Nr. 53 - 29. Juli 2004
Horten Sie keine Mitgliedsbeiträge auf dem Sparkonto
Der Fiskus hat fast überall seine Hand im Spiel - selbst im Vereinsleben. Besonders wenn Sie einem als gemeinnützig anerkannten Verein angehören, sollten Sie die Mitgliedsbeiträge nicht auf einem Konto horten. Das kann steuerliche Konsequenzen haben und empfindliche Nachzahlungen nach sich ziehen. Möglicherweise gerät der Verein sogar in Gefahr, durch eine solche Unachtsamkeit seine Gemeinnützigkeit zu verlieren. Grundsätzlich ist zu beachten, dass auf den Sparkonten eines Vereins stehende Guthaben nicht höher als die Jahressumme aller Mitgliedsbeiträge sein sollte. Alle darüber hinausgehenden Guthaben müssen zweckgebunden ausgewiesen sein, damit nicht die Gemeinnützigkeit in Frage gestellt wird.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der steuerbegünstigte Verein seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke und stets zeitnah, d.h. im Laufe des folgenden Jahres, zu verwenden hat. Verstöße gegen die zeitnahe Mittelverwendung können zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen. Es ist daher ratsam, das aktuell nicht benötigte Geld in zweckgebundenen Rücklagen oder in Rücklagen für Wiederbeschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern anzulegen.
Aus Einnahmen der Vermögensverwaltung können Mittel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern bis zur Höhe der steuerlich berücksichtigungsfähigen AfA angesammelt werden.
Zweckgebundene Rücklagen können Sie beispielsweise für den geplanten Bau eines Schulungsraums bilden. Doch Achtung: Fällt der Grund für die Rücklagenbildung weg, sind die Beiträge in diesen Fällen unverzüglich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Einstehen Ihrem Verein regelmäßig wiederkehrende Kosten (z.B. für monatlich zu zahlende Gehälter, Mieten aus Pachtverträgen usw.), können Sie hierfür ebenfalls Rücklagen, also Guthaben bilden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät. Beachten Sie aber: Die Höhe der Rücklagen ist auf einen angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs Monate (in Ausnahmefällen bis zu 12 Monate) begrenzt.
Die vorteilhafteste Möglichkeit besteht in der Bildung einer so genannten freien Rücklage. Ihr Verein kann nämlich ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einstellen. Das sollten Sie auch konsequent tun. Denn wird diese Höchstgrenze in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, können Sie das nicht einfach in späteren Jahren nachholen. Beachten müssen Sie allerdings, dass Sie die freie Rücklage nur für die satzungsgemäßen Aufgaben einsetzen.
Zusätzlich zu der Ein-Drittel-Grenze können Sie noch bis zu 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel aus den Überschüssen des ideellen Bereichs, der Zweckbetriebe und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in eine freie Rücklage einstellen.
Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Spendenbescheinigungen bis 100 Euro ohne amtlichen Vordruck
Wenn Ihr Verein eine Klein-Spende bis 100 Euro erhält, können Sie Ihren Spendern eine Zuwendungsbestätigung zusenden, die nicht auf einem amtlichen Vordruck ausgestellt sein muss. Dies hat das Finanzgericht München klargestellt. Der so genannte “Vereinfachte Zuwendungsnachweis” muss aber folgende Formvorschriften enthalten:
O Aus der Bestätigung muss erkennbar sein, ob es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder um eine Spende handelt.
O Sie müssen eine Bareinzahlung oder einen Buchungsbeleg eines Kreditinstitutes bestätigen.
O Der steuerbegünstigte Zweck Ihres Vereins, für den die Zuwendung verwendet wird, muss aufgeführt sein.
O Auf dem Beleg muss die Angabe über die Freistellung von der Körperschaftsteuer des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 5 Jahre!) enthalten sein. Hierzu gehört die Nennung des Finanzamtes und das Datum des Freistellungsbescheides.
Wichtig:
Beachten Sie unbedingt die Grenze von 100 Euro bei Zuwendungen eines Spenders. Hat Ihr Spender in einem Jahr mehrere Kleinspenden an Ihren Verein geleistet, die diese Grenze überschreiten, so müssen Sie Ihrem Spender eine Sammelbestätigung über den Gesamtbetrag der Zuwendungen auf dem amtlichen Vordruck "Sammelbestätigung für Geldzuwendungen" ausstellen. (Finanzgericht München, Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen 1 K 127 / 02)
Planungshilfe für Ihre Vereinsziele:
So setzen Sie die richtigen Maßstäbe
Was wäre Ihr Verein heute, wenn nicht Sie oder Ihr Vorgänger im Vorstand immer wieder Ziele entwickelt, formuliert und vor allem verfolgt hätten. Das Gleiche gilt auch für die Zukunft Ihres Vereins. Denn nur wenn Sie eine klare Vorstellung haben, daraus Ziele entwickeln und natürlich auf umsetzen, werden Sie künftig im Wettbewerb um neue Mitglieder die Nase vorn haben.
Maßstab für die Weiterentwicklung ist ein Vereinsleitbild, in dem Folgendes grundsätzlich und dauerhaft geregelt ist:
O Wie verstehen wir uns selbst? Rolle und Aufgabe von Verein und Mitgliedern.
O Wie wollen wir von anderen gesehen werden? Zum Beispiel von Sport-Interessierten, Politikern, Angehörigen unserer Mitgliedern, der allgemeinen Öffentlichkeit.
O Wofür stehen wir bzw. unsere Leistungsangebote und Vereinskultur?
O Wo wollen wir hin? Klarheit unserer kurz- und langfristigen Ziele.
O Was wollen wir dafür tun? Optimierung von Vereinsführung und Vereinsstruktur.
Wenn Ihr Verein noch kein schriftlich formuliertes Leitbild hat, könnte er sich durch die kurzfristige Beantwortung der vorgenannten Fragen die Grundlagen selbst schaffen.
So könnte zum Beispiel das Leitbild eines Vereins formuliert sein:
Wir (der Verein ...) verstehen uns als Team, das sich ständig weiterbildet und -entwickelt. Wir arbeiten zukunftsorientiert und garantieren beste Betreuung unserer Mitglieder. Der offene Umgang miteinander schafft eine freundliche und familiäre Atmosphäre.
Wir bieten ein professionelles gesundheitsorientiertes Training für unsere Mitglieder, die Spaß an der Bewegung haben. Wir möchten, dass die Mitglieder unseres Vereins ihre Fitness erhöhen und ihre gesundheitlichen Ziele erreichen. Der Verein ... und das gesamte Team stehen für Kompetenz im Sportbereich. Herzlich willkommen!
Raucher gefährden ihre Augen
Raucher erblinden im Alter besonders häufig. Bei den Betroffenen stellt sich eine Makuladegeneration ein. Das Augenlicht kann sich so lange verschlechtern, bis es zu einer Erblindung kommt. Es handelt sich um eine Netzhautschädigung, mit der bereits 20 Prozent der über 75 Jährigen leben müssen.
Hört ein Raucher jedoch mit dem Rauchen auf, so bildet sich die Schädigung langsam zurück. Das bedeutet, dass ein regenerierbarer Schaden entsteht, so dass die Augen noch zu retten sind, wenn die Finger von den "Glimmstengeln" gelassen werden.
Hinweis:
Wenn Sie Raucher sind, achten Sie auf Ihre Augen. Spätestens bei einer Sehverschlechterung, oder wenn der Hockeyball immer überraschender kommt, sollten Sie den Arzt aufsuchen und sich das Rauchen abgewöhnen.
Quelle: RuFuS-Infomail
So schaffen Sie Bilder in die Köpfe Ihrer Zuhörer
Bildhafte Sprache ist ein wirkungsvolles Mittel, die Emotionen des Publikums anzusprechen, Abstraktes verständlicher zu machen, das Wesentliche einer Aussage zu verdeutlichen und Assoziationen zu erzeugen. Es gibt zahlreiche Ausdrucksmöglichkeiten. Probieren Sie es aus. Unsere folgende Checkliste hilft Ihnen dabei.
Bildhafte Substantive
O Ziehen Sie bildhafte Substantive den Allerwelts-Worten" vor, wie z. B. Bereich oder Element.
O Formulieren Sie so konkret wie möglich.
Metaphern
O Verwenden Sie Metaphern, um komplexe oder abstrakte Sachverhalte zu verdeutlichen.
O Achten Sie bei neuen oder ungewöhnlichen Metaphern darauf, dass Ihre Zielgruppe Sie verstehen kann.
O Seien Sie kritisch gegenüber geläufigen Metaphern, um schiefe Bilder und Klischees zu vermeiden.
O Spielen Sie bewusst mit Sprachklischees, um Aha-Effekte hervorzurufen.
Vergleiche
O Betonen Sie Eigenschaften und Merkmale durch treffende Vergleiche.
O Notieren Sie sich Ideen für Vergleiche, wann immer Sie Ihnen einfallen.
O Verzichten Sie auf klischeehafte Vergleiche.
Beispiele
O Nutzen Sie Beispiele, um abstrakte Themen verständlicher und fremdartige vertrauter zu machen.
O Achten Sie darauf, dass die Beispiele zur Zielgruppe passen.
Visionen
O Nutzen Sie Visionen für zukunftsorientierte Präsentationsthemen, Strategien oder Entwicklungen.
O Verwenden Sie Ihre Vision als Einstieg oder Schluss einer Präsentation.
Quelle: RuFuS-Infomail
Umsatzsteuer: Angaben auf Rechnungen
Übergangsfrist ausgelaufen
2004 gab es eine Reihe umsatzsteuerlicher Neuregelungen. Zum 30. 06. 2004 lief nun die Übergangsfrist aus. Wenn Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist, sollten Sie keine unvollständigen Rechnungen mehr akzeptieren. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen gefährdet.
Folgende Angaben sind auf Rechnungen (das gilt auch für Gutschriften) ab dem 1.07.2004 zwingend erforderlich:
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Die Rechnung muss eine einmalige und fortlaufenden Rechnungsnummer (Ziffern und /oder Buchstaben) haben
- der Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
- der vollständiger Name und die vollständige Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der Ware bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
- der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden
Überzeugen: Mit Selbstironie gegen Kritiker
Ganz Italien lacht über den römischen Fußballstar Francesco Totti. Diesmal aber nicht über seine vermeintliche Dummheit, sondern über Witze, die er selbst in einem Buch gesammelt und herausgegeben hat. Eine Kostprobe:
Totti ruft seine Freundin an: Ich sitze an einem Puzzle und werde nicht fertig. Alle Teile sehen gleich aus." "Was ist das denn für ein Puzzle?" fragt sie. "Ich weiß nicht. Auf der Schachtel ist ein Hahn ... warte mal ... ein roter Hahn!" Sie tröstet ihn und verspricht, vorbeizukommen und zu helfen.
Am Abend schaut sie erst ihn an, dann die Schachtel und sagt weise: "Na schön, jetzt sammeln wir die Cornflakes wieder ein, und dann vergessen wir die Sache."
Machen Sie es wie Francesco Totti: Sammeln Sie negative Bemerkungen über Sie - und zitieren daraus in Ihrer Rede. So beweisen Sie Souveränität, beschämen Ihre Kritiker und erobern die Herzen des neutralen Publikums.
Weitere Pluspunkte sammelte Totti, als er den Erlös seines Bestsellers Hilfswerken für notleidende Kinder und bedürftige Alte spendete - Menschen, "die nicht viel zu lachen haben", wie er in seinem Vorwort schrieb.
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden
Verbindliche Auskunft vom Finanzamt
Wer von vornherein darüber Bescheid wissen will, wie das Finanzamt einen bestimmten und ernsthaft geplanten Sachverhalt steuerlich behandeln wird, kann eine verbindliche Auskunft beantragen. Über die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen verbindlichen Auskunft klärt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) München (S 0430-3 St 3112) auf.
Wer von vornherein darüber Bescheid wissen will, wie das Finanzamt einen bestimmten und ernsthaft geplanten Sachverhalt steuerlich behandeln wird, kann eine verbindliche Auskunft beantragen. Über die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen verbindlichen Auskunft klärt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) München (S 0430-3 St 3112) auf.
Was bei der Beantragung einer verbindlichen Auskunft beachtet werden muss, ist hier kurz zusammengefasst:
Eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Folgen einer bestimmten Sache kann nur erteilt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt bereits verwirklicht ist. Eine verbindliche Auskunft ist eine Wissenserklärung und kein Verwaltungsakt. Ein Einspruch gegen eine negative Auskunft ist daher nicht möglich. Erst gegen den Steuerbescheid, in dem die steuerliche Beurteilung des Finanzamts zum Tragen kommt, kann mit einem Rechtsbehelf vorgegangen werden.
Der Antrag wird schriftlich bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt gestellt. Das Schriftstück muss ausdrücklich als "Antrag auf verbindliche Auskunft" bezeichnet werden und muss folgende Angaben enthalten:
O Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuernummer),
O die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
O eine umfassende Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (kleine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
O eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes
O die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
O die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
O die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die verbindliche Auskunft schriftlich erteilt. Sind dagegen die Voraussetzungen nicht erfüllt oder ist in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung zu erwarten, wird die Auskunft abgelehnt. In diesem Fall kann die Ablehnung mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.
In Angelegenheiten, bei denen lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen, z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Gestaltungsmissbrauch, werden keine Auskünfte erteilt. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft selbst Ermittlungen anzustellen.
Quelle: Freiburger Kreis
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