Nr. 68 - 27. Oktober 2004
Selbstmanagement:
Achtung "Kreativitätskiller"!
Sie machen einen Vorschlag und die erste Reaktion ist: "Das geht nicht." oder: "Das haben wir schon mal versucht." oder: "Dafür haben wir jetzt keine Zeit." Solche Sätze sind typische Kreativitätskiller. Sie ersticken jegliche Kreativität. Werden Sie sensibel für solche Sätze:
• Gebrauchen Sie selbst keine Kreativitätskiller, wenn andere Ihnen gegenüber eine Idee äußern. Verbannen Sie sie aus Ihrer Sprache. Denn sie können nur schaden und nichts nutzen: Es ist unsinnig, eine Idee abzuwürgen, bevor Sie sie überhaupt geprüft haben. Wer weiß, wie viele wertvolle neue Ansätze uns dadurch verloren gehen?
• Beziehen Sie, wenn eine andere Person auf diese Weise einen neuen Vorschlag von Ihnen abwehrt, diese Reaktion nicht auf Ihren Vorschlag oder gar auf Sie selbst. Kreativitätskiller sagen nichts über die vorgebrachte Idee aus, sondern nur etwas über die Haltung dessen, der solche Killerphrasen nutzt. Versuchen Sie also, die zunächst abwehrende Person dennoch in Ihre neuen Gedanken hineinzuziehen. Beispiel: Auf "Das haben wir schon mal versucht." antworten Sie: "Oh, das ist ja interessant. Wie sind Sie dabei vorgegangen? Was können wir daraus für den neuen Versuch lernen?" So gehen Sie eben einen kleinen, vielleicht sogar nützlichen Umweg, bevor Sie schließlich doch Ihre Idee vorstellen können.
Quelle: VNRtäglich
So bauen Sie Ihre Rede richtig auf
Reden ist Silber - Schweigen ist Gold. Manchmal hat diese an und für sich richtige alte Volksweisheit aber keinen Bestand, nämlich dann, wenn von Ihnen eine Rede verlangt wird: Im Unternehmen, in der Familie oder unter Freunden. Viele wären in solchen Zwangssituationen bereit, eine Menge Geld für einen guten Redetext zu zahlen. Besser aber: Sie lernen ein wenig über das Redenschreiben von einem professionellen Redenschreiber.
Redenschreiben ist nämlich auch nur eine Art "Handwerk", denn Reden werden gewöhnlich nach bestimmten Gesetzmäßigkeiten geschrieben. Gewiss, ohne Begabung und Übung werden Sie vermutlich niemals ein ganz großer Redenschreiber. Aber die Rede "für den Hausgebrauch" werden Sie bestimmt hinbekommen, sofern Sie den Profis etwas auf die Finger schauen.
Erster Profi-Grundsatz für eine gute Rede: In der Kürze liegt die Würze. Gewöhnlich reicht für beinahe alle Anforderungen eine gute Vier-Minuten-Rede. Glauben Sie nur nicht, dass man in vier Minuten kaum etwas sagen könnte. Es gibt aber auch einen anderen wichtigen Grund für die Vier-Minuten-Grenze. Nach vier Minuten sinkt nämlich gewöhnlich der Aufmerksamkeitsgrad beim Zuhörer rapide ab. Rundfunkprofis beenden sogar ihre Beiträge bereits nach etwa drei Minuten.
Und so bauen professionelle Redenschreiber ihre Kurz-Reden auf:
Schritt 1: Was soll das Hauptziel der Rede sein?
• Informieren
• Dozieren
• Amüsieren
• Überzeugen
Schritt 2: In jede gute Rede gehören Fakten.
Als Redner nehmen Sie dem Zuhörer die Zeit. Dafür möchte er etwas von Ihnen erfahren.
• Einige Profis schreiben zuerst den Schluss der Rede, dann den Einstieg und danach den Mittelteil. Den Titel schreiben viele Profis erst, wenn die Rede fertig ist.
• Profis suchen möglichst nach einem "roten Faden", der durch die Rede zum Schluss führt. Die Bilder müssen jedoch stimmen. Wenn Sie beispielsweise eine Hochzeitsrede für einen Piloten halten müssen, sollten Sie möglichst Anleihen bei der Fliegersprache machen. Aber übertreiben Sie es nicht bei den Metaphern. Das wirkt krampfhaft.
• Beim Einstieg und Mitteilteil sollten Sie zunächst alles aufschreiben, was Ihnen wichtig ist. Erst später kürzen Sie. Und so kürzen Sie: Man kürzt zunächst gnadenlos und schematisch alle Gedanken, die an anderer Stelle der Rede - wenn auch in anderer Form - noch einmal vorkommen.
Schritt 3: Gehen Sie methodisch vor und lassen Sie die Zuhörer dies fühlen.
• Ankündigung: Sagen Sie dem Publikum (indirekt) in der Einleitung vorab, was Sie sagen werden.
• Durchführung: Im Mittelteil befindet sich die eigentliche Rede (Fakten).
• Zusammenfassung: Im Schlussteil resümieren Sie für das Publikum noch einmal das, was Sie ihm gesagt haben. Schließen Sie möglichst mit einem starken Schluss, der lange in Erinnerung bleibt.
Schritt 4: Sie sollten Ihren Körper möglichst mitreden lassen.
Machen Sie sich mit der Körpersprache vertraut (Gesten, Blickkontakt zu Leuten, die Sie ansprechen wollen usw.). Üben Sie die Rede mindestens fünfmal vorher - möglichst vor dem Spiegel oder mit Vertrauten (Ehepartner, Freunden). Der Text einer 4-Minuten-Rede lässt sich leicht auswendig lernen. (Zur Sicherheit können Sie später aber den Redetext in großen Buchstaben durchaus in der Hand halten).
Und noch ein Profitrick gegen Lampenfieber vor der Rede: Wenn Sie Gelegenheit dazu haben, sollten Sie den Raum für die Rede unbedingt vorher aufsuchen und nach Ihrem Platz als Redner fragen. Es ist wichtig, dass Sie sich mit der Umgebung vorher vertraut machen. Das gibt mehr Sicherheit. Einige Profiredner haben es sich zudem zur Gewohnheit gemacht, einige Zuhörer beim Eintreffen persönlich zu begrüßen. Denn es ist leichter zu "Bekannten" zu sprechen als zu Fremden.
Quelle: VNRtäglich
Praxisfall: Der notleidende Bierlieferungsvertrag
Unsere Vereinsgaststätte wurde 1979 eingeweiht. Wir hatten mit einer Brauerei einen Bierlieferungsvertrag über 10 Jahre abgeschlossen. Der Vertrag wurde 1990 verlängert bzw. zu neuen Konditionen abgeschlossen. Die Laufzeit betrug erneut 10 Jahre. Nun ist die Brauerei in Konkurs gegangen und wir haben unsererseits den Vertrag gekündigt.
Jetzt verlangt die Brauerei eine Auflistung der seitens der Brauerei überlassenen Gegenstände wie z.B. Bestuhlung, Theke, die wird bereits aufgrund des 1. Vertrags 1979 erhalten haben. Ist diese Forderung berechtigt? Kann nach so vielen Jahren die Brauerei die Herausgabe der Gegenstände verlangen?
1. Grundlage eines Bierlieferungsvertrages
Ein sog. Bierlieferungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, da es sich um eine Sonderform handelt.
Solche Verträge sind regelmäßig Pacht- oder Mietverträge verbunden mit einem Sukzessivlieferungsvertrag an Brauereiprodukten zu bestimmten Konditionen. Es handelt sich hier also um sog. gemischte Verträge, die Elemente von mehreren verschiedenen Vertragstypen enthalten.
Die Laufzeit der beiden Verträge mit je 10 Jahren ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
2. Maßgebend: Vertragsgrundlage
Da es keine gesetzlichen Regelungen für solche Verträge gibt, kommt den abgeschlossenen Verträgen entscheidende Bedeutung zu.
D.h. die Frage, welche Ansprüche die Brauerei nun im Falle des Scheiterns des Vertragsverhältnisses geltend machen kann, kann nur anhand der Verträge geprüft werden.
Dort sind üblicherweise Regelungen enthalten, wie das Vertragsverhältnis zu behandeln ist, wenn eine der beiden Seiten - hier die Brauerei - dieses dauerhaft ( aufgrund der Insolvenz ) nicht mehr erfüllen kann.
Wenn die Brauerei aufgrund der Vertragsregelungen dem Verein Inventar zur Verfügung gestellt hat, muss insbesondere beim 1. Vertrag geprüft werden, ob der Verein seine Gegenleistung erfüllt hatte und die Gegenstände mit Auslaufen der 10-jährigen Vertragslaufzeit in das Eigentum des Vereins übergegangen sind.
In diesem Fall könnte der Insolvenzverwalter der Brauerei keine Ansprüche mehr geltend machen.
In diesem Zusammenhang muss aber auch der 2. Vertrag von 1990 herangezogen werden, weil dort u.U. „Fortsetzungsregelungen“ getroffen worden sind.
3. Vorstand muss vertragliche Pflichten des Vereins prüfen
Aufgrund der Gesamtsituation ist es die Pflicht des Vorstands nach § 26 BGB nur diese Ansprüche zu erfüllen, zu denen der Verein nach den Verträgen verpflichtet ist.
Vor voreiligen Schreiben und Gesprächen ist daher zu warnen!
Wenn der Vorstand aus eigener Kraft und mit eigenem Sachverstand nicht in der Lage ist, die rechtliche Situation zu bewältigen, sollte dringend empfohlen werden, einen im Insolvenzrecht versierten Anwalt zu beauftragen, die Interessen des Vereins zu vertreten.
Dieser Rat sollte umso mehr bedacht werden, wenn der Verein im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit erheblichen Forderungen des Insolvenzverwalters zu rechnen hat.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Gefährden Zuwendungen an den Vorsitzenden die Gemeinnützigkeit des Vereins?
Der Vorsitzende eines Vereins besucht hin und wieder Festveranstaltungen befreundeter Vereine, teils allein, teils mit Vereinskollegen. Hierfür will ihm sein Verein jeweils pauschal einen bestimmten Zuschussbetrag pro Teilnehmer zahlen. Sind derartige Zuwendungen mit der Gemeinnützigkeit des Vereins vereinbar?
Damit ein Verein gemeinnützig sein kann, muss er wie jede Körperschaft selbstlos, d. h. uneigennützig, handeln (§ 52 AO). Mittel dürfen demnach nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vor allem darf der Verein weder selbst noch für Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
(§ 55 AO; näher Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur AO 1977 (AEAO) i. d. F. vom 15. Juli 1998 (danach mehrf. geänd.), BStBl. I, S. 630, 657 ff., Nr. 1-3 zu § 55 AO; BFH BStBl. 1997 II, S. 474 f.).
Hierzu steht nicht im Widerspruch, tatsächlich angefallene Aufwendungen eines Vereinsvorsitzenden angemessen zu entschädigen (gemäß § 27 Abs. 3, § 670 BGB). Es handelt sich um reine Kostenerstattung, das Vermögen des Zuwendungsempfängers wird nicht effektiv (objektiv) vermehrt. Eigene Arbeitsleistungen oder Verdienstausfall aber sind nicht erstattungsfähig; ehrenamtliche Tätigkeit ist hier stets vorausgesetzt (§ 662 BGB).
Danach ist im vorliegenden Fall kein Anhalt dafür gegeben, dass das dargestellte Vorhaben des Vereins als selbstlos zu beurteilen ist. Die Zuwendungen sollen nicht konkrete Kosten des Vereinsvorsitzenden ausgleichen (BFH BStBl. 1966 III, S. 607, 608: einzeln abgerechnet).
Für derartige Aufwandspauschalen geht der BFH mit Recht davon aus, dass regelmäßig kein Aufwendungsersatz vorliegt. Anderes gilt nur für kleinere Beträge, die erfahrungsgemäß den tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand nicht (BFH BStBl 1966 III, aaO) oder nur unwesentlich übersteigen (vgl. BFH BStBl. 1994 II, S. 944, 945; auch BFH BStBl. 1988 II, S. 726).
Ein Verein, der etwas anderes praktiziert, handelt nicht selbstlos und gefährdet seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Rück- bzw. Vortragsfähigkeit von Großspenden
Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil v. 4.5.2004 (XI R 34/03) nunmehr klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sog. Großspenden wegen der steuerlichen Auswirkungen rück- bzw. vortragsfähig sind.
§ 10b EStG sieht vor, dass Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke bis zu 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die 5 Prozent-Grenze erhöht sich um weitere 5 Prozent bei Spenden für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, kann hierfür eine Steuerermäßigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen zum Abzug geltend gemacht werden.
Strittig war bislang, ob diese Rück- bzw. Vortragsfähigkeit von Großspenden davon abhängig ist, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte hier in der Vorinstanz (Urteil v. 27.5.2003, EFG 2003 S. 1616) die Auffassung vertreten, dass bereits bei der Überschreitung nur einer der beiden Höchstbeträge geleistete Großspenden rück- und vorgetragen werden könnten. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass für die Inanspruchnahme des denkbaren Spendenvor- und -rücktrags sowohl der Höchstsatz von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte im Spendenjahr als auch der Höchstsatz von 2 v. T. der Summe der erzielten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter nachgewiesen werden muss.
Hinweis:
Der BFH hat damit abschließend vorgegeben, dass es eben keine unbegrenzte Abzugsmöglichkeit für Großspenden gibt, sondern nur eine Verteilung des Sonderausgabenabzugs steuerlich möglich ist, wenn damit beide gesetzlichen Voraussetzungen nach § 10b EStG eingehalten werden. Zwar wird es sicherlich in der Vereinspraxis nicht zu häufig vorkommen, dass derart hohe Einzelspenden geleistet werden - wichtig ist diese Rechtsprechung sicherlich für gemeinnützige Stiftungen, größere Organisationen, auch im wissenschaftlichen Bereich. Darüber sollten also auch die potenziellen künftigen Spender informiert sein.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Geld verdienen mit Solarstromanlagen
Am 1.8.2004 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1918) in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um eine Fortentwicklung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. 3. 2000 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG). Inhalt des Gesetzes ist die Förderung von Solarenergie, Wind- und Wasserkraft, Bioenergie und Geothermie. Durch Festlegung der Bedingungen für die Förderung und von Mindestvergütungen für die Einspeisung von Strom werden sichere Rahmenbedingungen für private Investitionen in entsprechende Anlagen geschaffen.
Für Vereine ist besonders die Förderung von Solarstrom- oder Fotovoltaikanlagen, in der Sprache des Gesetzes "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" , von Interesse. In Zeiten rückläufiger Zuschüsse der öffentlichen Hand kann sich hier eine neue Finanzierungsquelle auftun. Wegen relativ hoher Mindestvergütungen für die Einspeisung des Stroms lässt sich durch den Betrieb von Solarstrom- oder Fotovoltaikanlagen Geld verdienen. Angesichts der Preisdifferenz zum normalen Kaufpreis von Strom bietet es sich an, nicht nur den überschüssigen, vom Verein nicht benötigten Strom, sondern den gesamten erzeugten Strom an das abnehmende Energieversorgungsunternehmen zu liefern und den Strom, den der Verein für sich selbst benötigt, von dem Energieversorgungsunternehmen zu kaufen.
Nach dem EEG sind Netzbetreiber (Energieversorgungsunternehmen) grundsätzlich verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom mit einem bestimmten Betrag je Kilowattstunde (kWh) zu vergüten. Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 47,7 Cent pro kWh. Wenn die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung 57,4 Cent pro kWh, ab 30 kW installierter Leistung 54,6 Cent pro kWh und ab 100 kW installierter Leistung 54 Cent pro KWh. Die Vergütung zu diesen Preisen erfolgt 20 Jahre lang gleich bleibend. Die Preise gelten bei Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2004. Bei späterer erstmaliger Inbetriebnahme erfolgt eine sog. Degression von jährlich 5 Prozent. Die Vergütung von 57,4 Cent pro kWh bei installierter Leistung bis einschließlich 30 kW für Strom aus Anlagen auf Dachflächen und Lärmschutzwänden beträgt beispielsweise bei Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2005 noch 54,53 Cent und bei Inbetriebnahme im Jahr 2006 nur noch 51,8 Cent. Dieser Mindestvergütungssatz wird dann über den gesamten Vergütungszeitraum hinweg in unveränderter Höhe gezahlt.
Natürlich stellt sich sofort auch die Frage der steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus der Einspeisung von Strom. Bei einem gemeinnützigen Verein kommen grundsätzlich Zuordnungen zur Vermögensverwaltung, zum Zweckbetrieb und zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Betracht. In aller Regel wird bei Solar- oder Fotovoltaikanlagen aber ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.
Der Verkauf von Strom an einen Netzbetreiber ist keine Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Bei einer vom Verein selbst betriebenen Solaranlage liegt deshalb keine Vermögensverwaltung vor. Diese ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Anlage selbst an einen Dritten verpachtet wird, zum Beispiel zusammen mit dem Gebäude, auf oder an dem sie installiert ist. In diesem Fall erzielt der Pächter mit der Solaranlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb, während beim Verein steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung anfallen. Es gelten also die gleichen Grundsätze wie bei der Verpachtung einer Vereinsgaststätte.
Der Betrieb einer Solar- oder Fotovoltaikanlage durch den Verein selbst erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. des § 14 AO; der Verein erzielt Einnahmen durch den Verkauf von Strom. Dieser Betrieb ist in aller Regel kein Zweckbetrieb. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung und des Umweltschutzes sind zwar als gemeinnützige Zwecke anerkannt. Es besteht auch kein Zweifel, dass durch die Verwendung erneuerbarer Energien die Umwelt und das Klima geschont werden und die Ausbildung in den dazu erforderlichen Techniken der Förderung der Aus- und Weiterbildung dient. Für die Behandlung einer Solar- oder Fotovoltaikanlage als Zweckbetrieb reicht dies aber grundsätzlich nicht aus. Hierfür müssten zusätzlich alle drei Voraussetzungen des § 65 AO erfüllt sein. Dies ist bei Solar- und Fotovoltaikanlagen in der Regel aber nicht der Fall. Insbesondere besteht ein Wettbewerb zu ähnlichen gewerblichen Betrieben, der nicht unvermeidbar ist (§ 65 Abs. 3).
Die Finanzverwaltung hat den Betrieb einer Fotovoltaikanlage nur in einem Ausnahmefall als Zweckbetrieb anerkannt. Es handelt sich bei der gemeinnützigen Körperschaft um eine Bildungseinrichtung, die die Fotovoltaikanlage ausschließlich zu Demonstrations- und Ausbildungszwecken installiert hat. Voraussetzung für die Anerkennung als Zweckbetrieb war, dass die Kapazität der Fotovoltaikanlage nicht größer ist, als es für die Demonstration und Ausbildung erforderlich ist.
Solar- und Fotovoltaikanlagen sind bei einem Verein somit regelmäßig steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es handelt sich um typische Mittelbeschaffungsbetriebe, d. h. um Betriebe, die zur Beschaffung zusätzlicher Mittel für die gemeinnützigen Vereinszwecke unterhalten werden. Sie unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen zusammen mit den Einnahmen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt die Besteuerungsgrenze von 30.678 Euro im Jahr übersteigen.
Bei der Gewinnermittlung sind die Kosten für die Anschaffung der Anlage im Rahmen der jährlichen Abschreibungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde zu legen. Die AfA kann auch degressiv - in fallenden Jahresbeträgen - nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG vorgenommen werden (s. Verfügung der OFD Berlin vom 27.4.2004, St 121 - G 1400 - 1/01).
Quelle: Haufe Vereinsportal
Bezahlung: Wenn ein Vorstands-Mitglied die EDV betreut ...
... kann der Verein die Tätigkeit vergüten, ohne aus dem ehrenamtlichen einen hauptamtlichen Vorstand machen zu müssen.
Schließen Sie einen Dienstleistungsvertrag über die Wartung der EDV-Technik und des Internet-Netzwerks des Vereins.
Achten Sie darauf, dass Leistung und Vergütung in einem marktüblichen Verhältnis zueinander stehen. Zahlen Sie dem Vorstandsmitglied nicht mehr, als Sie einem Mitarbeiter von außerhalb des Vereins zahlen würden. Das ist der so genannte Fremdvergleich.
Holen Sie gegebenenfalls von örtlichen Dienstleistern entsprechende Angebote ein, um einen Vergleich zu haben. So vermeiden Sie auch einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit (§ 55 Abs. 1 Ziff. 3 AO: Grundsatz der Selbstlosigkeit).
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden
So können Sie telefonische Absprachen beweisen
Wenn Sie als Vereinsvertreter Verträge mündlich absprechen, sind diese rechtsbindend, schreibt das Handbuch für den Vereinsvorsitzenden - und warnt gleichzeitig:
Hundertprozentig verlassen sollten Sie sich nicht darauf! Im Ernstfall hilft es Ihnen auch nicht weiter, wenn Sie das Telefongespräch von einem Zeugen mithören lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben: Zeugenaussagen über den Inhalt heimlich mitgehörter Telefonate sind in einem Gerichtsprozess nicht verwertbar. Durch das Mithören wird das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt.
Praxis-Tipp:
Bestätigen Sie Ihrem Gesprächspartner die telefonisch getroffene Vereinbarung per Fax, und bitten Sie ihn, Ihr Schreiben abzuzeichnen und zurückzufaxen.
Quelle: Haufe Vereinsportal
Trainieren Sie "spontane" Antworten
Politiker beweisen in Debatten oft Witz und Schlagfertigkeit. Ihre Redenschreiber arbeiten in der Vorbereitung sorgfältig darauf hin:
Sie analysieren den Gegner und überlegen, welche Attacken er reitet.
Dann spielt einer den advocatus diaboli: Der "Anwalt des Teufels" konfrontiert den Redner mit härtesten Angriffen, die er spontan kontern muss.
Kommt in der Debatte tatsächlich eine solche Attacke, punktet der Redner.
Sie sollten dieses Erfolgsrezept kopieren: Konzentrieren Sie sich in Debatten auf das, was Ihr Gegner sagt - nicht auf seine Person!
Ein Beispiel: Auf die Frage "Treiben Sie es nicht zu bunt?" erwidern Sie "Sehen Sie nicht zu schwarz?" Solche schlagfertige Antworten können Sie trainieren, indem Sie Wortbilder wörtlich nehmen oder Bilder ersetzen.
Ein anderes Beispiel: Ihr Gegner sagt ironisch: "Ihre Vorschläge werden immer besser. Wenn das so weitergeht, können wir bald mal ernsthaft über einen diskutieren." Sie antworten: "Ihre Witze werden auch immer besser. Wenn das so weitergeht, können wir bald mal über einen lachen."
Quelle: Der Redenberater
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