Nr. 87 - 11. März 2005
Rolf Gebhard, in den 80er Jahren der erste Breitensportwart des BHV, wird 50
Am 13. März feiert Rolf Gebhard sein 50. Geburtstag. Der Schwabacher bestimmte von 1977 bis 2003 - also 25 Jahre lang - den sportlichen Bereich im BHV und im BHV-Bezirk Nordbayern in verschiedenen Positionen mit. Sein Verdienst ist es, dass mehrere bayerische Jugendauswahlmannschaften sportlich erfolgreich waren. Gebhard war in den 80er Jahren der erste BHV-Breitensportwart. In seinem "TV 48" ist er seit Jahrzehnten und auch weiter die zentrale Schaltstelle. Im Bezirk Nordbayern ist man auch weiter für Gebhards Ratschläge dankbar. Alles Gute, Rolf!
Führung: So motivieren Sie als Vereinsvorstand ihre Ehrenamtlichen
Nutzen Sie jede Gelegenheit, für ehrenamtliches Engagement zu danken:
• Würdigen Sie die ehrenamtliche Arbeit durch Ihren persönlichen Besuch bei der praktischen Arbeit (ohne den Eindruck von Kontrolle zu erwecken).
• Versenden Sie Geburtstags- und Weihnachtsgrüße, und danken Sie auch der Familie des Ehrenamtlichen, dass er oder sie so viel Zeit investieren darf.
• Überraschen Sie besonders engagierte ehrenamtliche Mitarbeiter mit Blumen, einer Flasche Wein oder einem kleinen Präsent.
• Loben Sie ehrenamtliche Mitarbeiter in Ihrer Vereinszeitschrift.
• Überreichen Sie unterschiedlich gestufte Urkunden: für die ehrenamtliche Mitarbeit in Projekten, für ehrenamtliche Mitarbeit nach einem Jahr, nach 2 Jahren und so weiter bis zur "goldenen Nadel" nach 10 oder 15 Jahren.
• Organisieren Sie einmal im Jahr einen "Tag des Ehrenamts".
Lassen Sie in der Presse, wenn möglich, regelmäßig über ehrenamtliches Engagement berichten. Das ist gleichzeitig gute Mitarbeiterwerbung für Ihren Verein.
Quelle: vereinswelt
E-Mail-Newsletter: Das optimale Versanddatum für Ihren Vereinsletter
Zahlreiche Vereine sind dazu übergegangen, die Mitglieder per E-Mail über die Vereinsaktivitäten zu informieren. Doch in letzter Zeit häufen sich die Fälle, dass Mitglieder behaupten, die Informationen nie erhalten zu haben. Es kann am Versanddatum liegen.
Untersuchungen haben ergeben, dass Infomails, die montags verschickt werden, von mehr Empfängern gelesen werden als Infomails, die am Samstag oder Sonntag beim Empfänger landen.
Der Grund: Große Anbieter wie T-Online oder AOL haben starke Spam-Filter installiert, die Werbemüll aussortieren. Diese sortieren am Wochenende stärker aus, da dann das Spam-Aufkommen besonders hoch ist. Verschicken Sie daher Ihre Vereinsnews am besten am Montag oder unter der Woche.
Quelle: vnr täglich
Kann das Finanzamt Schulden erlassen?
Ein Verein ist in eine finanzielle Schieflage geraten und hat auch noch Steuerschulden.Ist ein Schulderlass bei einem Sportverein möglich?
Ein Verhandeln kann sich dann lohnen, wenn es sich bei Ihrem Verein handelt, der in seinem Einzugsgebiet wichtige soziale Aufgaben erfüllt und die Erfüllung des Vereinszwecks durch die angespannte finanzielle Situation nicht mehr gegeben bzw. dauerhaft nicht mehr aufrecht zu erahlten ist.
Ein Golfclub wird vermutlich wenig Aussichten auf Erfolg haben, ein Hockeyclub im sozialen Brennpunkt schon. Insbesondere der Hinweis auf die Umfangreiche Jugendarbeit im Verein kann oftmals Wunder wirken (Am besten mit Angabe von Zahlen).
BFH oder FG-Entscheidungen gibt es zu diesem Thema meines Wissens nicht. Die einzigen Entscheidungen behandelten den Fall der Erlasswürdigkeit von Steuerschulden infolge des Verlustes der Gemeinnützigkeit des Vereins. (FG Münster vom 9.05.1995, Az: 15 K 915/94 U)
Stellen Sie in dem Gespräch mit dem Finanzamt alle Aspekte heraus, warum der Verein mit der zu tragenden Steuerlast seinen Aufgaben kaum noch nachkommen kann, und dass auch eine Insolvenz bzw. eine Auflösung des Vereins nicht ausgeschlossen werden kann. Mit diesem Argument bringen Sie das Finanzamt vermeintlich in Zugzwang , da es sich dann Bemühen muss, Steuerschulden beim alten Vorstand einzutreiben. Ihnen bliebe dann der Weg, einen neuen Verein anzumelden.
Es ist also auch zu klären, in wieweit der alte Vorstand grob fahrlässig gehandelt hat und ob daher nicht die alten Vorstandsmitglie der in persönliche Haftung zu nehmen sind. Das sollten Sie auf jeden Fall prüfen lassen. Das Finanzamt würde, sollte sich Ihr Verein auflösen und/oder zahlungsunfähig werden, diese Prüfung ebenfalls vornehmen.
Grundsätzlich aber gilt: Ein Schuldenerlass ist möglich -wenn Sie überzeugende gesellschaftpolitische Argumente vorbringen können.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Vereinsvermögen: Auskunftspflicht ja oder nein?
Wenn ein Mitglied auf der Hauptversammlung wissen möchte, wie hoch das Vermögen des Vereins ist, muss der Vorstand öffentlich Farbe bekennen?
Im Vereinsrecht des BGB fehlt eine Vorschrift darüber, ob der Vorstand verpflichtet ist, während der JHV dem einzelnen Mitglied Fragen über Angelegenheiten des Vereins zu beantworten, soweit dies zur sachgerechten Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Beispielsweise für Aktionäre finden sich ausdrückliche Regelungen im AktG, wonach der Vorstand zur Auskunft verpflichtet ist. Das LG Stuttgart (NJW-RR 2001, 1478) hat entschieden, dass ein Auskunftsrecht des einzelnen Mitglieds besteht, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist.
Allgemein anerkannt ist, dass ein Auskunftsrecht besteht, wenn sich im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsprüfungsbericht oder etwa dem Haushaltsplan des Vereins Fragen ergeben, weil die Zahlenwerke aus sich heraus nicht verständlich sind.
Ebenso anerkannt ist aber auch, dass Vorstände größerer und großer Vereinen - ähnlich wie Aktiengesellschaften - ein Auskunftsverweigerungsrecht haben, wenn die uskunftserteilung dem Verein bei kaufmännischer Sichtweise einen nicht unerheblichen Nachteil zufügt. Gleich gilt, wenn die verlangte Auskunft steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betrifft.
Übrigens: Die Entscheidung, ob Auskunft erteilt wird oder nicht, trifft allein der Vorstand. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach Auskunft erteilt werden soll, halten Fachkommentatoren nicht für bindend.
Quelle: ehrenamt-im-sport
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Für gemeinnützige Vereine, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen, ist in der Regel jeder Vermögenserwerb steuerfrei.
Vermögensübergänge auf einen rechtsfähigen Verein aufgrund von Erbfall, Vermächtnis oder Schenkung unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, soweit der maßgebliche Freibetrag in Höhe von 5 200 Eur überschritten wird.
Für steuerpflichtige Erwerbe bis einschließlich 52 000 Euro ist eine Steuer in Höhe von 17 v. H. zu entrichten.
Für gemeinnützige Vereine, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind Vermögenserwerbe steuerfrei, es sei denn, der Verein würde innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb die Steuerbegünstigung verlieren und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt.
Quelle: vibss
Keine Befreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer
Das Kraftfahrzeugsteuerrecht kennt keine besonderen Befreiungsvorschriften für gemeinnützige Vereine.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, also das mit der verkehrsrechtlichen Zulassung erlangte Recht auf Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen ist. Das kann auch ein Verein sein. Besondere Befreiungsvorschriften für Vereine kennt das Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht. Auch ist das Halten von Fahrzeugen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht allgemein von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Von den Befreiungsvorschriften dürften für die Vereine insbesondere folgende Befreiungen von Bedeutung sein:
• das Halten von nicht dem Zulassungsverfahren unterliegenden Spezialanhängern zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke (vereinseigene Fahrzeuge zur Beförderung der Mannschaften zu Sportveranstaltungen sind dagegen nicht von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen),
• das Halten von Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,o das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden, die Fahrzeuge als für diese Zwecke bestimmt äußerlich erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten ist für die Steuerbefreiung unschädlich. Ist das Halten von Kraftfahrzeugen, insbesondere Kleinbussen, steuerfrei, weil diese Fahrzeuge ausschließlich dazu verwendet werden, um geistig oder körperlich behinderte Personen zu Tageseinrichtungen zu befördern, in denen die genannten Personen auch krankenfürsorgerisch betreut werden, und sind diese Fahrzeuge hierfür besonders gekennzeichnet, ist es für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn diese Fahrzeuge gelegentlich auch zur Beförderung des Personals zu Fortbildungszwecken, zur Beförderung von Arbeitsmaterial oder zu Fahrten zur Beschaffung von Arbeitsaufträgen für die Tageseinrichtung verwendet werden.
Quelle: vibss
Bauabzugssteuer nimmt auch Sportvereine in die Pflicht
Wer Bauleistungen für Gebäude und Grundstücke in Anspruch nimmt, die unternehmerischen Zwecken dienen, auf den kommt seit dem 01. Januar 2002 eine neue gesetzliche Verpflichtung zu: die Bauabzugssteuer.
Wer Bauleistungen für Gebäude und Grundstücke in Anspruch nimmt, die unternehmerischen Zwecken dienen, auf den kommt seit dem 01. Januar 2002 eine neue gesetzliche Verpflichtung zu: die Bauabzugssteuer. Dabei muss der Auftraggeber vom Rechnungsbetrag 15% einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Von dieser neuen Regelung sind auch Sportvereine betroffen, wenn sie z. B. Aufträge für Bau, Umbau, Instandsetzung, Renovierung oder Beseitigung von nicht privat genutzten Immobilien erteilen. Gleiches gilt für Sportvereine, die als Vermieter umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und in diesem Zusammenhang Bauleistungen entgegennehmen.
Für die Betroffenen bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, u. U. sogar verbunden mit empfindlichen Folgen. Kommt der Auftraggeber nämlich der Anmeldung und Abführung der Bauabzugssteuer nicht nach, droht ihm eine Haftung für die nicht abgeführten Beträge sowie ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist die gesamte Gegenleistung des Auftraggebers, also das Gesamtentgelt zuzügl. Umsatzsteuer. Auch Abschlagszahlungen gehören dazu. Unter die Bauabzugssteuer fallen alle Rechnungen, die nach dem 31.12.01 ausgestellt worden sind.
Hierzu ein Fallbeispiel:
Ein Verein lässt sein Vereinsheim renovieren. Einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen beläuft sich der Gesamtbetrag der Rechnung auf 20.000 Euro. Davon zahlt der Verein an das ausführende Unternehmen nur 85 Prozent. Die restlichen 15 Prozent führt er an das Finanzamt ab, und zwar an das, welches für das Bauunternehmen zuständig ist.
Dafür muss sich der Verein zuvor einen Vordruck vom Finanzamt besorgen, auf dem die Berechnung der Abzugssteuer selbst vorzunehmen ist. Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Renovierungsleistung erbracht wurde, hat der Tennisverein dann Zeit, den Vordruck beim Finanzamt abzugeben. Außerdem muss der Verein das ausführende Unternehmen über bestimmte Mindestangaben des Steuerabzuges informieren, wie Name und Anschrift des Auftraggebers, Rechnungsbetrag, -datum und Zahlungstag, Höhe des Steuerabzuges sowie Anschrift des Finanzamtes, an das abgeführt wurde.
Freistellungsbescheinigung und Bagatellgrenze
Vermeiden kann ein Sportverein den kompletten Aufwand nur, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Das beauftragte Unternehmen legt ihm eine Bescheinigung des Finanzamtes zur Freistellung vom Steuerabzug für Bauleistungen nach § 48b EstG vor. Diese Freistellungsbescheinigung gilt im Regelfall für drei Jahre. Es können aber auch kürzere Zeiträume bestimmt werden. Außerdem kann sie widerrufen werden. Darüber würde der Sportverein als Auftraggeber vom Finanzamt zwar unterrichtet, er müsste aber den Bausteuerabzug dann für die vorher erbrachten Bauleistungen nachholen.
Die Rechnung für die Bauleistungen fällt unter die sog. Bagatellgrenzen. Das heißt entweder: Die Rechnung bleibt insgesamt unter 5.000 Euro. Oder: Die Rechnung beläuft sich auf weniger als 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze hat.
Kleine Checkliste zur Bauabzugsteuer:
Kann der Steuerabzug durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung seitens des Auftragnehmers vermieden vermieden werden? Falls ja, eine Kopie unbedingt zu den eigenen Unterlagen nehmen!
Wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt: Überschreitet die Rechnung für die Bauleistungen die Bagatellgrenzen? Falls ja, beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig den Meldevordruck einreichen! Sich nicht vom Auftragnehmer damit vertrösten lassen, er reiche die Freistellung noch nach. Ist zwischen privat genutzten und fremdvermieten/verpachteten Immobilien unterschieden?
Unbedingt auf die Einhaltung der steuerlichen Anmelde und Zahlungsfristen achten, um Säumniszuschläge etc. zu vermeiden!
Quelle: vibss, Text von Gerhard Hauk, Dirk Hoffmeier
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Sportverein
Gesetzliche Rahmenbedingungen der Vorstandsverantwortung beinhalten die Satzung und Mitgliedschaft, das Sozialgesetzbuch VII und berufsgenossenschaftliche Vorschriften sowie staatliches Arbeitsschutzrecht.
a) Satzung und Mitgliedschaft Sportvereine sind kraft Gesetzes Mitglied bei der VBG.
Der Vorstand eines Sportvereins hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Wenn der Vorstand für den Verein handelt, haftet er weder selbst, noch die Vereinsmitglieder, sondern nur die juristische Person, der Sportverein.
Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Vereinsmitglied eine Rechtsposition, aus der Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber erwachsen. So ist der Sportverein seinen Vereinsmitgliedern z.B. zur Verkehrssicherung verpflichtet. Dies bedingt eine Rücksichtspflicht auf die Belange der Mitglieder, indem dafür Sorge zu tragen ist, dass eine Gefahrquelle nicht benutzt bzw. nicht betreten wird. Der Verein muss sich im Haftungsbereich jedes Verhalten der ihn repräsentierenden Personen , d.h. des Vorstandes zurechnen lassen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann z.B. ein Vorstandsmitglied wegen schuldhafter Pflichtverletzung ( § 276 BGB) haften, wenn es bei der Auswahl von Übungsleitern durch Außerachtlassung der fachlichen Qualifikation nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters beachtet hat, die mit seiner Organstellung und den daraus resultierenden Aufgaben verbunden ist.
Die Anforderungen, die an einen ordentlichen Sachwalter gestellt werden, sind von Verein zu Verein verschieden, es kommt auf die Art seiner Betätigung, seine Größe und seine Zweckbestimmung an.
Hat ein Vorstandsmitglied - in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen - einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haftet es dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, mithin der VBG auf Schadensersatz neben dem Verein. Gleiches gilt, wenn ein Organmitglied es unterlassen hat, eine pflichtgemäße Handlung vorzunehmen, also z.B. darauf zu achten, dass schadhafte Sportgeräte beseitigt bzw. bis zur Beseitigung nicht benutzt werden (§ 111 SGB VII).
b) Sozialgesetzbuch VII und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Die Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit gesetzlich unfallversicherter Personen bei der Arbeit hat der Gesetzgeber im SGB VII den Unternehmern übertragen (§ 21 Abs. 1 SGB VII). Gleichzeitig hat er die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Erlass von Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften, BGVs) verpflichtet (§ 14 Abs. 1 SGB VII). BGVs beschreiben das Ausmaß der Unternehmerverantwortung insofern, als sie konkrete Unternehmerpflichten enthalten; ihre Einhaltung ist für den Unternehmer verbindlich. Im Sportverein trägt der Vorstand als Vertreter der juristischen Person Sportverein e.V. die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten der VBG.
Für ihn sind u.a. die folgenden von der VBG erlassenen BG-Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung:
Allgemeine Vorschriften (BGV A 1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, (BGV A 2),
"Erste Hilfe" (BGV A 5),
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 6),
Betriebsärzte (BGV A 7).
Bei der Durchführung handwerklicher Arbeiten durch gesetzlich unfallversicherte Personen sind auch in Sportvereinen u.a. die Bestimmungen der folgenden BG-Vorschriften zu beachten:
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j),
Bauarbeiten (BGV C 22). In der BG-Vorschrift
Allgemeine Vorschriften (BGV A1) wird der Vorstand nicht nur zur Einhaltung der von der VBG erlassenen BG-Vorschriften verpflichtet, sondern darüber hinaus auch noch zur Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln (§ 2 Abs. 1 BGV A1), zu denen neben den sportanlagen- und sportgerätebezogenen DIN-Normen auch sicherheitsbezogene Regelungen der Sportverbände gehören. Hinsichtlich der Sicherheit von Sportanlagen und -geräten kommt es nicht darauf an, dass die Anlagen bzw. Geräte Eigentum des Vereins sind; maßgeblich für die Verantwortung des Vorstandes ist allein schon die Nutzung durch den Verein.
c) Staatliches Arbeitsschutzrecht In Sportvereinen mit Arbeitnehmern gilt - wie in jedem anderen Unternehmen auch - für die Sicherheit und die Gesundheit dieses Personenkreises bei der Arbeit das staatliche Arbeitsschutzrecht, das aufgrund der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung von EG-Richtlinien in den letzten Jahren kontinuierlich überarbeitet worden ist.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien" vom 07. 08. 1996 ist insbesondere die Gewerbeordnung, die nicht für Sportvereine galt, weitgehend durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abgelöst worden. Da dieses Gesetz ausdrücklich für den Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit in allen Tätigkeitsbereichen gilt (§ 1 Abs. 1 ArbSchG), sind die in ihm enthaltenen Bestimmungen auch in Sportvereinen mit Arbeitnehmern zu beachten. Die Verantwortung für die Umsetzung der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes trägt der Vorstand des Vereins (§ 13 Abs. 1 ArbSchG); zur Umsetzung gehört u.a. das Ermitteln von Gefährdungen der Arbeitnehmer (§ 5 ArbSchG). Neben dem Arbeitsschutzgesetz enthält das staatliche Arbeitsschutzrecht weitere Gesetze und Verordnungen, die der Vorstand je nach Tätigkeit der Arbeitnehmer zu beachten hat, z. B. die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Für Sportvereine mit Arbeitnehmern ist seit 1997 auch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von Bedeutung; es enthält die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sicherstellung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer.
Quelle: vibss
|