Nr. 74 - 09. Dezember 2004
Briefstil: Vorsicht bei Superlativen!
Bei häufiger Benutzung verfehlt die höchste Steigerungsform ihre Wirkung, mahnt "Der neue Brief-Berater":
• Überschwemmen Sie Ihre Briefe nicht mit Superlativen wie "aktuellste"; "baldigst"; "freundlichst"; "herzlichst"; "modernste"; "neueste".
• Vorsicht auch vor falschen Superlativen: die "optimalste" Lösung gibt es nicht, auch nicht unter "extremsten" Bedingungen: "optimal" und "extrem" können nicht mehr gesteigert werden.
• Auch "der Einzige" wird gern gesteigert in "der Einzigste", doch dies ist grammatikalisch falsch.
• Häufig werden zusammengesetzte Adjektive gesteigert, obwohl sie bereits eine Steigerung enthalten. Falsche Superlative sind "bestmöglichst", "größtmöglichst", "tausendprozentig"; die korrekten Formen lauten "bestmöglich", "größtmöglich", "hundertprozentig".
• Nutzen Sie Superlative nur in Maßen und nur da, wo sie wirklich angebracht sind. Beispiel: "Der Blitz 99 ist der schnellste Tintenstrahldrucker in der Preisklasse bis 100 Euro. Das ergab ein Vergleichstest ... ".
Quelle: vnr täglich
Domain-Verlust: Fehler des Providers kann Schadenersatz rechtfertigen
Verlieren Sie Ihre Internet-Domain, weil Ihr Provider die fällige Gebühr nicht an die Registrierungsstelle weitergeleitet hat, können Sie von dem Provider Schadenersatz verlangen. Den Schaden müssen Sie allerdings eindeutig belegen können.
In einem solchen Fall verurteilte das Landgericht Frankfurt kürzlich einen Internet-Provider, der die 220 US-Dollar Bereitstellungsgebühr für eine Adresse nicht weiterleitete. Der Inhaber der Domain verlor deshalb die Adresse. Wenig später wurde sie ihm vom neuen Inhaber zum Preis von 2.888 US-Dollar zum Kauf angeboten. Die gezahlte Gebühr und den Rückkaufspreis von 2.888 US-Dollar sprach das Gericht dem geschädigten Provider-Kunden als Schadenersatz zu.
Quelle: vnr täglich
Über den Tellerrand geschaut:
Internet-Plattform
www.Vereine-vor-dem-Aus.de
In allen Bundesländern werden kurzsichtig die Mittel für den Sport gekürzt. Dagegen muss und soll man sich im Interesse der Gesundheit unserer Kinder wehren. Hier ein Beispiel des Protestes. Für die Proteste des Sports in Baden-Württemberg gegen die geplanten Fördermittelkürzungen in Millionenhöhe steht seit jüngster Zeit eine extra Internet-Plattform zur Verfügung. Unter der Adresse www.vereine-vor-dem-aus.de sind die Aktivitäten von Sportvereinen, Sportkreisen und Fachverbänden beim Kampf um die Rücknahme der Kürzungen dokumentiert. Hier finden Sie Aktionen und Termine, die Protestbriefe der Vereine an ihre Landtagsabgeordneten genauso wie die Antworten und Statements der Politiker. Darüber hinaus stehen Downloads von Grafiken und Statistiken sowie das Logo der Aktion zur Verfügung.
Quelle: aragvid-wlsb 12/04
Urteil: Imbissstand auf dem Vereinsfest
Vereine aller Couleur richten hin und wieder oder regelmäßig Volksfeste aus. Ein von der Stadtverwaltung festgelegter Jahrmarkt wurde traditionell vom örtlichen Vereinen veranstaltet. Diese wiederum hatten gegen Entgelt ein gewerbliches Unternehmen mit der Organisation des Jahrmarktes beauftragt. Dieses Unternehmen schloss dann mit Marktbeschickern Standplatzverträge. An einem dieser Stände, einem Imbissstand, kam es während des Marktes spätabends zu einem folgenschweren Unfall. Ein Mitarbeiter des Imbissstandes hatte auf die noch glühende Holzkohle Brennspiritus gegossen. Dadurch kam es zu einer Ethylalkoholverpuffung. Im Nu standen die Kleider eines Besuchers in Flammen. Obwohl es umstehenden Marktbesuchern gelang, die brennende Kleidung alsbald zu löschen, erlitt der Unglückliche schwerste Verbrennungen.
Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Betreiber des Imbissstandes und seinen Mitarbeiter war zwar erfolgreich, aber letztlich ohne Wert. Bei beiden Schuldnern war wegen Vermögenslosigkeit nichts zu holen. Deshalb hielt sich der Geschädigte nun an die veranstaltenden Vereine als Veranstalter bzw. das Unternehmen, das mit der Organisation des Jahrmarktes beauftragt war. Ohne Erfolg.
Das OLG Düsseldorf konnte eine rechtliche Verantwortung für die Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt feststellen. Insbesondere waren zwischen dem geschädigten Marktbesucher und dem mit der Organisation beauftragten Unternehmen (Veranstalter) keine vertraglichen Beziehungen zustande gekommen.
Der Geschädigte hatte seine Klage auch darauf gestützt, dass der Veranstalter/ Organisationsunternehmen es versäumt habe, von den Marktbeschickern Haftpflichtversicherungen wegen der von den Ständen ausgehenden Risiken zu verlangen. Abgesehen davon, dass eine vertragliche Verpflichtung dazu durch den Heimat- und Gewerbeverein nicht nachweisbar war, war es die Hauptpflicht des Organisationsunternehmens gegenüber dem Heimatverein, den Jahrmarkt zu organisieren, nicht aber für die Betriebssicherheit der Stände zu sorgen. Es gab also keine Schutzpflichten Dritter, in die der Marktbesucher hätte einbezogen werden könne. Als Kunde und Käufer einer Bratwurst hatte er selbst übrigens viel engere vertragliche Beziehungen zum Marktbeschicker.
Schließlich kamen auch Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht in Betracht. Zwar war das Organisationsunternehmen als Subunternehmer des Heimat- und Gewerbevereins gegenüber den Marktbesuchern grundsätzlich verkehrs-sicherungspflichtig, doch bezieht sich eine solche Pflicht nur auf nicht ganz fernliegende Risiken, die sich aus der Marktveranstaltung ergeben. In erster Linie gehört zu diesen Pflichten, erkennbar unzuverlässige Standbetreiber vom Marktgeschehen fernzuhalten. Für darüber hinausgehende Risiken, denen Marktbesucher durch Fehlverhalten von Marktbeschickern ausgesetzt sein können, hat der Veranstalter nicht geradezustehen. Und es stellt auch kein Organisationsverschulden dar, wenn der Veranstalter nicht kontrolliert, ob alle Marktbeschicker eine Haftpflichtversicherung für ihren Stand abgeschlossen haben. Zwingend vorgeschrieben ist diese nur nach der Schaustellerhaftpflicht VO. Für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verantwortlich ist aber nicht der Veranstalter, sondern der Schausteller selbst. Schausteller im Sinne des § 1 Abs. 2 Schaustellerhaftpflicht VO sind aber nur Betreiber von Fahrgeschäften u.ä., nicht Marktbeschicker mit Buden und Verkaufsständen.
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.10.1996 - 24 U 210/ 95 -
Quelle: aragvid-suv 12/04
Urteil: Etikettenschwindel mit gefälschten Trainingsanzügen
Der Vorstand eines kleinen Sportvereins im Bayerischen, dessen Mannschaften in unteren Spielklassen spielen, wollte traditionsgemäß die aktiven Mitglieder zur Förderung der Motivation im Rahmen einer Weihnachtsfeier beschenken. Da dem Verein hierfür die Mittel fehlten, entschlossen sich der 1. Vorsitzende und ein Vorstandskollege, dem Verein Trainingsanzüge zu schenken, die anlässlich der Weihnachtsfeier den Mitgliedern der Mannschaften als Weihnachtsgeschenk überreicht werden sollten.
Um die Trainingsanzüge zu besorgen, fuhren sie Ende November 2000 in einem Wohnmobil nach Tschechien, da sie gehört hatten, dass dort Trainingsanzüge wesentlich günstiger zu kaufen seien als in Deutschland. Gemeinsam kauften sie dort auf sog. Asienmärkten 70 Trainingsanzüge der Marke adidas mit den geschützten markenüblichen Kennzeichen für 1.750 DM. Dass es sich bei der Ware um Fälschungen handelte, war den beiden bewusst. Bei der Wiedereinreise wurden sie an der Grenze vom Zoll gestellt. Es folgte ein Strafverfahren, das mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unter Strafvorbehalt endete. Der Staatsanwaltschaft war das nicht genug. Sie wollte auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenverletzung. Dazu kam es aber nicht.
Eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen "im geschäftlichen Verkehr" widerrechtlich verwendet wird. Zum Handeln "im geschäftlichen Verkehr" zählen nur solche Tätigkeiten, die irgendwie der Förderung eines Geschäftszwecks dienen und sich nicht als rein private Betätigung darstellen. Einem geschäftlichen Zweck diente aber weder die beabsichtigte schenkweise Überlassung der Trainingsanzüge an den Sportverein noch die geplante Weitergabe an die aktiven Fußballspieler und schließlich auch nicht das Tragen dieser Trainingsanzüge durch die Fußballspieler.
Die beiden Vorstandsmitglieder wollten nicht irgendwelche Geschäfte betreiben, denen das Verschenken der Trainingsanzüge hätte förderlich sein können. Sie wollten vielmehr ihrem Verein außerhalb jedes Geschäftszwecks die Trainingsanzüge als Sachspende zukommen lassen. Durch die Annahme einer solchen Spende nimmt ein Idealverein nicht am geschäftlichen Verkehr teil. Auch kann die schenkweise Weitergabe der Trainingsanzüge an die aktiven Fußballspieler und das Tragen dieser Anzüge durch die Spieler im Rahmen des Vereinslebens dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. Denn die Ausstattung seiner Aktiven durch einen Idealverein mit der für die Ausübung ihres Sports erforderlichen Ausrüstung, dazu gehören auch Trainingsanzüge, dient ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein der Verwirklichung des nicht wirtschaftlichen Vereinszwecks.
Bay. Oberstes Landesgericht vom 29.1.2002 - 4 St RR 122/2001 -
Wie Sie als Vereinsvorstand auch einmal "Nein" sagen können
Als Vereinsvorstand sind Sie manchmal Mädchen für alles. Das zeigt sich in Äußerungen aus dem Kreis der Mitglieder und Gönner wie: "Kannst du nicht mal..." Oder: "Ich habe da eine Bitte..." Fällt es Ihnen dann schwer, eine Bitte abzuschlagen oder etwas abzulehnen, ist schnell "Land unter". Entdecken Sie hier 7 sympathische Wege, wie Sie als Vereinsvorstand "Nein" sagen, ohne den anderen zu verletzen.
1. "Geben Sie mir etwas Bedenkzeit."
Oder noch präziser: "Lassen Sie mich darüber nachdenken. Ich rufe Sie in einer Stunde zurück." Rufen Sie nach einer Stunde an und sagen Sie höflich und klar "Nein". Die Bedenkzeit und das zuverlässige Zurückrufen machen Ihre Absage weniger schroff.
2. "Das ist ein reizvolles Angebot!"
Würdigen Sie das Anliegen des anderen zunächst mit einem Satz der Anerkennung. Machen Sie als Vereinsvorstand aber deutlich, dass Ihre Kräfte derzeit anderweitig so stark gebunden sind, dass Sie zu diesem schönen Projekt leider "Nein" sagen müssen. Erklären Sie dabei nicht, was "das andere" ist und warum es Ihnen wichtiger ist. Das könnte zu Widerspruch oder sogar Streit führen.
3. "Ich schätze Sie sehr!"
Wenn Sie eine Bitte oder Anfrage erreicht, loben Sie Ihr Gegenüber und stärken Sie die Beziehung. Leiten Sie danach sie Absage ein mit den Worten: "Mit keinem würde ich das lieber machen als mit Ihnen. Aber..."
4. "So etwas mache ich prinzipiell nicht."
Menschen verkraften eine Absage leichter, wenn sie wissen, dass sie nicht persönlich gemeint sind, sondern grundsätzlich gilt: "Ich hatte letztlich kaum Zeit für meine Familie und habe jetzt ganz klar dort die Prioritäten gesetzt."
5. "Das tut mir wirklich Leid für Sie!"
Diese Absage hilft besonders bei indirekten Anfragen: "Wir würden ja so gern mit der ganzen Abteilung kommen, aber leider sind die Hotels so teuer..."
6. "Das passt im Augenblick gerade nicht."
Diese Leerformel, die eigentlich nur verschiebt, stellt so manchen Fragesteller zufrieden. Er lässt seine Bitte fallen. Falls er insistiert, setzen Sie noch eine Leerformel drauf: "Ich fürchte, das kann ich jetzt nicht sagen." Seien Sie als Vereinsvorstand umso vorsichtiger mit dieser Variante, je persönlicher die Beziehung ist. Werden Sie gebeten, etwas an einem bestimmten Tag zu tun, können Sie statt "Nein, keine Lust!" zunächst auch "Nein, an diesem Termin geht es nicht" sagen. Das verletzt den Bittsteller weniger.
7. "Hm...Nein."
Wenn Sie "Nein" meinen, sagen Sie auch "Nein" - mit einer kleinen Pause davor, die Nachdenken und Verständnis für den anderen signalisiert. Sagen Sie das "Nein" mit fester Stimme und blicken Sie den anderen dabei an. Sonst wirkt es so, als gäbe es doch noch Verhandlungsspielraum. Als Vereinsvorstand erspart Ihnen eine klare Antwort Ärger. Vorteil: Sie vermeiden Missverständnisse und sind für Ihr Gegenüber klar einschätzbar.
Quelle: vnr
Entzug der Gemeinnützigkeit: Nicht immer droht gleich persönliche Haftung
Bekannt ist, dass Vereine gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen, um den Status der Gemeinnützigkeit zu bekommen. Wird dem Verein durch schuldhaftes Verhalten des Vorstands die Gemeinnützigkeit entzogen, kann es passieren, dass Mitglieder Sie in die persönliche Haftung nehmen möchten. Ein Urteil des Bayerischen Landesgerichts zum Thema "Gemeinnützigkeit" bietet Ihnen nun etwas mehr Schutz.
Der Fall
Einem Verein wurde die Gemeinnützigkeit entzogen, weil die Verwaltungskosten über 50 % der Gesamtausgaben lagen, Aufwandsspenden nicht ordnungsgemäß erfasst und den Vorstandsmitgliedern überhöhte Vergütungen bezahlt worden waren.
Strafe für den Verein
Für 2 zurückliegende Jahre wurde der Verein aus diesem Grund wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen in die Haftung genommen (für entgangene Steuern mit 40 % der Spendenbeträge).
Grund
Da die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt worden war, hätte der Verein in den vergangenen 2 Jahren auch keine Steuerbescheinigungen ausstellen können. Für die dadurch entgangenen Steuern wollte das Finanzamt den Verein bzw. dessen Vorstand haftbar machen.
Das Urteil
Geht nicht, entschied das Finanzgericht und stellte fest: Das bloße unzulässige Ausstellen von Spendenbescheinigungen (bei fehlender Gemeinnützigkeit) reicht für eine Inhaftnahme nicht aus.
Damit eine Haftung entsteht, kommt es darauf an, ob die Spenden tatsächlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wurden - oder nicht. Die Mittelverwendung des Vereins erfolgte aber absolut satzungsgemäß (in gleicher Weise hatte auch schon der Bundesfinanzhof (BFH) am 10.09.2003, Az. XI R 58/01, entschieden).
Was das Urteil für Sie und Ihren Verein bedeutet
Die Rechtsprechung stellt damit die wirkliche Spendenverwendung über die formale Frage der Gemeinnützigkeit. Verliert Ihr Verein seine Gemeinnützigkeit, sind zwar möglicherweise Steuernachzahlungen fällig. Der Entzug der Gemeinnützigkeit eines Vereins führt aber nicht zur Haftung für dem Finanzamt entstehende Steuerverluste wegen fehlerhafter Mittelverwendung, wenn die Mittel tatsächlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist.
Quelle: vnr
Sie stellen einen Partyraum zur Verfügung: Worauf es zusätzlich ankommt
Machen wir uns nichts vor: Mag der Partyraum auch noch so ansprechend eingerichtet sein - das ist nur in den wenigsten Fällen der Grund für die Anmietung. Entscheidend ist meist vielmehr, dass die eigene Wohnung durch die Party nicht in Unordnung gerät.
Aber warum soll der Verein einen Partyraum zur Verfügung stellen und dann mit den Folgen leben, wenn der Veranstalter selbst es vorzieht, nicht zu Hause zu feiern?
Tipp: Es empfiehlt sich eine Inventarliste zu führen. Ebenso hat es sich bewährt, die Sicherheitsleistung etwas höher anzusetzen als bei der Vermietung von einem "nackten" Partyraum.
Und: Es ist Ihr legitimes Interesse, Getränke zu verkaufen und darauf zu bestehen, dass die Nutzer keine eigenen Getränke mitbringen. Widerstehen Sie der Versuchung, für die Getränke Gaststättenpreise zu verlangen. Geben Sie die Getränke besser zum Selbstkostenpreis oder nur geringfügig darüber ab. Überzogene Getränkepreise gehören zu den meist genannten Gründen, wenn der Partyraum eines Vereins nicht ankommt.
Quelle: vnr
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