Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 49 - 01. Juli 2004

In eigener Sache: Die 10.000 Grenze geknackt

Die gemeinsame Vereinshilfe des BHV, WHV und DHB mit neuem Besucherrekord. Knapp 11.000 Personen besuchten im Juni die Vereinshilfeseiten. Spitzenreiter ist der WHV mit 4654 Besuchern, dicht gefolgt vom BHV mit 4510, und etwas abgeschlagen der DHB mit 1772. Ursprung dieser gemeinsamen Plattform war das Arbeitstreffen zwischen dem WHV und BHV. Auf Vorschlag des BHV trafen sich im letzten Jahr die Breitensportverantwortlichen dieser beiden Verbände, Gunolf Bach (WHV) und Dieter Strothmann (BHV), plus Öffentlichkeitsreferent Robert Menschick (BHV) und vom VVI Dr. Jürgen-Michael Glubrecht. Vereinbart wurde die gemeinsame Plattform Vereinshilfe, auf der die beteiligten ihre unterschiedlichen Beiträge präsentieren. Es lohnt sich also auf alle drei Seiten zu schauen.
Seit dem Start Ende August 2003 sind die Zugriffe fast jeden Monat gestiegen. Wichtig ist, es sind echte Zahlen, d.h., es wird jeder Besucher nur einmal gezählt, auch wenn er mehrere Seiten besucht. Sicher auch ausschlaggebend für den Erfolg der Seiten ist die regelmäßige Aktualisierung. Die BHV- und WHV-Seiten werden jeden Donnerstag mit neuen Materialien versorgt. Über das Inhaltsverzeichnis oder die Suchfunktion kann nach älteren Meldungen geforscht werden. Etwas reger dürfte es, unter Meinung nach, dagegen noch in dem Diskussionsform Vereinshilfe zugehen.

Zweiter zentraler HockeyScout-Lehrgang im September

Eine gute Idee soll mit zeitgemäßen Modifikationen wieder aufgegriffen werden. Das ist zumindest die Vorstellung von DHB-Präsidium und -Vorstand und wurde auf einer Sitzung des Ausschusses für Breitensport und Vereinshilfe konkretisiert.
Dabei geht es grundsätzlich um weiteres Wachstum des Deutschen Hockey-Bundes gerade auch im Hinblick auf die Weltmeisterschaft 2006 im eigenen Land. Die hervorragenden Leistungen der Auswahlmannschaften auf internationaler Ebene erfordern auch die Gewinnung weiterer HockeyspielerInnen. Was die Sicherung des Nachwuchses verbunden mit einer Steigerung der Mitgliederzahlen betrifft, soll verstärkt in Richtung Schulen gearbeitet werden. Hierbei sollen Lehrer, Studenten, Oberstufenschüler und ggf. Eltern sowie Vereinsmitarbeiter zu HockeyScouts aus- und fortgebildet werden. Bereits bestehende Kooperationen von Schule und Verein, Lehrerfortbildungskursen, hockeyorientierten Schulen sind bewährt und sollen beibehalten werden. Darüber hinaus sollen neue Mitarbeiter gewonnen werden, die zu HockeyScouts ausgebildet werden. Ein erstes Ausbildungsseminar fand mit großem Erfolg vom 12.03. bis 14.03.2004 im BLZ Köln statt.
Ein zweites Ausbildungsseminar findet vom 03.09. bis 05.09.2004 in Hannover statt.
In diesen Ausbildungsseminaren des DHB erwerben die künftigen HockeyScouts Kenntnisse, die sie in die Lage versetzen, Hockey in der Schule bekannt(er) zu machen und zu verbreiten. Im Einzelnen handelt es sich um:

Sportmethodisch:
Vermittlung der Spielfähigkeit beim Hallen- und Kleinfeldhockey mit grundlegendem technischen und taktischen Wissen und Anwendung des entsprechenden Regelwerks
Praktische Starthilfen in der Schule bei der Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und Grundkursen usw.

Organisatorisch:
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation von Schulmeisterschaften bzw. Veranstaltungen im Rahmen von Jugend trainiert für Olympia.

Wissen über Kooperationen von Schule - Verein
Nutzung und Verbreitung verschiedener Informationsquellen wie www.Schulhockey.de , Aus- und Fortbildungsseminaren des DHB etc.
Wege und Vorgehensweisen zu Kontaktaufnahmen mit den entsprechenden Ansprechpartnern in Schulen und Vereinen.
Anmeldungen zur HockeyScout-Ausbildung ab sofort unter:
Deutscher Hockey-Bund, Otti Bombitzki, Theresienhöhe, 50354 Hürth, oder FAX: 02233/942 44 - 4 oder per E-Mail dhb.bombitzki@t-online.de

Eine lobenswerte Aktion:
Sportliches Verbundnetz für Ost-Nachwuchs

Mit einem Verbundnetz für den Sport sollen künftig Ostdeutschlands größte Talente gefördert werden. Die Verbundnetz Gas AG, der führende Energie-Dienstleister der neuen Bundesländer, gibt zunächst bis 2008 jährlich 275.000 Euro an die acht Olympiastützpunkte (OSP) der Region, um dort die Voraussetzungen für die Ausbildung künftiger Olympia-Teilnehmer zu verbessern.
„Eine Super-Aktion, die nicht auf die neuen Bundesländer beschränkt bleiben sollte“, erklärte Dr. Göttrik Wewer. Der Staatssekretär im Bundesinnenministerium mahnte stellvertretend für den Schirmherrn der Aktion, Innenminister Otto Schily, auf der festlichen Auftaktveranstaltung der Aktion im Alten Rathaus von Leipzig an, dass sich auch in den alten Bundesländern Firmen finden sollten, „die bereit sind, eine starke Leistungsorientierung im Nachwuchssport zu fördern“.
Der Sponsor Verbundnetz Gas AG hat im Gesamtetat von 1,125 Millionen Euro bis 2008 auch 200.000 Euro für Zielprämien und 125.000 Euro für Förderpreise vorgesehen, die direkt an die „Besten der Besten“ bei besonderen Leistungen ausgereicht werden. Das wäre doch auch eine Idee für die Energiekonzerne in den alten Bundesländern. Auch hier könnte der Sport dringend Förderung aus der Industrie gebrauchen.

Haftung für unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen
Relevante Gerichtsurteile für Vereine

Eine Verwaltungsanweisung der OFD Frankfurt enthält Grundsätze zur Haftung für unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen:
Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative).
Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft. Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.
Die entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird, ist mit 40 % des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit dieser Vertrauensschutz genießt). Die Frage, in welchem Umfang sich der Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich ausgewirkt hat, bleibt ohne Bedeutung für die Haftungsfrage. Einzelfallbezogene Ermittlungen des Ausfalls unterbleiben.

DSB-Wettbewerb Aktion Saubere Landschaft

Der Deutsche Sportbund und die "Aktion Saubere Landschaft" zeichnen gemeinsam Umweltprojekte von Sportvereinen aus, die sich dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung zuordnen lassen, also einer Lebensweise, die nicht auf Kosten künftiger Generationen geht.
Der Vereinswettbewerb konzentriert sich auf die im neuen Werkheft "Umweltschutz im Sportverein" (zu beziehen über den DSB) zur DSB-Kampagne "Sport tut Deutschland gut." beschriebenen Themenfelder Abfall, Wasser, Energie, Mobilität, Naturschutz und Umweltmanagement.

Projekte können folgende Punkte beinhalten:
- Maßnahmen zur umweltgerechten Verwendung von Ressourcen
- Maßnahmen zur umweltgerechten Durchführung von Veranstaltungen wie Vereinsfesten, Turnieren, aber auch regelmäßig stattfindenden Ereignissen wie Punktespielen oder Trainingsbetrieben

Die Projekte sollen abgeschlossen sein oder sich in einem Stadium befinden, das eine Bewertung möglich macht. Projekte, die vor dem 01.01.2004 fertiggestellt wurden, können leider nicht mehr teilnehmen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Vereine im Organisationsbereich des Deutschen Sportbundes. Weitere Informationen und die Teilnahmeunterlagen als PDF-Dokument erhalten Sie unter: http://www.aktionsauberelandschaft.de/h_dsb.htm
Quelle: Vereinswelt

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für das Ehrenamt?

Endlich soll es einen neuen Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Führungskräfte in den Vereinen geben - so das Versprechen des Referentenentwurfs eines „Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter“, der nach der Sommerpause im September verabschiedet und am 1.1.2005 in Kraft treten soll. Dahinter steckt neben der notwendigen Ände-rung von diversen Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB VII) eine nicht uninteressante Chance, die persönlichen Risiken bei der Ausübung von Ehrenämtern abzusichern.
Der Gesetzesentwurf, der am 30.6.2004 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, enthält zwei Kernaussagen: Zum einen wird eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit über die Berufsgenossenschaft für die gewählten Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine eingeführt. Über den Verein oder den Verband ist dann eine gesetzliche Absicherung mit dem Leistungsrahmen der gesetzlichen Unfallversicherung möglich. Die Vereine müssen lediglich die Anzahl der Vorstandsmitglieder nennen. Die Abrechnung erfolgt dann über die Berufsgenossenschaft und zwar nicht nach Versicherungssummen, sondern auf der vorgesehenen Basis der gemeldeten Personen. Noch steht nicht fest, was dies an Prämien kosten wird. Es wird aber mit 2 - 3 Euro pro Jahr und Kopf gerechnet.
Quelle: Vereins-office

Organigramm für den Vorstand

Gibt es ein allgemein gültiges Organigramm für den Vereinsvorstand? Welche Aufgaben müssen geregelt werden? Welche Aufgaben können ( sollten ) nur gemeinsam beschlossen werden?

1. Zunächst muss die Satzung herangezogen werden!

Die Frage nach einem Organigramm oder eines Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplanes für den Vorstand kann auf keinen Fall allgemeingültig und pauschal beantwortet werden. Jedem Vorstand ist sogar dringend davon abzuraten, mit Mustern oder Beispielen anderer Vereine zu arbeiten oder diese gar unbesehen zu kopieren.

Warum ist das so?
Grundlage für die Vereinsorganisation und die Zuständigkeiten und Aufgaben der Vereinsorgane ist die Satzung des Vereins. Soviel verschiedene Vereine es gibt, soviel verschiedene Satzungen gibt es. D. h. jeder Verein ist anders aufgebaut, hat seine eigene Struktur, Aufbau- und Ablauforganisation und hat daher auch ganz unterschiedliche Anforderungen, die in der Satzung formuliert sein müssen.
Im Klartext: Die Aufgaben und die Entscheidungskompetenzen müssen zwingend in der Satzung beschrieben sein, ansonsten ist diese unvollständig und grob fehlerhaft.

2. Vorstand muss sich am Satzungsauftrag orientieren

Ihr Vorstand muss sich also zunächst intensiv mit der Satzung des Vereins befassen und die Aufgaben und Zuständigkeiten, sowie die internen Spielregeln für den Vorstand dort ableiten.
Erst danach - wenn die Spielräume und die Zuständigkeiten klar sind - kann der Vorstand an die interne Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern herangehen, wenn die Satzung dies ermöglicht. D.h. dann können innerhalb des Vorstands Ressorts und Aufgabenbereiche festgelegt werden, die
in einer Geschäftsordnung
in einem Geschäftsverteilungsplan oder
in einem einfachen Beschluss des Vorstands festgehalten
werden.

3. Beschlussfassung im Vorstand

Wenn sich die Satzung zur Frage der internen Beschlussfassung im Vorstand nicht äußert, muss auf die Regelungen des BGB-Vereinsrechts zurückgegriffen werden. D.h. zunächst: der Vorstand ist - wenn die Satzung schweigt - nicht frei und kann sich nicht seine eigenen Spielregeln ausdenken!
In § 28 Abs.1 BGB ist nämlich geregelt, dass die Beschlussfassung im mehrköpfigen Vorstand (§ 26 BGB) nach den Regeln der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§ 32 Abs.1 BGB) erfolgt.
Danach ist festzuhalten, dass der Vorstand nur über solche Beschlussgegenstände abstimmen kann, die ihm kraft Satzung zur Entscheidung zugewiesen sind. Enthält die Satzung keine weiteren Regeln für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes, gilt der Grundsatz, dass grundsätzlich alle Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB an allen Beschlüssen gemeinschaftlich mitwirken müssen und einen Beschluss mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder fassen müssen, d. h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
Quelle: Vereins-office

Vereinsbeitritt im Internet

Eine Beitrittserklärung ist eine gängige Form des Mitgliedschaftserwerbs für Vereine. In welcher Form die Beitrittserklärung zu erfolgen hat, sollte in der Satzung geregelt werden. Viele Vereine gehen mittlerweile dazu über, den Vereinsbeitritt auch per E-Mail-Versand oder über die Vereinshomepage zu ermöglichen. Diese Form spart Zeit und Papier.

Beitritts- und Aufnahmeerklärung via E-Mail

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch Gründungsbeteiligung oder durch späteren Beitritt erworben werden. Gem. § 58 Nr. 1 BGB muss die Satzung des Vereins als Eintragungsvoraussetzung (§ 60 BGB) Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten. Die Form des Beitritts und der Aufnahmeerklärung kann ebenfalls in der Satzung geregelt werden. Dies ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Wegen des Grundsatzes der Formfreiheit kann die Beitrittserklärung in beliebiger Weise erfolgen.
Für die Beitrittserklärung kann neben der Schriftform jede andere Form der Willenserklärung vorgesehen werden. Ein zukünftiges Mitglied kann somit die Beitrittserklärung auch an die E-Mail-Adresse des Vereins schicken oder über die Internetseite des Vereins auf einem dort aufrufbaren Beitrittsformular (per E-Mail) abgeben.
Die Satzung kann anordnen, dass zum Erwerb der Mitgliedschaft der bloße Zugang der Beitrittserklärung des Mitglieds genügt. Eine Erklärung der Aufnahme durch den Verein ist dann nicht notwendig. Mit einer derartigen Bestimmung würde der Verein jedoch jegliche Kontrolle über den Mitgliederzugang verlieren. Auf die Beitrittserklärung des (künftigen) Mitgliedes hin sollte also eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung seitens des Vorstandes erfolgen, z. B. durch Zusendung eines Mitgliedsausweises. Die Aufnahmeerklärung kann aufgrund der bestehenden Formfreiheit auch via Internet erfolgen. Der Verein schickt dann eine die Aufnahme bestätigende E-Mail an die E-Mail-Adresse des neuen Mitglieds.

Die Satzung des Vereins kann die Möglichkeit des Vereinsbeitritts via Internet beispielsweise wie folgt festlegen:

Musterformulierung für die Satzung

§ XY Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
2. Die Beitrittserklärung ist dem Verein schriftlich vorzulegen, was auch durch Versendung an die E-Mail-Adresse des Vereins erfolgen kann.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller durch Brief oder E-Mail mitgeteilt werden.
4. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder mit Zugang einer die Aufnahme bestätigenden E-Mail des Vereins wirksam.

Datenschutz

Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet ein Rechtsverhältnis, das den Verein bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten der Vereinsmitglieder anhält, die Persönlichkeitsrechte seiner Mitglieder hinreichend und angemessen zu berücksichtigen. Auch beim Vereinsbeitritt im Internet darf ein Verein von seinen Mitgliedern daher nur solche Daten erheben, die er auch verarbeiten und nutzen darf. Welche Daten ein Verein über seine Mitglieder erheben, verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das vor allem auf die Zwecke, für die die erhobenen Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, abstellt.
Werden die über die Beitrittserklärung via Internet erworbenen Daten nur innerhalb des ideellen Zwecks des Vereins verarbeitet, ist die Erhebung der Daten datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies gilt für alle personenbezogenen Daten, die für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderlich sind. Hierunter fallen Name und Adresse des Betroffenen und bei vorgesehenem Bankeinzug auch die Kontoverbindung des Mitglieds. Der Dritte Abschnitt des BDSG (Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen) kommt hier nicht zur Anwendung.
Mitgliederdaten, bei denen kein hinreichender Sachzusammenhang mit dem Vereinszweck bzw. zur Verwaltung der Mitgliedschaft besteht (z. B. Telefon- und Telefaxnummern von Mitgliedern), können für eigene Zwecke des Vereins verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Vereins erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegend schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung hat (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Wird der Verarbeitung solcher im Einzelfall nützlicher, aber nicht notwendiger, Daten seitens des Betroffenen indes widersprochen, so ist eine Datenverarbeitung durch den Verein, mithin also auch bereits das Speichern der Daten (§ 3 Abs. 4 BDSG), unzulässig.
Einer Einwilligung zur Verarbeitung und Nutzung der via Internet erhobenen Daten bedarf es dann, wenn eine gewerbliche oder sonstige außerhalb des Vereinszwecks liegende Nutzung der Daten (z. B. Weitergabe der Mitgliederdaten an Sponsoren des Vereins) vorgesehen ist. In diesem Fall ist eine explizite schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung erforderlich, die zudem jederzeit widerrufbar sein muss.
Nicht allein zur Förderung der Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern, sondern auch aus Transparenz- und Rechtsgründen empfiehlt es sich daher, in der Vereinssatzung eine Datenschutzerklärung aufzunehmen, in der u. a. die Zwecke, für die der Verein die Mitgliederdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt (z. B. Pressearbeit, Weitergabe Vereinsmitglieder u. Sponsoren), konkret festgelegt sind (§ 28 Abs. 1 S. 2 BDSG). Von dem eintretenden Mitglied sollte sich der Verein ferner eine Einwilligungserklärung einholen, die ebenfalls auf einem formularmäßigen Vordruck per E-Mail erfolgen kann. Hierzu bietet sich beispielsweise folgender Wortlaut an:

Einwilligungserklärung
§ XY der Vereinssatzung habe ich gelesen. In die dort vorgesehenen Datenverarbeitungsvorgänge willige ich hiermit ausdrücklich ein.
Ort, Datum, Unterschrift

Übergangsregelung für Alt-Sportanlagen:
verlängert bis 31.12.2004

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 18.1.2001, Rs. C-150/99) und BFH (Urteil v. 31.5.2001, V R 97/98) ist die Vermietung von Sportplätzen eine insgesamt steuerpflichtige sonstige Leistung, die bezüglich der Eingangsumsätze auch zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Die frühere Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen verwarfen die Gerichte. Für Betreiber von Alt-Sportanlagen ergaben sich dadurch Härten, da bei Anwendung der neuen Rechtsprechung ihre Umsätze in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig gewesen wären, obwohl sie in der Vergangenheit nur einen anteiligen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Anlagen geltend machen konnten. Daher hat der Gesetzgeber zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 geschaffen (§ 27 Abs.6 UStG). Mit dem am 12.3.2004 verabschiedeten „Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen“ wird diese Übergangsfrist auf den 31.12.2004 verlängert (BGBl 2004 S.601).
WICHTIG: Umsätze aus der Nutzung von Sportanlagen i. S. v. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG können damit noch bis zum 31.12.2004 nach altem Recht (Abschn. 86 UStR) in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

Achtung:
Die Betreiber von Internetforen haften für die Inhalte

Internetforen erfreuen sich auch auf Vereinsseiten großer Beliebtheit. Ein Forum ist ein hervorragendes Medium, um die Kommunikation der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern und die Vereinshomepage zu beleben.
Leider führt die vermeintliche Anonymität des Internets dazu, über die Strenge zu schlagen, und das Forum durch die Verbreitung ehrverletzender Äußerungen oder gar Links auf illegale Inhalte zu missbrauchen. Auch der Missbrauch zu Werbezwecken findet regelmäßig statt. Für den Betreiber eines Forums stellt sich die Frage, wie er gegen derartige Störer des „Forenfriedens“ vorgehen kann und ob er vielleicht selbst für verbotene Inhalte haftet, die Dritte im Forum verbreiten.

Die gesetzliche Haftungsregelung

Der Betreiber eines Internetforums ist ein so genannter Teledienste-Anbieter im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG). Das TDG enthält eine spezielle Haftungsregelung. Für eigene Inhalte haftet der Anbieter gemäß § 8 Abs.1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Für fremde Inhalte, also für die Forenbeiträge haftet der Forenbetreiber gemäß § 11 TDG nicht, wenn er keine positive Kenntnis von den Inhalten hat. Wird der Forenbetreiber über rechtswidrige Beiträge informiert oder erlangt er auf sonstige Weise Kenntnis davon, so muss er die fraglichen Inhalte unverzüglich löschen bzw. sperren. Eine generelle Überwachungspflicht sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Die gesetzliche Haftungsregelung ist zwingend. Eine allgemeine Haftungsfreizeichnung in einem Disclaimer (= Haftungsausschluss) oder den Nutzungsbedingungen ist unwirksam. Neben dem eigentlichen Betreiber des Forums muss natürlich auch der Verfasser der rechtswidrigen Inhalte mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Unklare Rechtsprechung zur Haftung

Die Rechtsprechung hat bedauerlicherweise einige Mühe bei der korrekten Anwendung dieser Vorschrift. So hat das LG Trier mit Urteil vom 16.5.2001 (4 O 106/00) entschieden, dass der Betreiber eines Gästebuchs oder Internetforums verpflichtet ist, die Beiträge mindestens einmal wöchentlich auf rechtswidrige Inhalte zu überprüfen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass sich der Betreiber eines Forums oder Gästebuchs die Inhalte konkludent (= durch schlüssiges Verhalten) zu Eigen mache. Diese Argumentation ist mit dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Haftungsregelung nicht zu vereinbaren. Dennoch kann derzeit nur geraten werden, die Inhalte regelmäßig zu überprüfen, da man sich im Einzelfall nicht auf eine korrekte Anwendung des Gesetzes durch die Gerichte verlassen kann. Ehrverletzende Äußerungen oder andere illegale Inhalte sollten umgehend gelöscht werden. Ähnlich argumentiert das LG Köln in seinem Urteil vom 26.11.2003 - 28 O 706/02. Der Betreiber eines Online-Kleinanzeigers haftet - so das Gericht - auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn Begriffe verwendet werden, die geeignet sind, im Missbrauchsfall Rechte Dritter zu verletzen. In dem dortigen Fall war eine Kleinanzeige unter fremden Namen mit dem Hinweis geschaltet worden, dass der angebliche Urheber der Anzeige insolvent sei. In einer anderen Entscheidung hat das LG Köln eine Prüfungspflicht ausdrücklich verneint (Urteil des LG Köln vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02). Der BGH hat sich leider erst in zwei anderen Fallkonstellationen mit der Haftungsregelung des TDG befasst, so dass eine einheitliche Rechtsprechung noch weiter auf sich warten lassen wird. Jedenfalls hat sich der BGH mit Urteil vom 23.9.2003 - VI ZR 335/02 zur Beweislast geäußert. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Teledienste-Anbieter positive Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatte. Ein Kennenmüssen reicht für eine Haftung - so der BGH - nicht aus. Allerdings lässt sich eine positive Kenntnis und damit eine Verantwortlichkeit für die einzelnen Beiträge häufig auch aus Indizien ableiten. So insbesondere dann, wenn das Gästebuch oder das Forum einen zeitlich späteren Eintrag des Betreibers enthält. Wird der Anbieter trotz Hinweis nicht tätig, muss er mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen rechnen.

Das virtuelle Hausrecht

Entdeckt der Inhaber eines Forums rechtswidrige Beiträge oder wird er darüber informiert, so ist er verpflichtet, diese umgehend zu löschen. Er muss insoweit sein „virtuelles Hausrecht“ ausüben. Bei der Ausübung des Hausrechts darf der Anbieter nach Ansicht des LG Bonn (Urteil vom 16. November 1999, 10 O 457/99) und des OLG Köln (Beschluss vom 25.08.2003 - 19 U 2/00) nicht willkürlich handeln. Er muss das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung berücksichtigen. Ein Recht zum Löschen von Beiträgen besteht jedenfalls immer dann, wenn es sich um rechtswidrige Einträge handelt. Häufig wird der Geschädigte den Forenbetreiber informieren und eine Löschung verlangen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder einen beleidigenden bzw. geschäftsschädigenden Eintrag handelt, sehr schwierig sein. So formuliert das LG Köln im Urteil vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02, dass eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt, wenn die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Ein schwammiges Kriterium, das dem Forenbetreiber nicht weiterhilft. In dem obigen Beispiel hatte sich ein Nutzer über die Geschäftspraktiken eines Handy-Anbieters beschwert und hatte zu einem Boykott des Händlers aufgerufen. Nach Ansicht des Gerichts war die Grenze zur Schmähkritik dort noch nicht überschritten. Es kommt aber stets auf den konkreten Einzelfall an.

Nutzungsbedingungen formulieren

Um Missbrauch vorzubeugen und eine klare rechtliche Handhabe gegen Störenfriede zu haben, empfiehlt es sich, ein Recht zum Schreiben von Beiträgen von einer vorherigen Registrierung abhängig zu machen. Ferner sollte der Anbieter Nutzungsbedingungen formulieren, die deutlich machen, was im Forum oder Gästebuch geduldet wird und was nicht. Die Registrierung sollte derart ausgestaltet sein, dass der Nutzer die Geltung der Nutzungsbedingungen etwa durch eine Checkbox akzeptieren muss.

Als erster Anhaltspunkt kann der folgende Formulierungsvorschlag dienen:

„Wir weisen Sie darauf hin, dass es nicht gestattet ist, illegale Inhalte über dieses Medium zu veröffentlichen oder das Forum als Werbeplattform zu missbrauchen.

Insbesondere sind unzulässig: - das kommerzielle oder private Anbieten von Waren oder Dienstleistungen.
- Rassistische und gewaltverherrlichende Äußerungen.
- Pornografie und Obszönitäten.
- Aufforderungen zu Gewalt gegen Personen, Institutionen oder Unternehmen.
- Informationen oder Links zu illegalen Downloads, Cracks und sonstigen illegalen Inhalten und Aktivitäten.
- Beleidigende, entwürdigende oder geschäftsschädigende Äußerungen über Personen, Unternehmen, Behörden oder Institutionen in jeglicher Form.
Wir behalten uns vor, Textbeiträge, die unserer Einschätzung nach unangemessen sind, z. B. die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen, ohne vorherige Inkenntnissetzung des Autors zu löschen. Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen behalten wir uns vor, den verantwortlichen Nutzer ohne Vorwarnung auszuschließen.“
Auch der Einsatz von Filtern, die eine Reihe von „verbotenen“ Worten herausfiltern, kann sehr effektiv sein und ist in Anbetracht der oben erwähnten Entscheidung des LG Köln zu empfehlen.

Fazit

Der Betreiber eines Forums sollte sich der rechtlichen Risiken bewusst sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere sollten die Moderatoren stets ein wachsames Auge auf den Diskussionsverlauf werfen. Dann steht einem erfolgreichen Erfahrungsaustausch per Forum nichts mehr im Wege.

Gleichberechtigung:
Gemeinsam gestalten - Verantwortung teilen

Vierzig Prozent der Mitglieder von Sportvereinen sind Mädchen und Frauen. Doch in den entscheidenden Gremien liegt ihr Anteil nur halb so hoch. Und eine Frau als Vorsitzende haben nur weniger als zehn Prozent aller Sportvereine. Dabei haben Frauen formal längst Zugang zur Verantwortung. Warum übernehmen sie dann so selten Führungspositionen? Eine allgemein gültige Antwort darauf gibt es nicht. Aber eine allgemein gültige Herausforderung: Finden Sie heraus, welche objektiven und subjektiv empfundenen Hemmnisse die weiblichen Mitglieder davon abhalten, in den Entscheidungsgremien mitzuwirken!
Wenn beide Geschlechter an einem Strang ziehen, wird vieles einfacher. Ein ausgeglichen besetztes Gremium muss nicht lange forschen, was sich Frauen wünschen - weil sie mit am Tisch sitzen. Doch geht es nicht nur um die speziellen Interessen von Frauen. Der ganze Verein gewinnt, wenn die Stärken beider Geschlechter zusammen wirken. Das erhöht seine Attraktivität - und sichert seine positive Entwicklung. Er handelt deshalb nicht nur gemein-, sondern auch eigennützig, wenn er Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern schafft.

Zwei Fragen für gleiche Chancen

Zwei Sportler - der eine Schachspieler, der andere Basketballer - unterhalten sich angeregt über ihre raffiniertesten Spielzüge. Eine realistische Vorstellung? Ist es nicht wahrscheinlicher, dass beide aneinander vorbeireden, wenn sie von Läufern und Springern sprechen? Jeder Mensch ordnet seine Wahrnehmungen vor dem Hintergrund seiner persönlichen Erfahrungen ein. Mit anderen Worten: Menschen, die von unterschiedlichen Erfahrungen ausgehen, benutzen zwar dieselben Worte, sprechen aber nicht immer dieselbe Sprache.
Auch Männer und Frauen sehen in mancher Hinsicht die Welt mit verschiedenen Augen. Unterschiedliche Lebenssituationen und Bedürfnisse prägen ihre Sichtweisen. So entstehen Missverständnisse und aus ihnen missliche Resultate. Am Anfang der Gleichberechtigung steht deshalb Aufklärungsarbeit. Sie setzt voraus, dass Frauen und Männer sich gegenseitig zuhören - und hinterfragen, was wirklich gemeint ist.

Immer wenn es um Chancengleichheit geht, sollten Sie zwei Fragen prüfen:
O Worin unterscheiden sich die Lebensbedingungen und Wünsche unserer weiblichen und männlichen Mitglieder?
O Welche Folgen hätte eine bestimmte Entscheidung für die jeweiligen geschlechtspezifischen Lebensbedingungen und Wünsche?

Geld und Gleichberechtigung

Formal gleiche Rechte führen nicht automatisch zu gleichen Chancen. Oft hängen sie vom Geld ab, das zur Verfügung steht. Jeder Euro kann nur ein Mal ausgegeben werden - aber für wen?
Ein erfundenes, aber kein realitätsfernes Beispiel: Eine Kommune ersetzt einen Hartplatz durch einen teuren Kunstrasen. Kurze Zeit später muss sie ihr Hallenbad vormittags schließen - aus Kostengründen. Wer knappes Geld zu verteilen hat, muss Prioritäten setzen. Da gibt es leicht Gewinner und Verlierer. Wessen Interessen erhielten in diesem Fall Vorrang?
Vielleicht stellt sich folgendes heraus: Auf dem Kunstrasen spielen vor allem Jungen und Männer Fußball. Das Hallenbad wird stärker von Frauen mit Kindern aufgesucht - am liebsten am Vormittag! Weder der Sportausschuss der Kommune, noch die Vereinsvertreter haben das bei ihren Entscheidungen bedacht. Keine böse Absicht. Aber sie haben sich die beiden Ausgangsfragen für Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern nicht gestellt: Wie unterscheiden sich die Lebensbedingungen und wie wirkt sich die Entscheidung darauf aus? Gerade bei der gerechten Verteilung von Geldern gehören sie nach ganz oben auf die Tagesordnung - sei es im Freizeit- oder Leistungssport.

Machen Sie eine Problemanalyse

Zielbestimmung und Problemanalyse lassen sich nicht voneinander trennen. Entweder Sie analysieren zuerst die Probleme, und leiten aus ihnen Verbesserungsziele ab. Oder Sie bestimmen zuerst einen angestrebten Zustand, und überlegen dann, welche Probleme überwunden werden müssen, um ihn zu erreichen.

Folgende Fragen helfen Ihnen, sich einen Überblick über die Ausgangslage zu verschaffen:
O Hierarchie:
Wie hoch ist der Frauen-Anteil der Mitglieder? Und wie hoch ist er im Vorstand, bei den Trainern oder sonstigen Entscheidungsträgern? Entsprechen sie sich?
O Sportliche Betätigung:
Welche Sportangebote und Sportanlagen stellt der Verein zur Verfügung? Werden sie von Männern und Frauen in gleichem Umfang genutzt oder sind geschlechtsspezifische Ungleichgewichte zu erkennen?
O Geld:
Für welche Aktivitäten wird das meiste Geld ausgegeben? Wem kommen sie vor allem zugute? Gibt es geschlechtsspezifische Unterschiede bei Honoraren, Aufwandsentschädigungen und Gehältern?
O Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter:
Wie viel ehrenamtliche Arbeit leisten die Frauen, wie viel die Männer? Wie sind die haupt- und ehrenamtlichen Aufgaben im Hinblick auf die damit verbundenen Kompetenzen auf die Geschlechter verteilt?
O Ursachenforschung:
Wenn Sie an einem der genannten Punkte unterschiedliche Gewichtungen zwischen den Geschlechtern gefunden haben: Wie lassen sie sich erklären?
Quelle: ehrenamt-im-sport

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