Spielverlegungen
Vorgaben und Vorgehen bei Spielverlegungen
Die frühzeitige und klare Kommunikation aller Beteiligten Akteure (Mannschaften & Staffelleitung) ist für eine möglichst reibungslos ablaufende Spielverlegung unabdingbar.
Bereits für die erste Anfrage empfiehlt es sich, für den anfragenden Verein die Staffelleitung in CC zu setzen und dem zukünftigen Gegner mindestens einen konkreten Alternativtermin vorzuschlagen.
Spielverlegung in der Jugendspielordnung:
§ 14 Spielverlegungen
(1) Der zuständige Staffelleiter kann auf Antrag eines Vereins ein Meisterschaftsspiel verlegen, wenn das Einverständnis des gegnerischen Vereins in Textform vorliegt und ein Ersatztermin feststeht. Das verlegte Spiel soll nicht später als 15 Tage oder zwei Spieltage nach dem ursprünglich angesetzten Spieltermin und muss vor dem letzten Spieltag der jeweiligen Gruppenphase ausgetragen werden. § 5 (Rahmenterminplan) Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) In der Regionalliga muss eine Spielverlegung nach Absatz 1 mindestens 14 Tage, in den Regionalligen der Altersklasse Mädchen und Knaben B und der Oberliga mindestens drei Tage und in der Verbandsliga mindestens zwei Tage vor dem ursprünglich angesetzten und dem neu vereinbarten Spieltermin beantragt werden.
(3) Auch Änderungen der Anschlagzeiten nach Bekanntgabe im Ergebnisdienst (§ 7 Abs. 6) gelten als Spielverlegung.
(4) Der Staffelleiter kann auf Antrag eines Vereins bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Meisterschaftsspiel auch dann verlegen, wenn ein Einverständnis des gegnerischen Vereins nicht vorliegt oder die Antragsfrist nach Absatz 1 und 2 bereits verstrichen ist. Wichtige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
a) Spielerabstellungen nach § 9 Abs. 3 SPO DHB; Einsatz des Trainers oder eines Spielers als WHV-Verbands- oder Bundestrainer bzw. WHV-Auswahl- oder Nationalspieler, wenn der Termin nicht bis zum Stichtag der Meldung der Anschlagzeiten bekannt ist, der Trainer das Amt nach diesem Stich-tag übernommen hat oder der Spieler nach dem Stichtag nominiert worden ist;
b) epidemieartige Erkrankungen von mindestens fünf Spielern einer Mannschaft unter Beibringung von entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünf Tagen nach Spielausfall. Auf § 25 Abs. 7 SPO DHB wird verwiesen;
c) nachweislich durch die zuständige Verwaltungsstelle nicht bewilligte Platz-/Hallennutzung am vorgegebenen Spieltag;
d) ganztägige schulische Veranstaltungen, an denen mindestens fünf Spieler der betroffenen Altersklasse nachweislich teilnehmen müssen und deren Terminierung bei Veröffentlichung der Anschlagzeiten nicht bekannt war.
(5) Für die Verlegung eines Meisterschaftsspiels nach Absatz 1 und 2 können nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Buchstabe c) Bearbeitungsgebühren erhoben werden.
Spielverlegung in der Spielordnung der Erwachsenen:
§ 10 Spielverlegungen
(1) Der zuständige Staffelleiter kann auf Antrag eines Vereins ein Meisterschaftsspiel verlegen, wenn das Einverständnis des gegnerischen Vereins in Textform vorliegt und ein Ersatztermin feststeht. Das verlegte Spiel soll nicht später als 15 Tage oder zwei Spieltage nach dem ursprünglich angesetzten Spieltermin und muss vor dem letzten Spieltag ausgetragen werden. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) In den Regional- und Oberligen muss eine Spielverlegung nach Absatz 1 mindestens 14 Tage, in der 1. Verbandsliga Herren mindestens drei Tage vor dem ursprünglich angesetzten und dem neu vereinbarten Spieltermin beantragt werden.
(3) Der zuständige Staffelleiter kann auf Antrag eines Vereins bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Meisterschaftsspiel auch dann verlegen, wenn ein Einverständnis des gegnerischen Vereins nicht vorliegt, die Antragsfrist nach Absatz 2 und 3 bereits verstrichen ist und der Antrag auf Verlegung innerhalb von drei Tagen nach Entstehen des wichtigen Grundes gestellt wird. Wichtige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
– Spielerabstellungen nach § 9 Abs. 2 SPO DHB einschließlich der Abstellung von Spielern der Jugendaltersklassen;
– der Einsatz eines Spielers bei einer Zwischen- oder Endrunde einer Deutschen Jugendmeisterschaft, wenn der Spieler zugleich Stammspieler der Mannschaft, deren Spiel verlegt werden soll, ist und in dieser tatsächlich mindestens dreimal eingesetzt worden ist;
– die Qualifikation einer Mannschaft des Vereins für die Deutsche Endrunde der Damen oder Herren;
– der Einsatz des Trainers oder eines Spielers als Bezirks-, Verbands- oder Bundestrainer;
– epidemieartige Erkrankung von Spielern einer Mannschaft;
– durch die zuständige Verwaltungsstelle nicht bewilligte Platz-/Hallennutzung am Spieltag.
(4) Für die Verlegung eines Meisterschaftsspiels nach Absatz 1 bis 3 werden nach Maßgabe
des § 23 Abs. 1 Bearbeitungsgebühren erhoben.
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