Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 69 - 03. November 2004

Jetzt zugreifen:
Das Hockey-Lesebuch - Restposten jetzt zum Sonderpreis von 10 Euro

Das richtige Hockeygeschenk nicht nur zu Weihnachten, sondern auch für Ehrungen, als kleines Dankeschön für die Mitarbeit oder für die Tombola. Jetzt zum Sonderpreis von 15 Euro.
60 AutorInnen erzählen auf 228 Seiten in dem Buch "Innenansichten aus 90 Jahren Hockeygeschichte" humorvoll, hintergründig, kritisch und persönlich über die großen und kleinen Ereignisse rund um den Hockeysport. Abgerundet wird das Ganze mit einer Chronik des internationalen und deutschen Hockeys. Jetzt bei den Restposten zugreifen. Das Buch kann zum Sonderpreis von 10 Euro, plus Porto, bei Dieter Strothmann, info@kes-online.de, bestellt werden.

Seniorensport: Schon heute an die Zukunft denken

Unsere Bevölkerungsstruktur verändert sich: Während immer weniger Kinder geboren werden, steigt die Lebenserwartung kontinuierlich an. Dabei verändert sich auch das Altersbild: Wo man es sich früher im Ruhestand bequem machte, ist für die Älteren heute Aktivität und Engagement angesagt. Die Alterspyramide steigt auch in unseren Vereinen und wir müssen uns den neuen Herausforderungen stellen. Neben den rein sportlichen Angeboten, wie SeniorInnen-Mannschaften oder Elternhockey brauchen wir attraktive Zusatzangebote für diese Altersgruppe. Wie wäre es zB. mit einer Eisstockbahn auf dem Clubgelände – kann man übrigens auch im Sommer spielen – mit Spielnachmittagen, Tanzveranstaltungen oder anderen Angeboten. Die Sportvereine müssen auf jeden Fall die Herausforderung annehmen, Älteren ein attraktives und adäquates Angebot zu machen, um in der Zukunft weiter wettbewerbsfähig zu sein.
Der Deutsche Sportbund will die Vereine dabei unterstützen. Dieses Ziel verfolgt er mit der "richtigfit" - Initiative. Um auf die speziellen Bedürfnisse der Älteren eingehen zu können, wurde die Initiative auf "richtigfit-ab50" erweitert.

Halloweenparty mit Schrecken

Bald ist es wieder soweit beim Turnverein TV. Die diesjährige Halloweenparty steht vor der Tür. Das Vereinsheim wird zu einem großen Partyraum umgebaut und viele Vereinsmitglieder sind eifrig mit dem Schmücken des Raumes beschäftigt.
Jetzt fehlt nur noch die Lichterkette über der Theke und dann ist alles fertig geschmückt. Kai L. steigt auf die Leiter, um die Lichterkette anzubringen. Dabei verliert er jedoch das Gleichgewicht und fällt von der Leiter.
Mit Schmerzen im Bein bleibt er liegen. Sofort verständigen die anderen Vereinsmitglieder den Notarzt. Der Notarzt vermutet einen Knochenbruch und ordnet den fachgerechten Transport von Kai L. ins Krankenhaus an. Dort muss der behandelnde Arzt eine schwerwiegende Diagnose feststellen. Denn Kai L. hat sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Die Folge: Er muss lange im Krankenhaus bleiben und er muss anschließend zur Reha.
Der Verein meldet den Unfall dem zuständigen Versicherungsbüro beim LSB/LSV. Die Schadenmeldung wird an die ARAG Sportversicherung weitergeleitet. Die ARAG Sportversicherung lässt den Invaliditätsgrad durch ein medizinisches Sachverständigengutachten ermitteln. Der Gutachter stellt dabei einen Invaliditätsgrad von 30% fest. Die ARAG Sportversicherung zahlt daraufhin auf Basis des unfallbedingten dauernden Folgeschadens die vertraglich vereinbarte Invaliditätssumme aus.
Quelle: aragvid-arag 11/04

Gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Organisationen

Bei welchen Veranstaltungen besteht Versicherungsschutz?

Im Merkblatt des Sportversicherungsvertrages heißt es, dass Veranstaltungen und Unternehmungen die gemeinsam mit anderen, nicht kommerziellen Verbänden und Vereinen sowie dem Bund, Land oder einer Kommune durchgeführt werden, versichert sind.
Doch was heißt das? Gibt es auch Veranstaltungen mit kommerziellen Unternehmen die versichert sind? Hier zwei Beispiele:

Beispiel:

Der örtliche Triathlonverein plant einen Sylvesterlauf. Der Vorstand organisiert den Ablauf der Veranstaltung. Dank der vielen ehrenamtlichen Helfern aus dem Verein, werden alle Posten, wie z.B. der Verpflegungsstand, während der Veranstaltung gut besetzt sein. Um die Kosten zu decken, wird bei kommerziellen Unternehmen um Hilfe angefragt. Es findet sich ein Unternehmen, das seinen Namen für den Lauf zur Verfügung stellt und dafür eine großzügige Werbezahlung leistet. Auf sein Mitspracherecht für den Ablauf des Events verzichtet es jedoch.
Der Sportverein übernimmt die komplette Organisation und somit auch die sportliche Verantwortung der Veranstaltung. Das kommerzielle Unternehmen stellt seinen Namen und die Sponsorengelder zur Verfügung. Allerdings hat das Unternehmen bei der Veranstaltung keinerlei Mitspracherecht. Aus diesem Grund besteht über den Sportversicherungsvertrag der zwischen dem LSB/LSV und der ARAG Sportversicherung geschlossen wurde Versicherungsschutz, da es keine Veranstaltung im Sinne der Bedingungen ist, die gemeinsam mit einem kommerziellen Unternehmen durchgeführt wird.

Beispiel:

Ein bekannter Sportartikelhersteller möchte seine neuen Produkte mit Hilfe eines renommierten örtlichen Fußballvereins bei einem Event auf dessen Gelände präsentieren und trifft dazu mit dem Klub eine Vereinbarung. Der Verein stellt neben seinen beiden Rasenplätzen und seiner Gaststätte auch einige Helfer zur Verfügung. Der Verein hat keinen Einfluss auf die Promotion-Veranstaltung des Sportartiklers.
Hier verhält es sich genau anders als im ersten Beispiel: Da der Verein kein Mitspracherecht für die Präsentation hat, entfällt in diesem Fall auch der Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag. Für die eigenen Mitarbeiter wäre gegebenenfalls eine Unfallversicherung sowie für den Verein eine kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherung notwendig. Jedes ARAG Versicherungsbüro berät Sie dazu gerne. Unter www.ARAG-Sport.de finden Sie die Anschrift Ihres zuständigen ARAG Versicherungsbüros.
Quelle: aragvid-arag 11/04

Versicherungsschutz für ausländische Gäste

Das Nikolausturnier des HCM steht vor der Tür und die Vorbereitungen sind fast abgeschlossen. Die Pokale und die Unterkünfte standen bereit. Nun ging es nur noch darum zu prüfen, ob die Veranstaltung auch richtig versichert ist.
Schwierig machte die Sache, dass sich neben einigen Gegnern aus Deutschland auch zwei Mannschaften aus Polen und Russland angesagt hatten. Der Vorstand des HCM richtete deshalb vorsichtshalber eine Anfrage an die ARAG Sportversicherung und fragte an, wie es mit dem Versicherungsschutz für diese beiden Teams aussieht.
Die ARAG Sportversicherung teilte dem Vorstand mit, dass in der jüngeren Vergangenheit vermehrt die Problematik aufgetreten ist, dass im Falle eines Unfalls kein Versicherungsschutz für diese Mannschaften und Sportler bestand, insbesondere auch kein Krankenversicherungsschutz. Daher empfahl die ARAG Sportversicherung eine kombinierte Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung, die die polnischen und russischen Sportler für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, maximal jedoch für einen Monat absichert. Der Beitrag dafür richtet sich nach der Personenanzahl und der Aufenthaltsdauer. Der Gesamtbeitrag beträgt pro Person/Tag Euro 1,10 (auf die Unfall- und Haftpflichtversicherung entfallen Euro 0,59 und auf die Krankenversicherung Euro 0,51).
Dieses sinnvolle Angebot schloss der Vorstand des HCM sofort ab.
Für alle anderen Vereine gilt: Wenden Sie sich in einem solchen Fall spätestens bis einen Tag nach der Anreise Ihrer Gäste an Ihr zuständiges Versicherungsbüro. Bis dahin ist der Abschluss einer Zusatzversicherung noch möglich.
Quelle: aragvid-arag 11/04

Vereinssteuerrecht im Überblick.
Was bringt die Gemeinnützigkeit?

Mit der Gemeinnützigkeit sind zahlreiche Steuervergünstigungen bei allen wichtigen Steuerarten verbunden:
• Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer,
• Z.T. Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. bei der Umsatzsteuer,
• Befreiung von der Grundsteuer und der Erbschaftsteuer,
• Steuerbefreiung von Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 38346 Euro nicht übersteigt, von der Lotteriesteuer,
• Berechtigung zum Empfang von Spenden, die beim Geber steuerlich abziehbar sind,
• Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gelten bis zur Höhe von 1848 Euro im Jahr beim Empfänger als steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Die Steuervergünstigungen gelten grundsätzlich nur für
• die ideelle Tätigkeit des Vereins,
• die Vermögensverwaltung und
• die Zweckbetriebe.
Nicht jedoch für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins (außerhalb bestimmter Steuervergünstigungen)

Die zehn Gebote für den Redner

Ist es möglich, die wichtigsten Tipps für eine gelungene Rede in wenigen Sätzen zusammenzufassen? - Friedhelm Franken, Chefredakteur des Reden-Beraters, ist dieses Kunststück gelungen. Im Folgenden finden Sie zehn Gebote, die jeder Redner (und jede Rednerin!) unbedingt beachten sollte.

1. Gebot: Rede weniger, sage mehr!

"In Deutschland gehen mehr Arbeitsstunden durch Grußworte verloren als durch Streiks." (Ingo von Münch). Effizienter reden heißt, die fünf Produktionsstadien der Rede zu beherrschen: a) Ideenfindung, b) Stoffgliederung: Einleitung, Sachverhaltsschilderung, Argumentations- und Beweisführung, Schluss, c) stilistische Aufbereitung: Sprachrichtigkeit, Deutlichkeit, Angemessenheit, Kürze, Redeschmuck, d) Einprägung ins Gedächtnis: Memotechnik, bildliche Vorstellungshilfen, e) Präsentation: Betonung, Mimik, Gestik, Handlung, aber auch äußere Rahmenbedingungen.

2. Gebot: Bedenke das Publikum!

Der Wurm muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler! Zu wem reden Sie wann und wo? Welches Vorwissen hat das Publikum, welche Sympathien, Erwartungen, Befürchtungen, Vorurteile oder Fragen?

3. Gebot: Bedenke Anlass und Ziel!

Denken Sie an Anlass und Redegegenstand und sprechen Sie zielgerichtet! Was wird von Ihnen verlangt? Was wollen Sie mit Ihrer Rede erreichen?

4. Gebot: Bedenke die Zeit!

Reden Sie kurz! Wenn Sie abtreten, soll das Publikum sich sagen: dem hätte ich noch lange zuhören können! Lassen Sie alles Unnötige weg (Helmut Schmidt: "Quallenfett"). Konzentrieren Sie sich auf eine Botschaft.

5. Gebot: Sichere die Qualität!

Vor jeder Rede präzise Vorbereitung, während der Präsentation ständige Qualitätssicherung durch Augenkontakt, hinterher Fragemöglichkeit. Redequalität heißt auch Klarheit, Wahrhaftigkeit, Anstand (Moral).

6. Gebot: Sprich kompetent!

Reden Sie nur zu Menschen, die Ihnen Kompetenz zugestehen, nur über Themen, für die Sie kompetent sind, und nur, wenn Sie Zeit haben, sich kompetent und punktgenau vorzubereiten. Denken Sie daran, dass sich Kompetenz im Laufe einer einzigen Rede gewinnen und - verspielen lässt!

7. Gebot: Engagiere dich!

"In dir muss brennen, was du in anderen entzünden willst" (Augustinus). Wer unbeteiligt spricht, hat schon verloren! Wer engagiert, humorvoll und zu Herzen gehend spricht, wird gewinnen.

8. Gebot: Sprich dialogisch!

Monologisieren Sie nicht! Welche Fragen hat das Publikum? Geben Sie Antworten darauf. Zählen Sie die Frage- und Anführungszeichen schon im Entwurf: Je mehr Fragen und je mehr wörtliche Rede Ihr Manuskript enthält, desto besser.

9. Gebot: Sprich anschaulich!

Eine Rede ist keine Schreibe. Reden ist Kino im Kopf. Formulieren Sie bildhaft und plastisch: Anekdoten, Geschichten, Parabeln, Vergleiche, Gleichnisse, Anschauungsmaterial.

10. Gebot: Präsentiere das Besondere!

Geben Sie jedem das Gefühl, einem besonderen Redeereignis beizuwohnen. Wählen Sie Anfang, Aufbau und Abgang packend und auf Steigerung bedacht: neue Ansätze und Fragestellungen, ungewöhnliche Perspektiven, Aha-Erlebnisse, intellektuelle Abenteuer, reizvoll-rasante Gedankenreisen zu einem gemeinsamen Höhepunkt, Gipfel und Ziel.

Neue Serie:
Vereinsatzung - doch kein notweniges Übel?

Sprachlich leitet sich die Satzung von der Festsetzung ab. Aber wie fest sollte die Satzung eines Sportvereins sitzen? Wie viel Veränderung braucht und verträgt sie? Für viele ist die Satzung nur ein notwendiges Übel, aber sie kann auch ein Instrument für einen zukunftsorientierten Verein sein.
Wenn Sportvereine die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, genießen sie manche Privilegien. Worauf genau muss ein Verein achten, um die Anforderungen an eingetragene gemeinnützige Vereine zu erfüllen?
Die Satzung gibt einem Sportverein Rahmen und Halt. Aber Papier ist geduldig. Wenn Werte, denen sich ein Verein einmal Satz für Satz verschrieben hat, nur noch auf dem Papier stehen, ist die Satzung dann nicht wertlos? Und wenn grundlegende Zukunfts-Ziele nicht in der Satzung verankert werden, fehlt ihnen dann nicht der Halt?
Die Satzung ist die Verfassung eines Sportvereins. Aktive Satzungsarbeit sorgt dafür, dass Ihr Verein in guter Verfassung ist.

I. Ausflug ins Vereinsrecht

Vereint geht manches leichter. Wenn Menschen gemeinsame Ziele erreichen wollen, gründen sie deshalb oft einen Verein. Wie wichtig Vereine sind, sieht man daran, dass unsere Verfassung sie schützt: Artikel 9, Absatz 1 Grundgesetz garantiert allen Deutschen das Recht, Vereine zu gründen. Ausländern, die in Deutschland leben, gewährt dieses Recht das Vereinsgesetz.

Der Verein ist eine Körperschaft

Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) körperschaftlich organisiert. Das heißt, er handelt wie ein Körper durch Organe, nämlich die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung, die Satzung. Er besteht unabhängig von Eintritt oder Austritt von Mitgliedern fort. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten. Der einzige Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit.

Der eingetragene Verein (e.V.)

Ein Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er führt dann den Zusatz "e.V". Aber nicht jeder Verein kann sich eintragen lassen. Er muss einige Bedingungen erfüllen. Und hier kommt auch die Satzung ins Spiel.

Voraussetzungen für die Eintragung

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ideelle Zwecke ("Idealverein"), zum Beispiel die Förderung von Kultur, Bildung, Sport oder sozialen Anliegen. Ein wirtschaftlicher Nebenzweck (zum Beispiel der Betrieb eines Vereinslokals) ist zulässig, wenn er der ideellen Zielsetzung eindeutig untergeordnet ist. Andernfalls ist zu überlegen, ob die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Rechtsform geeigneter ist.
Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Sinkt die Zahl der Mitglieder später unter drei, wird die Rechtsfähigkeit entzogen.
• Zweck
• Name
• Sitz

Daneben soll sie weitere Inhalte aufweisen:
• das Verfahren des Ein- und Austritts der Mitglieder
• die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge
• das Verfahren der Berufung des Vorstands
• die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
• die Form der Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Der eingetragene Idealverein wird als Rechtsform in den §§ 21 ff. BGB geregelt.
Die Eintragung in das Vereinsregister muss in der Satzung bestimmt sein. Zuständig für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Registergericht am Sitz des Vereins.

Der Verein als juristische Person

Der eingetragene Verein wird rechtsfähig und erlangt den Status einer "juristischen Person". Ein Verein ist eine Person? So was können sich nur Juristen ausdenken. Was sie mit der Bezeichnung sagen wollen, ist, dass der eingetragene Verein - ähnlich wie eine Person - Träger von Rechten und Pflichten ist:

Der eingetragene Verein kann Eigentum erwerben und veräußern.
• Er kann Verträge abschließen, die ihn als Gläubiger berechtigen und als Schuldner verpflichten.
• Das Vermögen des eingetragenen Vereins gehört nicht seinen Mitgliedern, sondern ihm selbst.
• Die Schulden des eingetragenen Vereins sind nicht Schulden seiner Mitglieder. Er kann auch in Konkurs gehen.
• Er kann unter seinem Namen gerichtliche Klage erheben und verklagt werden.
• Er kann erben oder Vermächtnisse annehmen.
• Er kann ins Grundbuch eingetragen werden.
• Er existiert neben und unabhängig von seinen Mitgliedern als juristische Person und kann deshalb mit seinen Mitgliedern Verträge abschließen.

Folgen der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins hat vor allem folgende wichtige Konsequenzen:
• Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
• Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich, sondern es haftet der Verein für die Handlungen seiner Organe, soweit sie zugewiesene Befugnisse und Aufgaben nicht überschreiten.
• Der Name des Vereins ist geschützt.
• Der Verein unterliegt dem Vereinsrecht.
• Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann sein Amt mit einem Auszug aus dem Vereinsregister nachweisen.

Der nicht eingetragene Verein

Der nicht eingetragene Verein hat im Gegensatz zum eingetragenen Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus der Vielzahl der Mitglieder. Der Verein kann deshalb nicht unter eigenem Namen gerichtliche Klage erheben.
Eine Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks ist nur unter Aufführung aller Namen der Vereinsmitglieder möglich. Deshalb muss bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand das Grundbuch geändert werden. Dies lässt sich nur durch Einschaltung einer Vertrauensperson vermeiden, die das Grundstück für den nicht rechtsfähigen Verein treuhänderisch erwirbt.
Das Vereinsvermögen steht den Vereinsmitgliedern gemeinsam zu, wobei jedoch das einzelne Vereinsmitglied nicht über seinen rechnerischen Anteil verfügen darf und bei Austritt keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils hat. Dieser verbleibt bei den übrigen Mitgliedern, deren rechnerischer Anteil dadurch wächst oder bei Eintritt eines Neumitglieds entsprechend schrumpft.
Die Vereinsmitglieder haften gemeinsam für Schulden des Vereins. Beim nicht wirtschaftlich tätigen Verein wird die Haftung in der Regel auf das Vereinsvermögen begrenzt und erfasst nicht das Privatvermögen der Mitglieder. Jedoch haftet jeder, der für den Verein handelt, zusätzlich zum Vereinsvermögen persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns, (§ 54 Satz 2 BGB).
Auf den nicht eingetragenen Verein findet, abgesehen von den hier geschilderten Besonderheiten, das Recht des eingetragenen Vereins Anwendung.

II. Der gemeinnützige Verein

Der Staat befreit Vereine von Steuerpflichten - wenn und soweit sie gemeinnützig handeln. Nicht jeder Idealverein ist aber gemeinnützig und nicht jede gemeinnützige Organisation muss die Rechtsform des Vereins wählen.
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 - 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit


Gemeinnütziger Zweck

Gemäß § 52 Absatz 1 AO verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung
• des Sports
• des öffentlichen Gesundheitswesens
• des Brauchtums
• der Kunst und Kultur
• der Umwelt

Zugunsten der Allgemeinheit

Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.

Selbstlosigkeit

Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - fördert (§ 55 AO). Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen. Dabei sollten Sie beachten:
• Sie dürfen keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren. Unschädlich sind aber allgemein übliche "Annehmlichkeiten" für Mitglieder; als Richtwert gelten 40 Euro pro Mitglied und Jahr oder aus Anlass persönlicher Ehrentage bis zu 80 Euro jährlich.
• Sie dürfen auch niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
• Sie dürfen keine Mittel für die Unterstützung politischer Parteien verwenden.
• Sie dürfen das Vereinsvermögen bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

Folgende Rücklagen dürfen Sie bilden:
• zweckgebundene Rücklagen für geplante Investitionen
• Betriebsmittelrücklagen, zum Beispiel für Löhne und Mieten
• freie Rücklagen in jährlicher Höhe von bis zu einem Drittel des Vereinsüberschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu 10 Prozent aus den übrigen Bereichen des Vereins

Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit bedeutet, dass ein Sportverein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO).

Unmittelbarkeit

Der Verein handelt nur dann gemeinnützig, wenn er diese Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO). Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.

Anforderungen an die Vereinssatzung

Gemäß § 60 AO muss aus der Satzung hervorgehen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Maßstab: Gesamtverein

Die Gemeinnützigkeit kann nur dem Gesamtverein zuerkannt werden, nicht seinen einzelnen Abteilungen, selbst wenn sie rechtlich selbständig sind.

Tatsächliche Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Der Nachweis über die Geschäftsführung ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und die Ausgaben zu führen (§ 63 Absatz 3 AO). Diese Verpflichtung erfüllt ein Verein, wenn er die Einnahmen und Ausgaben vollständig aufzeichnet und geordnet - samt allen anfallenden Belegen - zusammenstellt und aufbewahrt.
Verstößt ein Vereinsvorstand gegen die Satzung, zum Beispiel durch Duldung zu hoher Zuwendungen, riskiert er die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Unter Umständen hat der Verein dann einen Schadensersatzanspruch gegen ihn.

Anerkennung durch das Finanzamt

Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit gibt es nicht. Ob ein Verein gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt im normalen Veranlagungsverfahren. Wurden die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt (insbesondere bei neu gegründeten Vereinen), bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt.

Steuerprivilegien gemeinnütziger Vereine

Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, räumt der Staat erhebliche Steuervergünstigungen ein. Er gewährt ihnen eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie eine Ermäßigung bei der Umsatzsteuer.
Jeder Bürger, der gemeinnützigen Vereinen eine Zuwendung (Spende) gewährt, kann diese bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.
Zahlt der gemeinnützige Verein seinen nebenberuflichen Kräften, zum Beispiel Übungsleitern, eine Aufwandsentschädigung, braucht der Empfänger sie nicht zu versteuern, solange sie 1.848 Euro jährlich nicht übersteigt (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz / EstG, Stand 2004).
Außerdem ist die Gemeinnützigkeit oft eine Voraussetzung für die Gewährung anderer Vergünstigungen, zum Beispiel
• staatliche Zuschüsse
• die Zuweisung von Geldbußen
• die kostenfreie oder verbilligte Nutzung von Einrichtungen der öffentlichen Hand
• die Freistellung von Gebühren für die Eintragung ins Vereinsregister

III. Aktive Satzungsarbeit

Eine Satzung schreibt die Grundlagen eines Sportvereins fest. Aber besser nicht zu fest. Das Leben verändert sich und mit ihm die Mitglieder. Welche Mannschaft spielt heute noch auf Naturrasen, welcher Skispringer hat nicht auf die erfolgreichere V-Stellung umgestellt? Ein dynamischer Sportverein ist deshalb herausgefordert, auf dem Schwebebalken in die Zukunft die Balance zwischen Bewährtem und neuen Werten zu suchen. Aktive Satzungsarbeit trägt dazu bei, wenn Sie sich vier Fragen stellen:
1. Welche konkreten Aufgaben können wir aus der Satzung für die tägliche Vereinsarbeit ableiten?
2. Erfordern veränderte Bedingungen eine neue Interpretation unserer Satzungsbestimmungen?
3. Ist unsere Satzung noch zeitgemäß: Stimmt, was schwarz auf weiß in der Satzung steht, noch mit unseren gelebten Werten und Handlungsweisen, mit unserer Vereinskultur überein?
4. Ist unsere Satzung zukunftstauglich: In welche Verfassung sollten wir unseren Sportverein bringen und welche Verfassung, sprich Satzung, müssen wir ihm dafür geben?
Diese Arbeit lohnt sich, wenn Sie die Satzung als Fundament für das alltägliche Geschehen in Ihrem Sportverein verstehen. Wenn Ihre Satzung dem ganzen Verein Orientierung geben soll. Wenn Sie Ihre Ziele, Strategien und Maßnahmen aus der Satzung ableiten. Denken Sie so in Ihrem Sportverein? Dann ist die Satzungsarbeit ein wichtiger Beitrag zur Vereinsentwicklung. Sie hat zwei Perspektiven:
• die Weiterentwicklung von Werten und ihre Umsetzung in konkreten Maßnahmen
• die Weiterentwicklung erforderlicher Vereinsstrukturen, um Satzungsziele durch effektive Organisation und Regelungen zu ermöglichen
Jede Frage, die das Bild Ihres Sportvereins prägt, kann Gegenstand von Satzungsarbeit sein. Lassen Sie dabei den Blick hin und her wandern:
• Welche Konsequenzen hat das Leitbild unserer Satzung für unser konkretes Handeln?
• Welche Konsequenzen hat unser konkretes Handeln für unsere Satzung?

Wenn beide Seiten sich decken, ist Ihr Verein im Lot.

In der nächsten Woche behandeln wir die "Normative Satzungsarbeit" und die "Strukturierende Satzungsarbeit".
Quelle: ehrenamt-im-sport

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BAYERN (BHV) • Bayerischer Hockey Verband e.V.Impressum
Bayrischer Hockey Verband e.V. • Georg Brauchle Ring 93 • 80992 München