Nr. 80 - 20. Januar 2005
Steuern: Updates dürfen Sie sofort zu 100 Prozent abschreiben
Viele Anbieter von Software bringen am Jahresanfang verbesserte, aktualisierte oder erweiterte Fassungen auf den Markt. Wer bereits die Grundversion besitzt, kommt mit einem Update aus, braucht also nicht alles neu zu kaufen.
Solche Updates (und auch Upgrades, also Erweiterungen) gelten als Erhaltungsaufwand und dürfen daher, unabhängig vom Preis, sofort zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 10 K 82/99 vom 16.1.2003
Wann sind die Einnahmen des Vereins steuerpflichtig?
Wir sind ein gemeinnütziger, umsatzsteuerpflichtiger Verein mit ca. 140 Mitgliedern. Die Brutto-Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben übersteigen 30.678 EUR nicht. Anlässlich des 25. Jubiläums haben wir Chronik drucken lassen. Um die Vereinskasse nicht zu sehr zu belasten, werden die Chroniken gegen einen Unkostenbeitrag (für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder unterschiedlich hoch) herausgegeben.
Nun stellen sich folgende Fragen:
• Kann man den Verkauf der Chronik dem ideellen Tätigkeitsbereich zuordnen, was bedeuten würde, dass die Erlöse nicht USt-pflichtig wären? Die auf der Druckereirechnung ausgewiesene Umsatzsteuer könnte dann jedoch nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
• Ist der Verkauf der Chronik ein reiner wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und damit USt-pflichtig? Dann könnten bei den Druckkosten Vorsteuer gelten gemacht werden.
• Oder muss bei der Einordnung unterschieden werden, ob die Chronik an Mitglieder (evtl. mit ermäßigtem Steuersatz von 7 Prozent) oder Vereinsfremde (voll steuerpflichtig) abgegeben wurde? Wäre dann die bei den Druckkosten ausgewiesene Umsatzsteuer voll als Vorsteuer abziehbar?
Wenn Sie beim Verkauf der Vereinschronik lediglich kostendeckend arbeiten handelt es sich nicht um eine relevante Geschäftstätigkeit. Versteuerungspflicht tritt dann nicht ein. Da Sie aber zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern differenzieren wollen, ist davon auszugehen, dass dem Verein ein Verkaufserlös zufließt, der die Kosten übersteigt. Dann werden Versteuerungsfragen relevant.
Wie Sie mitteilen, übersteigen die übrigen Brutto-Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben den Freibetrag in Höhe von 30.678,- Euro nicht. Falls der Freibetrag z.B. durch den Verkauf der Chronik doch überschritten würde, müsste nur der überschießende Teil versteuert werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Körperschaftsteuerrecht einen Freibetrag vorsieht. Konkret wäre wie folgt zu verfahren:
Die Überschüsse aus den einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind zusammenzurechnen. Dabei können Verluste mit Überschüssen verrechnet werden. Von diesem Einkommen ist ein Freibetrag von 3.835,- Euro abzuziehen. Nur wenn Sie danach noch Einkommen feststellen können, ist ein Steuersatz in Höhe von 25 Prozent anzuwenden. Hinzu käme dann noch der übliche Solidaritätszuschlag (er beträgt seit 1998 5,5 v.H. der Körperschaftsteuer). Im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist von Umsatzsteuerpflichtigkeit auszugehen. Die Druckkosten könnten im Wege der Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei einem gemeinnützigen Verein unterliegen die Umsätze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb regelmäßig dem Steuersatz 16 v.H. Diese Regelmäßigkeit wird aber beim Verkauf von Büchern, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften unterbrochen. Hier ist nur der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 v.H. anzuwenden. Auch bei Ihrer Chronik Vorsteuerbeträge, die ausschließlich dem unternehmerischen Bereich eines Vereins zugeordnet werden können und die nicht auf die Ausführung steuerfreier Umsätze entfallen, sind in voller Höhe abziehbar.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Handlungsbedarf für Vereinsvorstände:
Seit 1. Januar gilt das neue Gesetz zur Unfallversicherung im Ehrenamt
Seit 1. 1. 2005 gelten die Neuregelungen im gesetzlichen Unfallschutz. Ehrenamtliche sind dadurch wesentlich besser in der Ausübung Ihrer Tätigkeit abgesichert. Vereinsvorstände in gemeinnützigen Organisationen müssen nun handeln: neben der erforderlichen Meldung des versicherten Personenkreises müssen sie dringend auch ihre Satzung prüfen. Sollen auch Vorstandsmitglieder und Führungskräfte versichert werden, ist in der Regel sogar eine Satzungsänderung notwendig. Der neue Ratgeber Unfallversicherung im Ehrenamt (WRS Verlag) unterstützt die Umsetzung der Neuregelung in der Vereinspraxis.
Ehrenamtliche sind zu einer Stütze unserer Gesellschaft geworden. Viele Vereine könnten gar nicht mehr existieren, wenn sich nicht ehrenamtliche Kräfte fr ihre Zwecke engagieren würden. Allerdings mussten sich Ehrenamtliche bisher privat gegen gesundheitliche Gefahren und Unfälle absichern.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für das Ehrenamt ab 1. 1. 2005 erweitert und damit den Versicherungsschutz entscheidend ausgedehnt.
Somit sind Ehrenamtliche nun in der Ausübung ihrer Tätigkeit versichert. Das betrifft auch die Wege, die mit dieser Aufgabenstellung zusammenhängen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen. Allerdings greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn es sich nicht um eine satzungsgemäße Mitgliedschaftsverpflichtung handelt.
Gewählte Ehrenamtsträger des Vereins können sich grundsätzlich ab 1. 1. 2005 auf Antrag freiwillig gesetzlich gegen Unfälle beim ehrenamtlichen Engagement im Verein versichern. Daraus ergibt sich für Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen folgende Konsequenz: in der Satzung muss geprüft werden, ob und welche Ehrenämter des Vereins in der Satzung verankert sind, und ob die Bestellung in dieses Amt im Rahmen eines Wahlvorganges erfolgt. Ist dies nicht der Fall, wird sonst eine Satzungsänderung erforderlich.
Entsprechende Musterformulierungen bietet der soeben erschienene neue Ratgeber Unfallversicherung im Ehrenamt (WRS). Die Broschre zeigt klar und praxisnah auf, welche ehrenamtlichen Tätigkeiten unter welchen Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sind, wie und wo sich die Versicherten melden müssen und welche Leistungen bei Unfallereignissen gewährt werden. Hiervon betroffen sind auch alle Ehrenamtlichen neben den Vereinen z. B. in freien Wohlfahrtsorganisationen, karitativen Einrichtungen, in Kommunen oder Parteien. Die neue Gesetzeslage wird übersichtlich dargestellt und ausführlich kommentiert. Ein A-Z aller ehrenamtlichen Ttigkeiten klärt auf einen Blick, wer unter welchen Umständen versichert ist.
Da nicht nur die Unfallversicherung für Ehrenamtliche relevant ist, behandelt der Ratgeber zudem anschaulich alle zusätzlichen Versicherungsmöglichkeiten. Und wenn doch einmal etwas im Verein passiert, bietet der Ratgeber mit Handlungsanweisungen zur Schadensbearbeitung und mit praktischen Arbeitshilfen wie Checklisten und einem Musterunfallbuch die notwendige Unterstützung bei der ehrenamtlichen Tätigkeit. Eine hervorragende Broschre, die zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und der Motivation unbedingt eingesetzt werden sollte.
Praktische Checklisten und alle wichtigen Meldeformulare, die Gesetzessynopse, wichtige Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen, Steuertipps sowie das vollstndige aktuelle SGB VII runden dieses Informationspaket ab. Alle Arbeitshilfen und Gesetze knnen mit der beiliegenden CD-ROM direkt am Bildschirm bearbeitet werden.
Der Herausgeber Gerhard Geckle: Fachanwalt für Steuerrecht, Justitiar der Haufe Mediengruppe, selbstständiger Anwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Pielsticker & Geckle mit Sitz in Freiburg und Berlin. Steuerreferent des Badischen Sportbundes und DSB, Seminarreferent für diverse Verbände im sportlichen / sozialen Bereich, Lehrbeauftragter zum Bereich Vereinsmanagement / Sportkonomie an der Universität und Fachhochschule Heidelberg, Kath. Fachhochschule Freiburg sowie für weitere überregionale Bildungseinrichtungen. Für diesen Ratgeber hat Gerhard Geckle mit Gerd Bigge, Manuela Gnauck-Stuwe, Herbert Schleder, Stefan Wagner und Frank Westbomke ein erstklassiges Expertenteam aus den Bereichen Vereinsrecht, Steuerrecht, Versicherung und Politik als Autoren gewonnen.
Unfallversicherung im Ehrenamt; WRS Verlag; Januar 2005; ISBN: 3-448-06641-9
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Für einen wirksamen Beschluss der Mitgliederversammlung ist deren Beschlussfähigkeit erforderlich. Das BGB fordert dafür aber nicht die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern, so dass die Anwesenheit eines Mitglieds in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung für die Beschlussfähigkeit ausreicht.
Davon kann die Satzung abweichen, um eine gewisse Mindestzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung zu beteiligen. Die Satzung kann also vorsehen, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Zahl von Mitgliedern oder ein Bruchteil anwesend ist.
Bei der Berechnung ist dann auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abzustellen; ein in eigener Sache nicht stimmberechtigtes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen (Stöber, Handbuch für das Vereinsrecht, Rn 513 m. w. N.).
Die Beschlussfähigkeit muss im Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung gegeben sein. Das bedeutet, dass eine zunächst nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung infolge des Erscheinens von "Nachzüglern" noch beschlussfähig wird. Nicht zu beanstanden ist auch eine Satzungsregelung, nach der eine nicht beschlussfähige Versammlung nach Ablauf einer gewissen Wartezeit beschlussfähig wird, wenn bei der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (BGH NJW-RR 1989 S. 376 = Rpfleger 1989 S. 111).
Verlassen stimmberechtigte Mitglieder die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung, kann dadurch Beschlussunfähigkeit eintreten. Über Änderungen der Mehrheitsverhältnisse in der Mitgliederversammlung, so z.B. durch Erscheinen von Nachzüglern, muss der Versammlungsleiter die Versammlung informieren.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind dennoch gefasste Beschlüsse ohne weiteres nichtig.
Hinweis:
Ob in der Satzung des Vereins eine Regelung über die Beschlussfähigkeit enthalten sein soll, wird davon abhängen, ob der Verein auf einen möglichst großen Mitgliederbestand ausgelegt ist oder nicht.
Bei angestrebter großer Mitgliederzahl ist eine Regelung der Beschlussfähigkeit häufig nicht zu empfehlen, da dann - insbesondere, wenn die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit auch noch hoch gesteckt werden, - Probleme entstehen können, überhaupt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zu erreichen.
Bei kleineren Vereinen mit überschaubarem Mitgliederbestand wird das in der Regel nicht der Fall sein (zu allem auch Stöber, Handbuch für das Vereinsrecht, Rn 514). Wird in der Satzung die Frage geregelt, dann sollten zugleich auch die Folgen der Beschlussunfähigkeit, insbesondere die Voraussetzungen für eine zweite Versammlung (vgl. dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn 222) geregelt werden.
Quelle: vibss
Mitgliederversammlung:
Fehlerhafte oder nichtige Beschlüsse
Jetzt stehen sie wieder ins Haus, die Mitgliederversammlungen. Was auf den ersten Blick sehr einfach aussieht, das kann manchmal unangenehme Folgen haben. Gerade bei Beschlüssen sollten Sie darum sehr sorgfälltig alles prüfen damit es nicht zu fehlerhaften Beschlüssen kommt. Ein Beschluss kann nur fehlerhaft, er kann aber auch nichtig sein. Das BGB regelt allerdings nicht, nach welchen Verstößen gegen Satzung oder das BGB diese Rechtsfolgen eintreten.
In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Meinungen zu der Frage, wann ein Beschluss der Mitgliederversammlung fehlerhaft oder nichtig ist, vertreten. Als derzeitigen Stand der unterschiedlichen Meinungen lässt sich dazu Folgendes feststellen (siehe BGH NJW 1973 S. 235; 1975, S. 2101; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 232 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn 212 m. w. N.; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 580 ff.):
Im Gesetz ist nicht geregelt, welche rechtlichen Folgen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Satzung auf die Wirksamkeit von Beschlüssen haben.
Die Rechtsprechung hat es bisher abgelehnt, die Sondervorschriften des Aktien- und Genossenschaftsrechts (§§ 241 ff. AktG, § 51 GenG) auf fehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins direkt oder entsprechend anzuwenden (zuletzt BGH NJW 1975 S. 2101). Sie geht mit einem Teil der Literatur vielmehr davon aus, dass ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss der Mitgliederversammlung nichtig macht. Im Vereinsrecht ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung also entweder gültig oder ungültig.
Im Einzelnen gilt:
• Verstößt ein Beschluss gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ist er sittenwidrig (§ 138 BGB), ist er auf jeden Fall nichtig.
• Das gilt auch, wenn er in Widerspruch zu unabdingbaren vereinsrechtlichen Vorschriften steht (§ 40 BGB; s. dazu Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O.).
Beispiel:
Unwirksam ist ein Beschluss, wonach der Austritt aus dem Verein nicht mehr möglich sein soll. § 39 BGB ist zwingendes Recht. Dasselbe gilt, wenn durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung das Recht einer Minderheit auf Einberufung der Mitgliederversammlung aus § 37 BGB abgeschafft werden soll.
Liegt in dem Beschluss der Mitgliederversammlung ein Verstoß gegen Satzungsvorschriften, kommt es für die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses darauf an, welchen Charakter die Satzungsvorschriften haben.
Handelt es sich um Verstöße gegen Bestimmungen, die dem gemeinschaftlichen Interesse der Mitglieder an einer ordnungsgemäßen Willensbildung dienen, ist der Beschluss regelmäßig nichtig.
Ist hingegen nur eine Vorschrift verletzt, die sich als Schutzbestimmung zugunsten einzelner Mitglieder darstellt und kein übergeordnetes Interesse, insbesondere an einer einwandfreien Willensbildung der Mitgliederversammlung, wahrnimmt, hängt die Rechtsbeständigkeit des Beschlusses davon ab, ob der Verstoß gerügt wird.
Zu den beiden Gruppen lassen sich folgende Beispiele aus der Rechtsprechung geben:
Zur ersten Gruppe - Nichtigkeit - gehört der Fall (vgl. weitere Nachweise bei Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 584),
dass ein Teil der Mitglieder zur Mitgliederversammlung nicht eingeladen worden ist,
Nach Ansicht der Rechtsprechung kann trotz Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder ein auf der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss oder eine Wahl dennoch wirksam sein, wenn der Verein nachweist, dass der Beschluss/die Wahl nicht auf diesem Mangel beruhen kann (BGH NJW 1973 S. 235; BayObLG NJW-RR 1997 S. 289; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998 S. 684). Dieser Nachweis wird i. d. R. aber nur schwer zu führen sein, da, wenn eine Diskussion oder Aussprache vorgesehen war, sich meist nicht wird ausschließen lassen, dass die nichterschienenen Mitglieder durch ihre Teilnahme andere Mitglieder im Hinblick auf deren Stimmabgabe beeinflusst hätten (BGH a. a. O.).
dass unter Verletzung der Vorschriften über Form und Ladungsfrist eingeladen worden ist (KG OLGZ 1971 S. 482; a. A. LG Bremen Rpfleger 1990 S. 466 für zu kurze Einladungsfrist; wohl auch BayObLG NZM 1999 S. 130 [für Wohnungseigentümerversammlung]; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998 S. 684), es sei denn der Verein weist nach, dass der Beschluss nicht auf dem Einladungsmangel beruht (BayObLG, OLG Karlsruhe jeweils a. a. O.; siehe aber auch LG Gießen Rpfleger 1998 S. 523 [unerheblich, wenn kein Mitglied die Nichteinhaltung gerügt hat]).
dass die Mitgliederversammlung durch ein unzuständiges Organ oder ohne ordnungsgemäß zustande gekommenen Vorstandsbeschluss einberufen worden ist.
dass Nichtmitglieder teilgenommen haben (s. aber BGH NJW 1973 S. 235),
wenn bei der Einladung der Mitglieder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder nicht genau genug (s. Rdn 180 f.) bezeichnet worden ist (Stöber, a. a. O., m. w. N.),
wenn die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter einer satzungswidrigen Versammlungsleitung gefasst wurden, da Satzungsvorschriften über die Leitung der Mitgliederversammlung dem Gesamtinteresse aller Mitglieder an einer einwandfreien Willensbildung dienen und ein Verstoß deshalb zur Nichtigkeit führen dürfte (so auch KG NJW 1988 S. 3159; Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O., Rdn 213; a. A. OLG Köln Rpfleger 1985 S. 447 f.; LG Bonn Rpfleger 1985 S. 198),
dass die Mitgliederversammlung nach der Satzung nicht beschlussfähig war (BGH NJW 1994 S. 239).
Ob ein Verstoß zu der zweiten Gruppe gehört, bei der nur auf Rüge hin Nichtigkeit angenommen wird, wird von der Regelung des entsprechenden Punktes in der Satzung und von der Art des Verstoßes abhängen.
Die versehentliche Verletzung einer Vorschrift wird i. d. R. nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Etwas anderes muss gelten, wenn bewusst gegen eine Satzungsbestimmung verstoßen wird, z. B. wenn einzelne Mitglieder nicht eingeladen werden. Auch eine unzureichende Informationserteilung des Vorstands während der Mitgliederversammlung macht - anders als im Aktienrecht - Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht nichtig (LG Frankfurt NJW-RR 1998 S. 396).
Hinweis:
Die Rechtsprechung gibt dem Verein auch bei einem schweren Verfahrensverstoß allerdings noch die Möglichkeit, die an sich eintretende Nichtigkeit abzuwenden: Weist er nach, dass der Beschluss nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist der Beschluss gültig (BGH NJW 1973 S. 235: für die Beteiligung von Nichtmitgliedern; OLG Köln OLGZ 1983 S. 207: für Einladungsmängel bei der Einladung zur Mitgliederversammlung nach dem Tod eines Vorstandsmitglieds).
Quelle: vibss
Leitung und Befugnisse des Leiters der Mitgliederversammlung
Die Frage der Leitung einer Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der Gültigkeit von dort gefassten Beschlüssen von starker Bedeutung. Befugnisse des Leiters ergeben sich aus der Satzung bzw. es sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.
Die Frage, wer die Mitgliederversammlung leitet, ist deshalb von großer Bedeutung, weil Beschlüsse, die die Mitgliederversammlung unter gesetz- oder satzungswidriger Leitung fasst, ungültig sind (LG Bonn Rpfleger 1985 S. 198).
Deshalb muss im Verein sorgfältig darauf geachtet werden, dass grundsätzlich nur die zur Leitung berufene Person die Mitgliederversammlung leitet (Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 184).
Wer das ist, bestimmt zunächst die Satzung.
Wenn die danach zum Vorsitz in der Mitgliederversammlung berufene Person nicht erscheint, kann die Versammlung ad hoc aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählen (BayObLG OLGZ 1972 S. 329, 330).
Entsprechendes gilt für die Dauer einer Vorstandswahl, wenn der nach der Satzung zur Versammlungsleitung berufene Vorsitzende erneut für das Vorstandsamt kandidiert. Die Abgabe/Übertragung der Versammlungsleitung in diesen Fällen ist aber nicht zwingend (Stöber, Handbuch der Vereinsrechts, Rdn 470 a).
Die Mitgliederversammlung kann aber grundsätzlich nicht entgegen einer Regelung in der Satzung einen (anderen) Versammlungsleiter bestimmen (LG Bonn a. a. O.). Trifft die Satzung keine Regelung, ist der Vorstand als geschäftsführendes Organ des Vereins zur Leitung der Versammlung zuständig. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand ist zunächst der Vorsitzende zur Versammlungsleitung berufen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, kann jedes andere Vorstandsmitglied die Versammlung leiten.
Können sich die Vorstandsmitglieder über die Versammlungsleitung nicht einigen, etwa bei Rücktritt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, kann bzw. muss die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter bestimmen. Für eine "außerordentliche Mitgliederversammlung" oder eine, die aufgrund eines Minderheitenverlangens einberufen worden ist, gelten keine anderen Regeln. Auch hier hat der von der Satzung bestimmte Versammlungsleiter die Versammlung zu führen.
Befugnisse des Leiters
Die Befugnisse des Versammlungsleiter ergeben sich aus der Satzung oder aus einer aufgrund der Satzung erlassenen Geschäftsordnung. Gibt es solche Regelungen nicht, gelten folgende allgemeine Grundsätze:
Die Hauptaufgabe des Versammlungsleiters liegt darin, für die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte zu sorgen.
Dazu hat er alle Befugnisse und Rechte, die einen ordnungsgemäßen Verlauf der Mitgliederversammlung sicherstellen.
Grundsätzlich leitet er die Erörterungen und Diskussionen, wobei er sich unparteiisch verhalten und nach sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren muss. Einerseits kann der Versammlungsleiter unsachliche Erörterungen unterbinden, andererseits muss er sich aber vor dem Eindruck hüten, er wolle den Mitgliedern seinen Willen aufzwingen. Das schließt jedoch nicht aus, dass er sich selbst auch an der Sachdiskussion beteiligen (KG NJW 1957 S. 1680), Empfehlungen aussprechen und zu Streitfragen eindeutig Stellung beziehen kann.
Im BGB ist nicht vorgesehen, dass der Versammlungsleiter bei der Behandlung von Punkten, die ihn selbst betreffen, wegen Befangenheit ausgeschlossen ist. Trifft auch die Satzung dazu keine Regelung, kann der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung ohne weiteres auch bei diesen Punkten leiten. Allerdings muss er sich überlegen, ob es nicht besser ist, die Leitung während der Beratungen und Erörterungen zu dem ihn betreffenden Punkt an ein anderes Mitglied abzutreten. Maßstab können insoweit die Vorschriften sein, in denen in den Prozessordnungen geregelt ist, wann ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. § 22 StPO).
Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt, die ihn u. a. auch berechtigt, Störer aus der Versammlung auszuschließen (wegen der Einzelheiten siehe Mitgliederversammlung Verlauf Ausschluss von Störern).
Der Versammlungsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen bedienen. Dies können sein Ordner, Stimmzähler für Wahlen, aber auch Fachleute, die ggf. zu einem Tagungspunkt gehört werden sollen.
Quelle: vibss
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