Nr. 81 - 27. Januar 2005
Seebeben-Katastrophe in Südostasien - die steuerliche Behandlung der Spenden
Seit dem 25. Dezember 2004 - der Seebeben-Katastrophe in Südostasien - spenden die Deutschen mehr als je zuvor. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben dazu allgemeine Verwaltungsanweisungen herausgegeben, die Billigkeitsmaßnahmen und Erläuterungen zu der steuerlichen Behandlung der allgegenwärtigen Spendenaktionen enthalten (siehe BMF-Schreiben vom 14.1.2005 - IV C 4 - S 2223 - 48/05). Es zeigt beispielhaft, wie einige der vorstehend erläuterten Normen in der Praxis umgesetzt werden. Andere Grundsätze werden durch das BMF-Schreiben aus Billigkeitsgründen abgemildert oder außer Kraft gesetzt. Dies gilt aber nur für Spenden zugunsten der Opfer des Seebebens und nur für eine begrenzte Zeit.
Mildtätige Zwecke
Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe gelten nach dem BMF-Schreiben als Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Dies ist bei Spenden, die im Ausland verwendet werden, keineswegs selbstverständlich. Denn bei unseren sehr großzügigen Grenzen für die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit, um die es hier geht, ist in den meisten betroffenen Ländern nahezu die gesamte Bevölkerung hilfsbedürftig. Für die Spender hat die Zuordnung seiner Spenden zur Mildtätigkeit den Vorteil, dass sie die Zuwendungen bis zu dem erhöhten Abzugssatz von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen können. Bei Zuwendungen zur Förderung der Entwicklungshilfe beträgt der Abzugssatz z. B. nur 5 v. H.
Selbst Spenden für die Wiederherstellung eines durch das Seebeben geschädigten Betriebs werden grundsätzlich als zur Förderung mildtätiger Zwecke angesehen. Da § 53 AO nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich auf natürliche Personen bezogen ist, war dazu ein kleiner Trick notwendig. Es wird unterstellt, dass die Mittel für die Wiederherstellung des Betriebs an den Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer Unternehmens-Kapitalgesellschaft als natürliche Person gegeben werden. Diese muss durch die Schädigung des Betriebs selbst in einer Notlage sein. Der Begriff "Unternehmens-Kapitalgesellschaft" ist nirgendwo definiert. Gemeint sind GmbHs oder örtliche Körperschaften in vergleichbarer Rechtsform mit nur wenigen Gesellschaftern.
Vereinfachter Spendennachweis
Durch das BMF-Schreiben wurde auch der vereinfachte Spendennachweis von Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen zugelassen. Für Spenden in unbegrenzter Höhe, die in der Zeit vom 25.12.2004 bis zum 30.6.2005 auf ein für die Seebeben-Katastrophe eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbe-stätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Förmliche Zuwendungsbestätigungen braucht der Empfänger nicht auszustellen. Es ist ihm allerdings auch nicht verboten. Praktisch alle Wohlfahrtsverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in den Medien zu Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe aufrufen, haben entsprechende Sonderkonten eingerichtet.
In einigen Ländern (z. B. Rheinland-Pfalz und Berlin) gibt es eine Besonderheit. Diese Länder haben noch während der Abstimmung der bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung und im Vorgriff darauf eigene Verwaltungsanweisungen mit steuerlichen Billigkeitsregelungen zu der Seebeben-Katastrophe herausgegeben. Sie haben dabei übersehen, dass § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Sonderkonto voraussetzt, und den vereinfachten Spendennachweis bei Zahlung auf (irgendein) Konto der begünstigten Organisationen zugelassen. Dies erschwert die Kontrolle der zweckgerechten Verwendung der Spenden ungemein oder macht sie z. B. bei einer großen Kommune mit einer Fülle von Konten (u. a. für Grundsteuereingänge, Gewerbesteuer, Abwicklung einzelner Baumaßnahmen) praktisch unmöglich. Mit dem BMF-Schreiben vom 14. 1. 2005 wird der Fehler für die Zukunft korrigiert. Für Spenden, die in den Ländern mit insoweit falschem Erlass bis zum 19. 1. 2005 auf irgendein Konto der begünstigten Organisationen gezahlt wurden, bleibt der vereinfachte Spendennachweis aber zulässig.
Betriebe und natürliche Personen als Spendenempfänger
Grundsätzlich sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts und als gemeinnützig anerkannte Körperschaften zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt. Unmittelbare Spenden an andere Körperschaften oder natürliche Personen sind nicht begünstigt. Angesichts des Ausmaßes der Seebeben-Katastrophe und in dem Bestreben, schnell und möglichst umfassend zu helfen, haben auch viele nicht steuerbegünstigte Personen, Betriebe und natürliche Personen, Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Das BMF-Schreiben hilft auch hier weiter, indem es einen Weg aufzeigt, wie auch der Sonderausgabenabzug von auf diesen Konten eingezahlten Spenden erreicht werden kann.
Danach muss das Spendenkonto von dem nicht begünstigten Inhaber als Treuhandkonto geführt werden. Die gesammelten Spenden müssen dann mit entsprechender Zweckbindung in einer Summe oder in Teilsummen an eine zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigte Körperschaft überwiesen werden. Die Zuwendungsbestätigungen dürfen nur von der steuerbegünstigten Körperschaft ausgestellt werden. Grundlage dafür ist eine Liste, die von den nicht steuerbegünstigten Erstempfängern erstellt wird und in der die einzelnen Spender und die Höhe ihrer Spende aufgeführt sind.
Selbst ein vereinfachter Spendennachweis ist in diesen Fällen noch möglich. Dazu muss der nicht steuerbegünstigte Empfänger die gesammelten Spenden in einer Summe auf ein Sonderkonto einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überweisen. Die einzelnen Spender erhalten von dem nicht begünstigten Empfänger Ablichtungen der Buchungsbestätigung über die Überweisung auf das Sonderkonto und einer Liste, in der alle Spender mit ihren jeweiligen Spenden aufgeführt sind. Es wird auch zugelassen, dass jeder Spender von dem nicht steuerbegünstigten Empfänger eine Einzelbescheinigung über seine Spende erhält. Dies darf nur eine formlose Zahlungsbescheinigung (keine förmliche Zuwendungsbestätigung) sein. Der Spender legt seinem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung dann die Buchungsbestätigung und entweder die Spenderliste oder die Einzelbescheinigung vor.
Sport- und Kulturvereine als Spendenempfänger
Auch viele gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern (z. B. Sport-, Musik-, Heimat-, Bildungs- und Kleintierzuchtvereine) haben zu Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe aufgerufen. Nach den allgemeinen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 58 Nr. 2 AO) müssen sie solche Mittel an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als mildtätig anerkannte Körperschaft, die sie dann für mildtätige Zwecke verwendet, weitergeben. Nach dem BMF-Schreiben vom 14. 1. 2005 dürfen diese Vereine Spenden, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Seebebens erhalten haben, auch unmittelbar in den betroffenen Ländern für Hilfeleistungen verwenden. Die Gemeinnützigkeit bleibt den Vereinen auch dann erhalten, wenn sie ihre Satzung nicht um die Förderung mildtätiger Zwecke zu erweitern.
In der Zuwendungsbestätigung von Spenden für die Opfer der Seebeben-Katastrophe muss auch ein Verein, der satzungsgemäß keine mildtätigen Zwecke fördert, Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke bestätigen (führt zu Spendenabzug mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, s. o.). In der Zuwendungsbestätigung muss der Verein zusätzlich angeben, dass es sich um eine Spende im Rahmen einer Sonderaktion zugunsten der Opfer des Seebebens gehandelt hat.
Lohnverzicht als Spende
Vielfach haben Arbeitnehmer zugunsten durch das Seebeben betroffener Arbeitnehmer des Betriebs oder allgemeiner Hilfeleistungen durch Spenden, die der Arbeitgeber dann auf ein Spendenkonto einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft einzahlt, auf die Auszahlung eines Teils ihres Lohns verzichtet. Normalerweise wird bei solchen Spenden unterstellt, dass der volle Arbeitslohn steuerpflichtig ausgezahlt wurde. Der Arbeitnehmer kann dann gegen Vorlage der Zuwendungsbestätigung der begünstigten Empfängerkörperschaft die Spende in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abziehen. Das BMF-Schreiben vom 14. 1. 2005 enthält zu diesem Sachverhalt eine Billigkeitsregelung, nach der solche Lohnverzichte bereits bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben dürfen. Der Arbeitgeber muss die Mittel entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers verwenden und dies dokumentieren. Er muss den außer Ansatz gebliebenen Arbeitslohn entweder im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzeichnen oder eine schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen. In der Lohnsteuerbescheinigung, die ab diesem Jahr an die Stelle der früheren Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte getreten ist, darf der außer Ansatz gebliebene Arbeitslohn nicht angegeben werden.
Wenn von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht wird, ist ein zusätzlicher Spendenabzug nicht zulässig. Er würde beim Arbeitnehmer zu einer doppelten Begünstigung des Lohnverzichts führen. So aber ist es bis auf vermutlich wenige Ausnahmefälle, in denen die Spenden des Arbeitnehmers insgesamt die Höchstgrenzen für den steuerlichen Spendenabzug übersteigen (s. Abschnitt 10), im Ergebnis gleich, ob der Teil des Arbeitslohns als nicht steuerpflichtig behandelt oder ob er besteuert und dann abzugsfähig gespendet wird. Der Arbeitgeber hat ohnehin keinen Spendenabzug, weil er nur Mittel seiner Arbeitnehmer weiterleitet.
Für die Beiträge zur Sozialversicherung gibt es - jedenfalls bisher - keine vergleichbare Regelung. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung prüft allerdings noch, ob auch insoweit eine entsprechende Billigkeitsregelung getroffen werden kann. Sie würde ggf. sofort auf der Internetseite des Ministeriums und dann auch in den Medien veröffentlicht werden. Die Chancen sind allerdings relativ gering einzuschätzen. Denn während es bei der Steuer, wie vorstehend erläutert, relativ egal ist, ob Lohnsteuer nicht einbehalten oder der Arbeitslohnverzicht als Spende behandelt wird, würde ein Verzicht auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu einer endgültigen Belastung für die Träger der Sozialversicherung führen. Zuwendungen durch Verzicht auf die Auszahlung eines Teils des Arbeitslohns würden dann auch gegenüber normalen Spenden für die Opfer des Seebebens bevorzugt. Denn Spenden von Arbeitnehmern außerhalb des Betriebs werden aus dem Nettolohn gezahlt. Der Bruttolohn hat nicht nur der Lohnsteuer, sondern auch der Sozialversicherung unterlegen. Letztere wird im Gegensatz zur Lohnsteuer nicht durch den Spendenabzug neutralisiert.
Zeitliche Aspekte
Die Spendenwelle hat in der Zeit um den Jahreswechsel von 2004 auf 2005 einen Höhepunkt erreicht. Daraus ergibt sich die Frage, in welchem Jahr diese Spenden steuerlich abziehbar sind.
Grundsätzlich gilt hier das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Danach sind Einnahmen in dem Jahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Eine hiervon abweichende Regelung, wie sie der Vorsitzende der FDP gefordert hat (im Januar 2005 gezahlte Spenden sollen noch bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 berücksichtigt werden), wird es nicht geben. Sie würde eine Gesetzesänderung erfordern. Außerdem wäre sie für den Spender sogar ungünstiger, wenn sein Einkommen - was er zu Jahresbeginn in der Regel noch nicht sicher abschätzen kann - 2005 höher sein sollte als 2004. Schließlich wäre sie überflüssig, weil Spenden in lohnender Höhe bereits auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können und sich dann sofort durch eine Minderung der laufenden Lohnsteuer auswirken, während die meisten Einkommensteuerveranlagungen für 2004 erst später im Jahr 2005 durchgeführt werden.
Nach den Grundsätzen des § 11 EStG können das Jahr des Abflusses und des Zuflusses auseinander fallen. Wenn die Spende Ende 2004 geleistet wird, ist sie auch dann schon bei der Veranlagung für dieses Jahr abziehbar, wenn sie dem Empfänger erst Anfang 2005 gutgeschrieben wird. Dieser muss in seiner Zuwendungsbestätigung zwar den Tag des Zuflusses auf sein Konto (im Jahr 2005) angeben. Mit Hilfe der Buchungsbestätigung (Kontoauszug) kann der Spender aber nachweisen, dass der für die Berücksichtigung als Spende maßgebliche Abfluss bereits im Vorjahr stattgefunden hat. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn beim vereinfachten Spendennachweis keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird. Das Finanzamt behält bei der Veranlagung für 2004 die Zuwendungsbestätigung mit dem Spendendatum im Jahr 2005 ein stellt beim vereinfachten Spendennachweis auf andere Weise sicher, dass die Spende nicht doppelt (in beiden Jahren) abgezogen wird.
Eine weitere interessante Regelung enthält H 116 EStR "Überweisung". Danach sind Mittel schon dann abgeflossen, wenn der Überweisungsauftrag bei der Überweisungsbank eingeht und das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist. Ein Abzug der Spende für die Opfer des Seebebens ist also auch dann schon für den Veranlagungszeitraum 2004 möglich, wenn der Überweisungsauftrag erst am 31. 12. 2004 zu später Stunde in den Briefkasten der Bank eingeworfen wurde. Glaubhaftmachung reicht gegenüber dem Finanzamt aus. Wenn die Bank den Spendenbetrag dem Konto bereits am 2. 1. 2005 belastet hat, spricht die Erfahrung ohnehin dafür, dass der Auftrag im Vorjahr in den Briefkasten der Bank eingeworfen wurde.
Quelle: vereins-office.de
Schaden am PKW des Sportleiters, wer zahlt?
Der Sportleiter eines Vereins ist mit dem Privat-PKW zum Vereinsheim gefahren, um einen Wettkampf auszuwerten. Nach Ende der Tätigkeit ist er nach Hause gefahren. Am nächsten Tag stellte er Kratzspuren am Auto fest. Den Schaden hat er der Polizei gemeldet, das Ermittlungsverfahren läuft noch.
Die Frage ist jetzt, wer für den Schaden aufkommt, wenn der Schädiger nicht ermittelt werden kann.
Der Verein und der Geschädigte haben bei den Verbänden angerufen, die uns mitteilten, dass sie nicht zuständig seien.
Muss die Vereinshaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann?
1. Schädiger muss für den Schaden aufkommen
Zunächst ist festzuhalten, dass für den Schaden an Ihrem PKW der Schädiger aufkommen muss (§ 812 Abs. 1 BGB), der aber möglicherweise nicht von der Polizei ermittelt werden kann. In diesem Fall haben Sie das Problem der Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüche.
2. Kaskoversicherung?
Als nächster Schritt wäre zu prüfen, ob bei dem PKW-Versicherer eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, die für den Schaden aufkommen könnte.
3. Vereinshaftpflichtversicherung?
Die Frage, ob die Vereinshaftpflichtversicherung eintreten muss, ist zu verneinen. Denn diese Versicherung hat die Aufgabe, Ansprüche von Dritten aus Schadensereignissen gegen den Verein und dessen Repräsentanten zu versichern. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da es um einen Schaden geht, der Ihnen als Sportleiter des Vereins durch einen bislang Unbekannten entstanden ist, also die Versicherung in diesem Fall nicht greift.
4. PKW-Zusatzversicherung?
Als nächstes könnte geprüft werden, ob der Verein zusätzlich eine PKW-Zusatzversicherung für seine Repräsentanten abgeschlossen hat, die je nach Sachlage den Schaden reguliert. Dies müsste durch den Verein mit dem zuständigen Versicherer geprüft werden.
5. Freistellungsanspruch gegen den Verein
Schließlich bleibt die Überlegung, ob Sie unmittelbar gegen Ihren Verein - den Dienstherrn - einen Freistellungsanspruch aus § 670 BGB haben.
Denn Sie waren als Auftragnehmer im Auftrag des Vereins ( Auftraggeber ) tätig, als Sie zum Vereinsheim zur Auswertung des Wettkampfes fuhren. Es lag somit ein Auftragsverhältnis nach §§ 664 ff. BGB im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein vor. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die im Rahmen des Auftrages angefallenen materiellen Aufwendungen zu erstatten (Aufwendungsersatzanspruch).
Nach der Rechtsprechung fallen unter den Aufwendungsersatzanspruch auch die Erstattung von Schadensersatzansprüchen, die dem Auftragnehmer in Ausübung des Auftrags entstanden sind.
In diesem Fall müssten Sie den Anspruch direkt gegen Ihren Verein geltend machen, sofern alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, was Sie gegebenen falls durch einen Rechtsanwalt nachprüfen lassen sollten. Sollte der Verein nicht bereit sein, Ihren Schaden zu regulieren, müssten Sie entscheiden, ob die Ansprüche im Wege der Klage geltend gemacht werden sollen.
Quelle: vereins-office.de
Die mündelsicheren Finanzanlagen des Vereins
Darf ein Verein nur in sog. "mündelsicheren" Finanzanlagen investieren? Wenn ja, was bedeutet das genau? Wie liegt der Fall z. B. bei Wertpapieren von General Motors? Ist das Ranking der Papiere maßgebend?
1. Es gibt keine gesetzliche Rechtsgrundlage!
Es gibt weder im Vereins- noch im Steuerrecht eine Rechtsgrundlage, dass ein (gemeinnütziger) e. V. nur in mündelsicheren Finanzanlagen sein Kapitalvermögen anlegen darf.
2. Satzungsgrundlage oder Vereinsregelung?
Denkbar ist freilich, dass es im Verein eine Regelunge in der Satzung oder in einer Vereinsordnung, bzw. in Form eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gibt, die den Vorstand bei der Anlage des Kapitalvermögens im mündelsicheren Bereich bindet.
3. Was sind "mündelsichere" Anlagen?
Der Begriff stammt aus dem Vormundschaftsrecht. Nach §§ 1806 ff. BGB ist danach der Vormund verpflichtet, das zum Mündelvermögen gehörende Geld mündelsicher anzulegen.
Das bedeutet, dass der Vormund das Geldvermögen fest verzinslich in inländischen Hypothekenforderungen, Pfandbriefen, Wertpapieren und Schuldverschreibungen öffentlicher Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) oder sonst für geeignet erklärter Kreditanstalten, ferner bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherheitseinrichtung angehört, anzulegen ist (§ 1807 BGB).
Im Klartext muss es sich dabei also um risikoarme Wertpapiere handeln, die Aktien von General Motors fallen sicher nicht darunter.
4. Rentierliche Vermögensanlage erforderlich
Bei einem gemeinnützigen Verein ist jedoch auch zu beachten, dass die freien Mittel des Vereins zu jeder Zeit wirtschaftlich und damit sinnvoll angelegt werden müssen, denn der Verzicht auf die Einnahmeerzielung im Bereich der Vermögensverwaltung entspricht nicht der sparsamen Mittelverwendung.
Daraus folgt, dass der Vorstand nach § 26 BGB im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht als Geschäftsführungsorgan des Vereins die Vermögensmittel des Vereins, die noch nicht für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden müssen, in der Zwischenphase rentierlich anlegen muss. Dieser Grundsatz gilt auch für die Anlage der freien Rücklage des Vereins.
5. Haftung des Vorstands bei Fehlentscheidungen möglich
Wie eben bereits dargestellt, ist die Anlage des Kapitalvermögens ein wichtiger Bestandteil der Geschäftsführungspflichten des Vorstands.
Dabei ist zu beachten, dass der Vorstand für pflichtwidriges Fehlverhalten oder Fehlentscheidungen gegenüber dem Verein mit seinem Privatvermögen haftet, wenn er schuldhaft, d.h. mindestens fahrlässig gehandelt hat.
Diesen Aspekt sollte der Vorstand von sich aus im Auge behalten und die möglichen Risiken einer riskanten Kapitalanlage, die zu einem erheblichen Verlust des Vereinsvermögens führen kann (z. B. riskante Aktiengeschäfte wie z.B. der Kauf der Telekom-Aktien u. a ), vermeiden, dann in der Regel es sich kein Verein leisten kann, den Bestand der Rücklagen zu riskieren.
Vor diesem Hintergrund sollte im Verein bzw. Vorstand auch geprüft werden, ob und inwieweit die Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Anlagepolitik des Vereins treffen sollte, zumal die Mitgliederversammlung im Rahmen ihre Etatrechts sowieso über die Frage der Rücklagen entscheiden muss, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Quelle: vereins-office.de
So finden Sie aktuelle Gesetzestexte für Ihre Vereinsarbeit
Gerade bei der aktiven Vereinsarbeit müssen immer wieder aktuelle Gesetzestexte berücksichtigt werden. Dennoch brauchen Sie sich nicht alle Gesetze, die für Ihre Vereinsarbeit von Bedeutung sind, anzuschaffen. Sparen Sie Zeit und Geld und recherchieren Sie relevante Gesetzestexte im Internet.
Das Bundesjustizministerium bietet seit kurzem für interessiert Bürgerinnen und Bürger unter www.gesetze-im-internet.de kostenlos Gesetzestexte und Rechtsverordnungen an. Bei den Gesetzestexten handelt es sich um Bundesgesetzes, nicht um landesrechtliche Vorschriften. Daneben finden Sie auch Informationen zu aktuellen Gesetzesänderungen sowie weiterführende Links zu den einzelnen Bundesministerien.
Beachten Sie bei Betriebsausflügen Ihres Vereins die steuerrechtlichen Grenzen
Ein Verein möchte einen "Betriebsausflug" machen. Teilnehmen werden drei Mitarbeiterinnen, eine geringfügig Beschäftigte, die Vorstandsmitglieder (ehrenamtlich), zwei oder drei ehrenamtliche Mitarbeiterinnen sowie ca. 15 bis 20 freie Mitarbeiter auf Honorarbasis, von denen einige (aber nicht alle) auch Mitglied im Verein sind. Gilt für alle diese Personen der vom Finanzamt akzeptierte Maximalbetrag von 30 Euro für Zuwendungen an Mitglieder des Vereins?
Bei Ihrem Betriebsausflug müssen Sie die Vorschriften der Finanzverwaltung für die Übernahme der Kosten Ihrer Mitarbeiter beachten. Demnach dürfen die auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Aufwendungen nicht mehr als 110 Euro betragen. Es sind jährlich maximal zwei solcher Ereignisse mit Aufwendungen bis zu 110 Euro je Arbeitnehmer von der Besteuerung ausgenommen. Ansonsten handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.
Die 30 Euro Grenze gilt nur aus gemeinnützigkeitsschädlichen Gründen. Leider gilt diese Grenze für alle, die Mitglieder Ihres Vereins sind. Umgehen können Sie das nur, wenn Sie nicht einen Betriebsausflug organisieren, sondern eine betriesbezogene Veranstaltung (Weiterbildung, Info-Veranstaltung etc.). Dann nehmen Ihre Vereinsmitglieder gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern an einer Betriebsveranstaltung teil, bei der keine "Aufmerksamkeiten" verteilt werden.
Die Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Vereins durch den Wegfall von Mitgliedern des Vorstands
Welche Folgen hat nun der Wegfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder für die Handlungsfähigkeit des Vereins insgesamt?
Als Ausgangspunkt schreibt § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB vor:
"Der Verein muss einen Vorstand haben." In Abs. 2 Satz 1 ergänzt der Gesetzestext wie folgt: "...er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters".
Diese Regelungen zeigen, dass der eingetragene Verein als juristische Person des Privatrechts den häufig so genannten "§ 26er" Vorstand als notwendiges Organ benötigt. Dies verdeutlichen auch folgende (Haupt-) Aufgaben des Vorstands:
• gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie
• die Geschäftsführung, soweit die Vereinsangelegenheiten nicht durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet werden
oder von einem anderen Organ zu besorgen sind,
aber auch z. B.
• die Anmeldung des Vereins beim Vereinsregister (§ 59 Nr. 1 BGB),
• die Anmeldung jeder Änderung des Vorstands (§67 Abs. 1 BGB,
• Anmeldungen von Satzungsänderungen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Welche Folgen hat nun der Wegfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder für die Handlungsfähigkeit des Vereins insgesamt?
Bestimmt die Satzung, dass der "§ 26er" Vorstand aus nur einer Person besteht (Einzelvorstand), ist mit dem Wegfall dieser Person ein notwendiges Vereinsorgan entfallen. Zur Beseitigung dieses Defizits ist das in der Satzung berufene Organ zuständig, also regelmäßig die Mitgliederversammlung. Wichtig zu wissen ist insoweit, dass der z. B. durch Amtsniederlegung weggefallene Vorstand solange die Einladung der Mitgliederversammlung aussprechen kann, wie er noch im Vereinsregister eingetragen ist. Des Weiteren bleibt die Möglichkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Minderheit oder durch das Amtsgericht (§ 37 BGB). Im Übrigen ist als kurzfristige Übergangslösung bei Dringlichkeit auf Antrag die Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht möglich (§ 29 BGB).
Was ist, wenn mehrere Personen den "26er" Vorstand bilden und eine oder mehrere Mitglieder entfallen sind?
Ist die Vertretung des Vereins bei einem mehrgliedrigen Vorstand mit Gesamtvertretungsregelung nicht mehr gewährleistet, so ergeben sich die zum Einzelvorstand beschriebenen Rechtsfolgen.
Was ist aber, wenn zwar eines oder mehrere Mitglieder entfallen sind, das oder die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Verein aber nach wie vor wirksam vertreten können, entweder weil Einzelvertretung besteht oder bei Gesamtvertretung noch genügend Vorstandsmitglieder verblieben sind?
Diese Frage hat vor allem dann besondere Relevanz, wenn die Amtszeit laut Satzung noch längere Zeit andauert.
Zum Teil wird - unabhängig von der Frage der Vertretung - die Frage aufgeworfen, ob der Vorstand schon dadurch beschlussunfähig geworden ist, wenn dieser durch den Wegfall eines oder mehrerer Personen nicht mehr die in der Satzung festgelegte Zahl von Vorstandsmitgliedern hat. Diese Ansicht meint, von einer Beschlussfassung könne lediglich dann gesprochen werden, wenn der Vorstand die nach der Satzung vorgesehene Zahl der Mitglieder vollständig aufweise (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Auflage, München 2001,Rn. 245a).
Eine Ausnahme von der "automatischen" Beschlussunfähigkeit des Vorstands mit dem Wegfall auch nur eines Mitglieds will diese Ansicht nur dann zulassen, wenn eine ausdrückliche Satzungsregelung z. B. bestimmt, dass der "Rumpfvorstand" bis zur Neuwahl allein den Vorstand bildet oder vorgesehen ist, dass das freigewordene Amt bis zur Neuwahl an ein anderes Vorstandsmitglied fällt. Schon wegen der für den "normalen" Vorstand schwer zu übersehen - den Rechtsfolgen - dieser wäre ggf. weiterhin außenvertretungsberechtigt, könnte aber keine wirksamen Vorstandsbeschlüsse mehr fassen- muss diese Ansicht abgelehnt werden.
Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ist der Auffassung zu folgen, die sich für die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des verbliebenen Vorstands ausspricht, solange die (Außen-) Vertretung des Vereins nach der Satzung gewährleistet ist (Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Auflage, Köln 2004, Rn. 271a ff.). Diese Auffassung bejaht die Beschlussfähigkeit des "Rumpfvorstands" und hält diesen zur Führung der Vereinsgeschäfte insgesamt und damit auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des oder der weggefallenen Mitglieder für berechtigt und verpflichtet.
Eine besondere Problemsituation kann dadurch entstehen, dass sich nach Wegfall beispielsweise des 1. Vorsitzenden kein Nachfolger finden lässt und diese Position bei den folgenden Neuwahlen unbesetzt bleibt. Auch für diesen Fall, dass ein "Rumpfvorstand" an den "Start" geht, spricht sich der Autor unter Praxisgesichtspunkten für dessen uneingeschränkte Beschluss- und Handlungsfähigkeit aus. Der Regelfall soll und muss aber die vollständige Besetzung aller nach der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter sein. Die bestehenden Lücken müssen also so schnell wie möglich geschlossen werden.
Im Rahmen dieses Beitrags kann die gesamte Problemstellung nur angeschnitten werden. Dementsprechend ist zu empfehlen, die Rechtsfolgen bei Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands im Einzelfall genauestens zu prüfen oder von kompetenter Stelle prüfen zu lassen.
Quelle: Vibss, Autor: Dr. Thomas Adloff
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