Nr. 46 - 09. Juni 2004
Kinderalltag heute
Auto, PC, TV, Handy, ... - die Killer unserer Kinder!?
Der vielgepriesene Fortschritt der Industriegesellschaft ist zugleich der Rückschritt der gesunden Lebensweise. Bedingt durch Medienvielfalt, Motorisierung und Verhäuslichung werden passives Sitzen und Bequemlichkeit zur Gewohnheit des Menschen. Der resultierende Bewegungsmangel betrifft bereits die Kinder und manifestiert sich in motorischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten. Untersuchungen ergaben, dass die veränderten Bewegungsmöglichkeiten und Spielbedingungen Auswirkungen auf die motorische Entwicklung haben. Öffentliche Anlagen im Freien haben zugunsten der Wohnung als häufigster Aufenthaltsort an Interesse und Attraktivität verloren. Der Tagesablauf eines Kindes im Technologiezeitalter lässt sich ähnlich dem eines Erwachsenen als Sitzkreislauf darstellen. Man sitzt zu viel und bewegt sich zu wenig! Anstatt den Bewegungsdrang der jungen Menschen zu nutzen, zwingen wir sie in die Schulbank und machen das Spielkind zum Sitzkind. Physiologische Symptome wie Übergewicht, Herz-, Kreislauf- und Haltungsschwächen einerseits und Defizite im sozial- affektiven Bereich andererseits sind beobachtete Folgen, die zu Degenerationen des Bewegungsapparates, erhöhter Unfallgefahr und zwischenmenschlichen Problemen führen können. Da wegen des zunehmenden Bewegungsmangels die erforderlichen Entwicklungsreize für ein harmonisches Wachstum aller Organe und Organsysteme reduziert sind, sieht die Bayerische Sportjugend ihre Aufgabe darin, durch präventive Sportangebote entgegen zu wirken.
Überlegungen der Bayerischen Sportjugend
Der Wandel der Lebenssituation heutiger Kinder und die Sorge um den sich verschlechternden Gesundheitszustand haben die Bayerische Sportjugend (BSJ) veranlasst, Bewegungserziehung bereits im Kleinkindalter verstärkt zu fördern. Ziel ist die frühzeitige Heranführung an lebenslanges Sporttreiben, denn "bereits im frühen Kindesalter werden Einstellungen und Verhalten für eine gesunde Lebensweise gelegt, die dann die spätere seelische und körperliche Gesundheit der Erwachsenen maßgeblich bestimmt" (Dr. POTT, Elisabeth, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).
Im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes hat die Bayerische Sportjugend eine Intensivierung der Ausbildung von Mitarbeitern im Elementarbereich im Visier.
Quelle: bsj
17.Makkabiade 2005 in Israel
Hockeyspieler gesucht
Makkabi ist der Name einer jüdischen Sportbewegung, die Anfang des 20. Jahrhunderts in Israel gegründet wurde. 1932 begann man mit dem ersten Weltfest des jüdischen Sports in Palästina. 1950 fand bereits die III. Makkabiade in Israel statt. Dies war zugleich die Wiederbelebung nach dem 2. Weltkrieg. Seit dieser Zeit findet sie mit ständig steigenden Teilnehmerzahlen alle vier Jahre, mit festem Austragungsort in Israel statt. Den Veranstaltern nach ist die Makkabiade nach den Olympischen Spielen und der Universiade für Studenten, das drittgrößte Sportfest der Welt. 1997 zur 15. Makkabiade kamen über 5500 Sportlerinnen und Sportler aus jüdischen Gemeinden in 54 Ländern zu einem Wettkampf mit mehr als 50 Sportarten nach Israel. Am Makkabi-Hockeyturnier nahmen 1997 bei den Herren die Mannschaften aus Holland, Südafrika, Australien, England und Israel teil. Bei den Damen waren es Argentinien, Holland, USA, Australien und Israel. Eine deutsche Hockey-Mannschaft hat bislang noch niemals an der Makkabiade teilgenommen.
Makkabi Deutschland stellt die jüdisch-deutsche Nationalmannschaft in allen Sportarten zusammen. Der Hockey-Verantwortliche David Combé sucht noch Hockeyspieler, die an der 17. Makkabiade (10.-21. Juli 2005 in Tel Aviv/Israel) teilzunehmen wollen. Teilnehmer müssen mindestens 17 Jahre alt sein und einer jüdischen Gemeinde in Deutschland angehören. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Combé (cd@combe.de), oder besuchen sie die Website von Makkabi Deutschland (www.makkabi.de).
Kfz.-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz für Sportvereine
Wer kennt das nicht? Am kommenden Sonntag findet wieder ein Auswärtsspiel statt. Und wie immer wird beim letzten Training besprochen, wer fährt und wer wie viele Personen mitnehmen kann. Aber wird auch über den Versicherungsschutz gesprochen? Wer haftet denn, wenn auf dem Weg zum Spiel oder Training ein Unfall passiert?
Jeder Verein der Mitglied beim LSB/LSV ist, kann eine Kfz.-Zusatzversicherung für sich und seine Mitglieder beantragen. Hierbei sind die Fahrten zur Beförderung (auch Selbstbeförderung) unter anderem der aktiven Sportler des Vereins, Vereinsfunktionäre, Übungsleiter, etc. versichert. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden an allen nicht gewerblichen (Taxi o.ä.) Beförderungsmitteln.
Besteht eine eigene Fahrzeug-Teilversicherung, wird diese zunächst in Anspruch genommen. Im Gegensatz zu den alten Versicherungsbedingungen, muss bei den aktuellsten Versicherungsbedingungen die Vollversicherung nicht in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur auf dem direktem Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen. In den Bestimmungen ist festvereinbart was unter „versicherten satzungsgemäßen Veranstaltungen“ verstanden wird, wie z.B. Wettkämpfe / -spiele oder auch Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen des Vereins.
Allerdings sollte beachtet werden, dass es auch Risikoausschlüsse gibt. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn z.B. Schäden beim Transport von Material im Zusammenhang mit Bau-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eintreten.
Für den ein- oder anderen Verein trifft der vereinbarte Fahrtenbereich vielleicht nicht hundertprozentig zu. Für diesen Fall bietet die ARAG Sportversicherung eine Erweiterung der Zusatzversicherung um den Bereich „Freizeit und Breitensport“ an. Hier sind unter anderem Jahresaufflüge, Volkswettbewerbe und Auftritte von Vereinsgruppen versichert.
Wenn Sie zu diesem Thema noch weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne mit Ihrem zuständigen Versicherungsbüro beim LSB/LSV in Verbindung setzen.
Quelle: arag
Öffentliche Anerkennung für die "Sterne des Sports"
Die Vereine sollen als Basis des Sports in Deutschland für ihr soziales Engagement endlich die Aufmerksamkeit bekommen, die sie verdienen. Der Deutsche Sportbund (DSB) hat daher in Partnerschaft mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) einen neuen Preis ins Leben gerufen: die "Sterne des Sports". Die neue Auszeichnung in drei regionalen Stufen und in den Farben Bronze, Silber, Gold wurde am 7. Mai in Berlin von den beiden Partnern der Öffentlichkeit vorgestellt. Schon bald soll der erste Bundessieger ermittelt werden. Die Aktion steht im Rahmen der DSB-Gesellschaftskampagne "Sport tut Deutschland gut." unter Schirmherrschaft des Bundespräsidenten.
"Wir sprechen von der umfassenden Anerkennung der Arbeit für das Gemeinwohl. Wir wollen diese überhaupt nicht selbstverständliche Arbeit endlich honorieren", erklärte DSB-Präsident Manfred von Richthofen in Berlin das Ziel der neuen Ehrung für die mittlerweile rund 90.000 Vereine unter dem DSB-Dach. Dr. Christopher Pleister, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), wies auf die Bedeutung des Preises hin: "Bürgerschaftliches Engagement als Säule unserer Gesellschaft trägt nicht nur Sportvereine, sondern ist auch ein wesentliches Element der Tätigkeit der Volksbanken und Raiffeisenbanken." Mit der "Aktiven Bürgerschaft", die bundesweit mit Beratung, Information und Qualifizierung bürgerschaftliches Engagement fördert, setze die genossenschaftliche Bankengruppe hier seit Jahren einen besonderen Schwerpunkt. "Sterne des Sports" sei mit diesem Konzept hervorragend vereinbar.
Die neuen Preise werden für den Einsatz und innovative Ideen von Sportvereinen in zehn Kategorien verliehen. Es fängt an bei der Integrationsarbeit mit Behinderten, der Eingliederung von Migranten und Zuwanderern, geht weiter über die Förderung von Kindern und Jugendlichen und des Gesundheitssports für alle Altersklassen bis hin zum Umweltschutz, zum Management und zur Gleichstellung der Geschlechter. Neben dem DSB und dem BVR ist auch noch der Deutsche Städtetag als Vertreter der Kommunen beteiligt. "Wir alle wissen: in vielen Bereichen einer Stadt geht ohne Ehrenamt gar nichts", meinte der Karlsruher Bürgermeister Harald Denecken als Vertreter des Städtetages bei der Berliner Präsentation.
Der organisierte Sport sowie die lokalen Volks- und Raffeisenbanken werden nun die "Sterne des Sports" zum Leuchten bringen. Der Landessieger erhält den "Großen Stern in Silber". Unter den 16 Landessiegern werden dann die "Sterne des Sports" in Gold und der erste bundesweite Träger des "Großen Sterns in Gold" ermittelt. Die Preise sind auf allen Ebenen auch mit einer Geldprämie verbunden. Für den ersten Bundessieger setzte Dr. Pleister eine Prämie von 10.000 Euro aus.
Weitere Informationen gibt es unter www.dsb.de.
Quelle: aragvid-dsb 06/04
Aufgabenbeschreibung Jugendwart
Wie sollte ein Jugendwart / Jugendwartin verankert sein und wie könnte eine Aufgabenbeschreibung aussehen? Hier eine mögliche Variante:
1. Jugendwart
Der Jugendwart des Vereins ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Zu den Aufgaben des Jugendwarts gehören insbesondere:
a) die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit,
b) die fachsportliche Jugendarbeit,
c) die überfachliche Jugendarbeit,
d) die Vertretung der Jugend in den Gremien,
e) die Vertretung der Vereinsjugend in den Bezirksarbeitsgemeinschaften der ...jugend, des Bezirksjugendrings und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.
2. Stellvertretender Jugendwart
Der stellvertretende Jugendwart vertritt den Jugendwart im Bedarfsfall.
3. Jugendausschuss
1) Zur Unterstützung des Jugendwarts und seines Stellvertreters besteht ein Jugendausschuss. Er besteht aus:
a) dem Jugendwart
b) dem stellvertretenden Jugendwart
c) den Beisitzern (werden von der Jugendversammlung gewählt, maximal 2 Personen)
2) Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren und über die finanziellen Mittel der Jugendarbeit zu beschließen. Beim Einsatz finanzieller Mittel ist die Genehmigung des Kassenwarts einzuholen. Im übrigen ist der Vorstand weisungsberechtigt.
4. Jugendversammlung
1) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis zu einem Alter von 18 Jahren zusammen. Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen des Kinder- und Jugendsports und der Jugendarbeit. Sie unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den Jugendwart und seinen Stellvertreter.
2) Die Jugendversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Jugendwart einzuberufen. Die Leitung hat der Jugendwart.
5. Wahlen
Der Jugendwart, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Wie alt muß ein Übungsleiter sein?
Ist es richtig, dass unter 18-Jährige nur dann, wenn ein anwesender volljähriger Übungsleiter/Trainer die Gesamtverantwortung hat, eine Übungsstunde leiten darf?
Allein die Volljährigkeit ist nicht das ausschlaggebende Kriterium; es kommt daneben entscheidend auf die Qualifikation, Vorkenntnisse und das daraus resultierende erforderliche Maß der Überwachung Minder- durch Volljährige an. Daher halte ich es für durchaus vertretbar, eine Übungsstunde durch zuverlässige 16-jährige leiten zu lassen, wenn es sich nicht um " gefährliche " Sportarten handelt, der Jugendliche über die erforderliche Ausbildung verfügt und seine Art der Trainingsleitung regelmäßig - aber nicht ständig - durch den Verein überwacht wird.
Daneben dürfte es ausreichen, wenn ein Erwachsener kurzfristig erreichbar ist, falls sich z.B. ein Kind verletzt und zum Arzt muss. Mir ist bekannt, dass z.B. die Sportversicherungsverträge der LSB keine Regelung enthalten, dass der Versicherungsschutz etwa ausgeschlossen wäre, wenn das Training von hierzu qualifizierten Minderjährigen durchgeführt wird. Dies ist zudem nach meinem Eindruck in der überwiegenden Zahl unserer Vereine üblich, weil es kaum Erwachsene gibt, die trotz ihrer beruflichen Tätigkeit nachmittags Übungsstunden leiten können.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Wann kann eine Umlage erhoben werden?
Kann eine in der Generalversammlung mehrheitlich beschlossene Umlage zur Finanzierung eines Clubhauses gerichtlich durchgesetzt werden?
Der § 58 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass die Satzung "Bestimmungen darüber enthalten soll, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind".
Leider sind hiermit nicht nur die Mitgliedsbeiträge, sondern auch etwaige Umlagen zur Finanzierung eines größeren Projektes gemeint. Dies bedeutet in der Praxis: Wenn eine Umlageerhebung in Ihrer Satzung nicht geregelt ist, können Sie die von der Generalversammlung beschlossene Umlage weder außergerichtlich noch gerichtlich von Ihren Mitgliedern einfordern.
Es fehlt die Rechtsgrundlage. Zur Lösung dieses Problems müssen Sie eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, auf welcher die Änderung der Satzung beschlossen wird (Wichtig: Auf Mehrheitsverhältnisse achten!). Ausreichend ist hierbei eine sog. ermächtigende Satzungsbestimmung, welche die Erhebung der Umlage und die Festlegung der Höhe einem Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung überträgt.
Es muss lediglich geregelt sein, ob es sich um eine Geld-, Sach-, oder Dienstleistung handeln soll. Die Änderung der Satzung muss zudem noch in das Vereinsregister eingetragen werden.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Chance Förderverein?
Da sich in den letzten Wochen die Nachfrage nach Unterlagen über die Gründung eines Fördervereins gehäuft haben, habe ich die hervorragenden Unterlagen des BLSV hier einmal zusammengefaßt und ins Netz gestellt.
Aufgabe
Die gesetzliche Anerkennung von Fördervereinen als gemeinnützig stellt eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit der Mittelverwendung dar.
Ein Verein, der die satzungsgemäße Aufgabe hat, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke eines Sportvereins zu beschaffen, ist gemeinnützig tätig, obwohl er selbst keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt (§ 58 Nr. 1 AO). Durch diese Ausnahmeregelung erhalten Fördervereine die Steuerbegünstigungen der Gemeinnützigkeit, sofern deren satzungsmäßiger Zweck die Beschaffung von Mitteln ist.
Vorteile
Die Gründung eines Fördervereins stellt keine Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften nach § 65 Abs. 3 AO dar. Sowohl der geförderte Verein als auch der Förderverein können daher die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer jeweils getrennt in Anspruch nehmen, sofern die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jeweils den Betrag von 30.678 Euro nicht übersteigen.
Die Gründung eines Fördervereins ermöglicht damit, das Doppelte an steuerfreien Einkünften zu erzielen. Sowohl der geförderte Verein als auch der Förderverein können die Freigrenzen ausschöpfen. Durch entsprechende Verteilung der Einnahmen auf die beiden Vereine entfällt für beide die Steuerpflicht.
Ein weiterer Vorteil der Gründung eines Fördervereins besteht darin, dass die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts auch für den Förderverein zur Anwendung kommt. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr 16.620 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Auch diese umsatzsteuerlichen Werte können durch Gründung eines Fördervereins verdoppelt werden.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Ein Förderverein muss sich nicht darauf beschränken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten. Er kann neben seiner Sammeltätigkeit auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Um dabei den Status der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, ist folgendes zu beachten:
Sind die Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge eines Fördervereins höher als die Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigten Tätigkeiten die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegen. Gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit besteht grundsätzlich kein Bedenken.
Sind Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge niedriger als die Einnahmen aus dem steuerpflichtig wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies für den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem Förderverein das Gepräge gibt. Neben dem Verhältnis der Einnahmen aus den beiden Bereichen wird als zusätzliches Kriterium auch der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit herangezogen.
Damit der Satzungszweck, einen gemeinnützigen Verein im satzungsmäßigen Bereich zu fördern, verwirklicht wird, ist es außerdem erforderlich, dass auch der Förderverein seine Mittel zeitnah dem zu fördernden Verein zuwendet.
Der geförderte Verein
Der geförderte Verein erhält die Zuwendung des Fördervereins im ideellen Bereich. Sie lösen damit bei ihm keinerlei Steuerfolgen aus.
Der geförderte Verein muss die empfangenen Gelder zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Verwendet er die Mittel im Bereich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder für andere nicht begünstigte Zwecke, verliert der Sportverein seine Gemeinnützigkeit.
Die kurze Erörterung zeigt deutlich auf, dass es durchaus sinnvoll sein kann, einen Förderverein zu gründen.
Es ist jedoch zu empfehlen, sich vorher beraten zu lassen.
Eine Mustersatzung zur Gründung eines Fördervereins und Änderungen bei der Gemeinnützigkeit liegen hier zum Download bereit.
Quelle: Vereinsservice des BLSV
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