriftlicher Einladungen, Zusagen, Tagesprogramm. Eine gewissenhafte Vorbereitung gilt auch dem Aufenthaltsprogramm („Herumreisen” entspricht nicht den Zuschussrichtlinien) und den Reisedispositionen. Zu bedenken sind: das (preisgünstigste?) Reisemittel, die finanzielle Kalkulation und eine gewissenhafte Vorbereitung von Reiseleiter und Teilnehmern.

Stichpunkte:

o Pass- und Visabestimmungen,
o Geldumtausch,
o Gepäckbeschränkungen,
o Sonderausgaben,
o Fahrkarten,
o Gastgeschenke,
o Reiseapotheke,
o Kontaktanschriften,
o Zusatzversicherungen,
o Schul- und Dienstbefreiungen bzw. Urlaubsregelung.

Auf die Vermittlung von Sportreisen, Spielpartnern haben sich einige Anbieter spezialisiert - dabei ist aber zu beachten, dass die angebotenen Reisen meist nicht den strengen Anforderungen der Deutschen Sportjugend für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Bundesjugendplan genügen!

Anbieter sind zum Beispiel:
Euro-Sportring, Postfach 78, NL 3740 AB Baarn, Niederlande, Tel: 0031/21 54/1 35 56
„Komm mit”, Gemeinnützige Gesellschaft für internationale Jugend-, Sport- und Kulturbegegnungen, Postfach 33 01 61, 53203 Bonn, Tel. 0228/97 72 40, Fax: 0228/43 23 13
Quelle: vereins-office

Was muß alles auf dem Briefbogen stehen?

Welche Mindestangaben müssen in einem Briefkopf oder Fußzeile eines Vereinsbriefes enthalten sein, Registrierungsnummer, Steuernummer, Angaben wer den Verein vertritt (Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter)?
Sind für a) normale Geschäftspost und b) bei Rechnungen / Finanzbewegungen unterschiedliche Mindestangaben erforderlich? Wenn ja, welche?
Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) müssen auf Geschäftsbriefen von Unternehmen bestimmte Mindestangaben gemacht werden. Wir empfehlen, die für eine GmbH geltenden Vorschriften auch auf den Verein anzuwenden. Der Begriff Geschäftsbrief ist weit auszulegen. Er umfasst den gesamten externen Schriftwechsel an einen bestimmten Empfänger, wie z.B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Empfangsbestätigungen, Rechnungen, Quittungen). Nicht zu den Geschäftsbriefen zählt der Bereich der Werbung (Zeitungsinserat, Handzettel), da sich diese regelmäßig an einen unbestimmten Personenkreis richten. Auch bei Mitteilungen oder Berichten, die Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, bedarf es der Pflichtangaben nicht.
In der graphischen Gestaltung der Pflichtangaben ist der Verein frei. Je nach Rechtsform unterscheiden sich die Pflichtangaben. Anzugeben sind: Der im Vereinsregister eingetragene Vereinsname (bei nicht eingetragenen Vereinen der satzungsmäßig festgelegte Name). Die Rechtsform des Vereins (eingetragener Verein - e.V., nicht eingetragener Verein - n.e.V.) Der Sitz des Vereins. Das zuständige Registergericht und die Reg. Nummer für den Verein (entfällt bei n.e.V.). Die Namen sämtlicher Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB
Quelle: Marktplatz Verein

Aufbewahrungspflicht von Steuerunterlagen

Die vielen Steuerordner und der sonstige Schriftverkehr kosten viel Platz. Wie lange müssen eigentlich die Unterlagen aufgehoben werden?
Nach den steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung (§ 147) sind 10 Jahre geordnet aufzubewahren: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz sowie zu ihrem Verständnis erforderliche Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen sowie die Buchungsbelege. 6 Jahre sind aufzubewahren empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Quelle: Marktplatz Verein

Was ist bei Vereinsreisen zu beachten?

Vereinsreisen und Vereinsausflüge gehören zu der notwendigen gesellschaftlichen Ergänzung des Vereinslebens. doch wie immer sind auch hier steuerliche Bestimmungen zu beachten, damit die Freude der Vereinsmitglieder und der Reiseorganisatoren nicht getrübt wird.
Um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, soll der Zuschuss zu geselligen Veranstaltungen, zu denen auch der Vereinsausflug zu rechnen ist, 35 Euro pro Teilnehmer nicht übersteigen. Ein höherer Betrag ist möglich, wenn er im üblichen Rahmen liegt und die Gesamtausgaben für solche Veranstaltungen 10 Prozent der Ausgaben der begünstigten Vereinsbereiche nicht übersteigt.
Kostenlose gesellige Veranstaltungen oder gesellige Veranstaltungen gegen zu geringes Entgelt können eine unzulässige Mittelverwendung bedeuten (§ 55 Abs.1 S. 1 AO) Die geselligen Veranstaltungen dürfen nicht den Schwerpunkt des Vereinslebens ausmachen, dies wäre ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitgebot der AO (§ 56).
Quelle: Marktplatz Verein

Neuer Höchstsatz für Aufwendungen an Mitglieder

Seit diesem Jahr hat der Gesetzgeber die Grenze für Aufwendungen an Mitglieder gesenkt. Statt 40 Euro sind nur noch 35 Euro erlaubt:
o Stellen Sie sicher, dass dieser neue Wert penibel eingehalten wird. Sie riskieren den Verlust der Gemeinnützigkeit! Bei der 35-Euro-Grenze müssen Sie zudem zwei Konstellationen unterscheiden:
o Persönliche Ereignisse: Feiert Ihr Mitglied beispielsweise in diesem Jahr 25-jähriges Vereinsjubiläum UND einen runden Geburtstag, können Sie für jeden dieser Anlässe die 35-Eoro-Grenze nutzen. Es gilt: Bei mehreren persönlichen Ereignissen besteht diese Grenze in Bezug auf jedes Ereignis.
o Vereinsanlässe: Bei besonderen Vereinsanlässen wie Weihnachtsfeiern oder Ausflügen gilt zwar auch die Obergrenze von 35 Euro - aber für alle Anlässe zusammen (je Mitglied und Jahr)! Veranstaltet Ihr Verein etwa in diesem Jahr ein Sommerfest mit Freibier UND eine Feier mit Nikolausgeschenken, darf der Wert der Aufmerksamkeiten (pro Mitglied, für alle Veranstaltungen zusammen) die 35 Euro-Grenze inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden

So setzen Sie Ihre Zeit richtig ein

Wenn Sie wieder einmal in der Arbeit für Ihren Verein zu ersticken drohen und den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen, nehmen Sie die folgende Prioritäten-Checkliste nach Lothar J. Seiwert zur Hand. Sie hilft Ihnen, sich wieder auf die eigentlich wichtigen Dinge zu konzentrieren:
o Konzentrieren Sie Ihre Kräfte und Energie auf Ihr lohnenswertes Ziel, vernachlässigen Sie Nebensächliches.
o Prüfen Sie auch, bei welcher Aufgabe das meiste Geld oder das größte Risiko auf dem Spiel steht.
o Überlegen Sie, was schlimmstenfalls passiert, wenn Sie diese Aufgabe oder Tätigkeit jetzt nicht tun würden.
o Denken Sie darüber nach, welchen Unterschied es in einem Jahr macht, wenn Sie diese Aufgabe heute nicht getan hätten.
o Machen Sie sich bewusst, dass Sie es ohnehin nicht allen Menschen (Kollegen, Chef, Kunden, ...) recht machen können.
o Unwichtige und wenig dringliche Aufgaben sollten Sie ganz bleiben lassen.
o Unwichtige, aber dringliche Aufgaben sollten Sie delegieren oderreduzieren.
o Wichtige, aber wenig dringliche Aufgaben sollten Sie delegieren oder reduzieren.
o Wichtige, aber dringliche Aufgaben stellen ein Problem dar und sollten sofort in Angriff genommen werden.
o Fragen Sie immer wieder: Führt das, was ich jetzt tun will, zu meinen Zielen?
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
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