Nr. 48 - 24. Juni 2004
Organspende für Sportler
Über zwei Drittel der Deutschen stehen der Organspende positiv gegenüber. Doch noch zu wenige dokumentieren ihre Hilfsbereitschaft mit einem Organspendeausweis. Obwohl Tausende von Menschenleben gerettet werden könnten, wenn die Bereitschaft zur Organspende selbstverständlich wäre. Organspende ist die freiwillige Weitergabe von Organen oder Geweben nach dem Tod. Beweisen auch Sie als Mitglied eines Sportvereins, dass Solidarität und Hilfsbereitschaft entscheidende Elemente des Sports bleiben.
Informationen erhalten Sie über die kostenlose Info-Hotline 0800 90 40 400 (Mo-Fr von 9 bis 18 Uhr) des Arbeitskreises Organspende oder über www.vso.de
Endspurt für SchülerInnen malen Olympia
Wie wäre es mit Hockeybildern? Am 15. Oktober ist Einsendeschluss
Inzwischen schon traditionell rufen die Deutsche Olympische Gesellschaft (DOG) und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK) Schülerinnen und Schüler im Olympiajahr auf, ihre Erlebnisse mit den Olympischen Spielen 2004 in Athen in Bilder zu fassen. Schon seit 1984 findet der Malwettbewerb jeweils zu den Olympischen Sommerspielen statt.
"Wir wollen möglichst viele Kinder und Jugendliche aufrufen, sich dem Thema Olympische Spiele 2004 in Athen auf künstlerische Weise zu nähern", erläutert Prof. Hans-Jürgen Portmann, Projektverantwortlicher seitens der DOG. Neben Schulen können sich daher auch andere Kinder- und Jugendeinrichtungen beteiligen.
Der Wettbewerb ist offen für alle Mädchen und Jungen im Schulalter. Alle eingereichten Arbeiten müssen mit Name, Geburtsdatum, Adresse und Stempel der Kinder- und Jugendeinrichtung bzw. Schule versehen sein. Für die Bewertung werden die Teilnehmer in vier Jahrgangsgruppen eingeteilt. Je Gruppe werden dann 6 bis 8 Arbeiten mit Urkunden und Sachpreisen ausgezeichnet.
Die Kunstwerke bewertet eine Jury aus Mitgliedern der Deutschen Olympischen Gesellschaft, des Nationalen Olympischen Komitees, aus Künstlern, Lehrern und Sportlern.
Einsendeschluss ist der 15. Oktober 2004. Bis dahin müssen alle Bilder bei der Deutschen Olympischen Gesellschaft (c/o Herrn Prof. Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Portmann, Am großen Garten 8, 65207 Wiesbaden) eingereicht werden.
Nähere Informationen geben die Bundesgeschäftsstelle der DOG (Frau Rehhahn, Telefon: 0341/492 27 13, Fax: 0341/492 2704, e-Mail: rehhahn@dog-bewegt.de) und das NOK für Deutschland (Achim Bueble, Tel. 069/6700 231, Fax: 069/677 1229, e-Mail: bueble@nok.de). Die komplette Ausschreibung kann zudem im Internet unter http://olympia-bewegt-alle.de/olympia_sommerspiele.htm heruntergeladen werden.
Der neidische Blick über den Gartenzaun: Mehr Geld für Sport im NRW-Haushalt
Ein positives Düsseldorfer Signal für bundesweite Sportförderung
Der Knoten ist durchschlagen. Gewinner ist der Sport. Im Vergleich zum Jahr 2003 werden in den Jahren 2004 und 2005 die finanziellen Mittel im Landeshaushalt jeweils verdreifacht. Sportminister Dr. Michael Vesper: "Im Jahr 2004 werden 61,1 Millionen Euro, im Jahr 2005 dann 59,7 Millionen Euro investiv für Sportstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem wird eine Übungsleiterpauschale von jeweils 7 Millionen Euro für die kommenden beiden Jahre über den LandesSportBund an die Vereine verteilt. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen geeinigt."
Dr. Johannes Eulering, Vizepräsident des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen, bedankte sich im Namen der 80.000 Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die bisher eine Fördermöglichkeit in Anspruch genommen hatten, bei den Koalitionsfraktionen, beim Sportministerium und der Landesregierung für die Wiedereinsetzung der Übungsleiterpauschale, die nur geringfügig niedriger ausfallen dürfte als bisher. Zur Reform der Sportförderung meinte er: "Die Sportpauschale sehen wir als Chance, den Verfall vieler Sportstätten im Land zu stoppen und notwendige Baumaßnahmen in Angriff zu nehmen. Gleichzeitig verstehen wir die Sportpauschale aber auch als Herausforderung für den organisierten Sport, die ein abgestimmtes, gemeinsames Vorgehen in der Partnerschaft mit den Kommunen erfordert. Der organisierte Sport hat gezeigt, dass er nicht ein schlafender, sondern ein geduldiger Riese ist. Wir hoffen, dass dieses neue Düsseldorfer Signal der Landesregierung sich auch bundesweit positiv auf die Sportförderung auswirkt." Schaun wir mal, ob die Signale auch in Bayern gehört werden.
Weniger Fett und mehr Bewegung!
Übergewicht und Herzinfarkt vorbeugen
Sportliches Gehen, Treppenstufen statt Aufzug und Fahrrad statt Bus, dazu eine Ernährung mit viel Obst und Gemüse, aber wenig fettreichen Produkten – so einfach kann der Einstieg in einen vernünftigen Lebensstil sein, der der Entstehung von Übergewicht vorbeugt und das Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen senkt. Unzureichende körperliche Bewegung ist ein wesentlicher Faktor, der dafür verantwortlich ist, dass Übergewicht und Fettleibigkeit zunehmen.
Hinzu kommt laut WHO-Bericht eine Kost, die reich an Energie, aber arm an Nährstoffen ist. Dies wird bedingt durch den Trend zur Aufnahme fettreicher Produkte. Hinzu kommt die Aufnahme zuckerhaltiger Getränke, z.B. Soft-Drinks, Limonaden.
Mindestens dreißig Minuten Bewegung am Tag für Personen mit sitzender Tätigkeit empfiehlt die Welt-Gesundheits-Organisation (WHO). Um Übergewicht vorzubeugen, sollte man sich am Tag eine Stunde intensiv körperlich betätigen.
Wer sich entsprechend bewegt, kann auch eine Kost zu sich nehmen, die bis zu fünfundreißig Prozent der Energie als Fett enthält. Gleichzeitig wird eine Ernährung empfohlen, die reich ist an Gemüse, Obst und Vollkornprodukten sowie mehr Ballaststoffen.
Ausreichend körperliche Bewegung bietet die beste Voraussetzung zur Gewichtskontrolle und damit zur Vermeidung von Diabetes mellitus und anderen Stoffwechselkrankheiten, die das Koronarrisiko erhöhen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Internet-Adresse: www.dge.de.
Quelle: DGE
Dürfen Kinder vor dem Ende der normalen Übungsstunde nach Hause geschickt werden?
In der Regel nie. Sie dürfen auf keinen Fall nach Hause geschickt werden, wenn sie sonst immer von den Eltern abgeholt werden. Kinder, die selbstständig nach der Übungsstunde nach Hause gehen oder mit dem Fahrrad fahren, dürfen nur dann vorzeitig nach Hause geschickt werden, wenn die besondere Situation dem nicht entgegensteht. Zum Beispiel darf ein Kind, das über starke Beschwerden klagt, nicht vor Ende und auch nicht nach Ende der Übungsstunde allein ohne Begleitung nach Hause geschickt werden. Auch aus disziplinarischen Gründen dürfen Kinder nicht vor Ende der Stunde nach Hause geschickt werden.
Ist es erlaubt, einer Jugendmannschaft einen Kasten Bier nach einem siegreichen Spiel in der Umkleidekabine auszugeben?
Nein, denn Alkoholkonsum in diesem Alter und in dieser Situation ist in vielerlei Hinsicht schädlich. Aufsichtspflicht zu erfüllen heißt, die zu Beaufsichtigenden vor Schäden zu bewahren. So kann z. B. nach sportlicher Betätigung schon nach einem Glas Bier die Fahrtüchtigkeit für die Rückfahrt mit dem Fahrrad eingeschränkt sein.
Wie lange dürfen Kinder in einer Ferienfreizeit in der Disco bleiben?
Antwort: Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre dürfen überhaupt nicht in öffentliche Diskotheken. Ab 16 Jahren darf der Aufenthalt bis 24.00 Uhr gestattet werden. Unabhängig von den Jugendschutzbestrebungen müssen die Aufsichtsführenden auch innerhalb der Diskothek und während des Rückweges dafür Sorge tragen, dass die Minderjährigen keinen Schaden erleiden oder anderen einen Schaden zufügen. Discoveranstaltungen innerhalb der Gruppe in der eigenen Unterkunft sind nicht von zeitlichen Vorgaben betroffen.
Muss die Satzung eine Regelung über die Selbständigkeit der Jugend erhalten?
Erforderlich ist das nicht. Allerdings kann der Sportverein in der Regel nur dann öffentliche Zuschüsse erwarten, wenn er eine selbständige Jugendabteilung hat. Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Jugend selbständig ist und über die ihr zufließenden Mittel selbständig verfügt. Weitere Einzelheiten können dann in einer Jugendordnung geregelt werden.
Neun Fragen und Antworten zum Thema Mitgliederversammlung und Vorstand
Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit den Mitgliederversammlungen oder Aufgaben und Rechte des Vorstandes zu Diskussionen. Hier die Antworten auf sechs wichtige Fragen zu diesem Thema.
Was ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zu beachten?
Das Gesetz schreibt dem Verein hier nur vor, dass die Satzung überhaupt eine Regelung über die Form der Einberufung trifft. Die Vereinssatzung kann die Art der Ladung also grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings verlangen die Gerichte, dass die Ladung so erfolgt, dass sich jedes Mitglied ohne größeren Aufwand von der Versammlung Kenntnis verschaffen kann. Bei der schriftlichen Einladung aller Mitglieder unter der Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist (beispielsweise 14 Tage vorher) ist der Verein immer auf der sicheren Seite. Ebenfalls möglich ist die Bekanntgabe in einer Vereinszeitschrift, die jedem Mitglied zugeht. Nicht ausreichend ist, wenn die Satzung bestimmt, die Bekanntgabe des Termins erfolge durch Aushang, durch ortsübliche Bekanntmachung oder durch die örtliche Tagespresse. Derartige Regelungen sind zu ungenau. Wird der Aushang oder die Tageszeitung dagegen genau bezeichnet, wird eine solche Regelung als zulässig angesehen, soweit es sich um die zu einem immer ähnlichen Termin stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung handelt. Auch das reicht aber nicht aus, wenn es sich um eine außerordentliche Versammlung handelt, da den Mitgliedern nicht zuzumuten ist, über das ganze Jahr hinweg die Zeitung oder einen Aushang zu studieren.
Welche Folgen hat die fehlerhafte Einladung zu einer Mitgliederversammlung?
Auf die korrekte Einladung aller Mitglieder ist höchstmögliche Sorgfalt zu verwenden. Denn Fehler bei der Einladung haben in der Regel die Unwirksamkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge! Zwar kann sich der Verein im Streitfall eventuell darauf berufen, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung so zustande gekommen wäre, beispielsweise weil nur ein Mitglied nicht eingeladen wurde, der Beschluss aber mit großer Mehrheit gefasst wurde. Dies müsste er aber auch beweisen. Wenn das nicht geladene Mitglied nun einwendet, dass es durch die Wahrnehmung seines Rederechts Einfluss auf die Abstimmung genommen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss dadurch anders ausgefallen wäre. Einer solchen Argumentation folgen die Gerichte in den meisten Fällen.
Um diese Risiken auszuschließen, sollten daher alle Erfordernisse von Anfang an beachtet werden.
Wann können Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen?
Das Gesetz sieht vor, dass 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen können. Die Satzung kann aber von dieser Regel abweichen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das vorgesehene Quorum unter 50 Prozent liegt. Ansonsten ist die Satzungsbestimmung unwirksam und es gilt wieder die gesetzliche Regel von 10 Prozent.
Wann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig?
Das hängt davon ab, wie die Satzung diese Frage regelt. Sie kann eine bestimmte Anzahl oder (besser) ein Quorum an erschienenen Mitgliedern vorsehen, bei dessen Erreichen Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wie hoch die Anzahl oder das Quorum sein sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise von der Vereinsgröße. Bei Verfehlen des erforderlichen Quorums kann für die dann erforderliche Wiederholungsversammlung ein geringeres oder auch gar kein Quorum vorgesehen werden.
Sagt die Satzung zu der Frage der Beschlussfähigkeit nichts, ist die Versammlung schon bei Erscheinen nur eines Mitglieds beschlussfähig.
Dürfen Minderjährige in der Mitgliederversammlung mitstimmen?
Kinder in einem Alter von bis einschließlich 6 Jahren sind geschäftsunfähig und dürfen daher nie mitstimmen.
Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren gilt Folgendes: Mit Einwilligung der Eltern darf der Minderjährige mitstimmen. Stimmen die Eltern dem Vereinsbeitritt zu, ist in den meisten Fällen anzunehmen, dass sie damit auch mit der Teilnahme ihres Kindes an den Abstimmungen einverstanden sind. Im Regelfall dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 also an Abstimmungen teilnehmen. Will der Verein ganz sicher sein, sollte er sich bei den Eltern vergewissern und sich im Zweifel eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorlegen lassen.
Die Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abweichen. Denkbar ist beispielsweise ein Stimmrecht erst ab 16 Jahren zuzulassen.
In jedem Fall haben die Eltern von beschränkt geschäftsfähigen Kindern jederzeit das Recht, eine einmal erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das gilt unabhängig davon, was die Satzung regelt.
Besteht die Pflicht, in der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen?
Das Gesetz verlangt lediglich die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das bedeutet, dass die gefassten Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind. Aus dem Protokoll hervorgehen sollen der Inhalt und das Zustandekommen der Beschlüsse. Nicht erforderlich ist es, den gesamten Ablauf der Versammlung schriftlich festzuhalten.
Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll gehört, ist also der Regelung in der Satzung überlassen.
Was ist eine Delegiertenversammlung?
Insbesondere bei großen Vereinen mit sehr vielen Mitgliedern kann es sich empfehlen, eine sogenannte Vertreter- oder Delegierten-Versammlung einzurichten, um den mit der Durchführung einer Mitglieder-Versammlung verbundenen immensen Organisations- und Kostenaufwand zu vermeiden. Die Rechte der Mitglieder-Versammlung können weitgehend auf die Delegierten-Versammlung übertragen werden. Das Recht der Mitglieder-Versammlung kann darauf beschränkt werden, in bestimmten Abständen die Delegierten neu zu wählen.
Die Satzung muss bestimmen, wie sich die Delegierten-Versammlung zusammensetzt und von wem die Delegierten gewählt werden. Außerdem müssen die Rechtsstellung der Delegierten und deren Befugnisse festgelegt werden.
Die Mitglieder-Versammlung besteht neben der Delegierten-Versammlung nur dann weiter, wenn sie weiterhin gewisse Befugnisse hat.
Was ist eigentlich der 26er-Vorstand?
Damit ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB gemeint. Das sind nur die Personen, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind. In der Regel sollten das nur 2-4 Personen sein, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen.
Zu unterscheiden davon sind der erweiterte Vorstand oder der Gesamtvorstand, denen mehr Personen angehören können. Sie haben zwar möglicherweise Kompetenzen innerhalb des Vereins, jedoch keine Handlungsbefugnis nach außen. Sie stehen auch nicht im Vereinsregister.
Um Missverständnisse zu vermeiden, welcher Vorstand jeweils gemeint ist, sollte in der Satzung nie nur die Rede von dem Vorstand sein, sondern immer die genaue Bezeichnung verwandt werden.
Was bedeutet es, wenn der Vorstand von der Mitgliederversammlung nicht entlastet wird?
Die Versagung der Entlastung des Vorstandes kann dann erfolgen, wenn der Vorstand die Geschäfte nicht einwandfrei geführt hat oder seine Pflichten nicht erfüllt hat. Nur bei wirklich einwandfreier Geschäftsführung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Denn durch sie erklärt der Verein, dass er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen des Vereins freistellt. Wird die Entlastung versagt, behält sich der Verein also die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand vor.
In der Entlastung des Vorstands ist darum nicht bloß ein bedeutungsloses Ritual zu sehen, sondern sie kann weitreichende Konsequenzen für den Verein haben. Dementsprechend sollte die Satzung auch nicht bestimmen, dass der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung hat.
Quelle: VIBSS
Können Vereinsmitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden?
Die Mitglieder können nur zu dem verpflichtet werden, was sich aus der Vereinssatzung ergibt. Bei der Arbeitspflicht handelt es sich rechtlich um eine Umlage. Die Satzung müsste also vorsehen, dass Umlagen in Form von Arbeitsstunden erhoben werden können. Dabei muss auch geregelt werden, wie viele Stunden höchstens abverlangt werden können und wie häufig das geschehen kann. Trifft die Satzung hierüber keine Regelung, kann auch nicht, etwa durch Vorstandsbeschluss, eine solche Pflicht geschaffen werden. Dafür wäre vielmehr eine Satzungsänderung erforderlich.
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